- 4 Ob 36/98t
Veröff: SZ 71/35
- 4 Ob 206/00y
Auch; nur: Ihre Schutzfähigkeit hängt davon ab, ob die beteiligten Verkehrskreise (worunter auch nur bestimmte Fachkreise fallen können) ihren Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und die Wortkombination als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstehen. (T1)
- 4 Ob 332/00b
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wortkombination "Dermanet". (T2)
- 4 Ob 230/01d
nur T1; Beisatz: Enthält das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend. (T3)
Beisatz: Hier: "Internetfactory". (T4)
- 4 Ob 160/03p
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: "BAZAR". (T5)
- 4 Ob 186/03m
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Die Unternehmensbezeichnung "djshop" in Bezug auf den Verkauf von Tonträgern und technischen Geräten zur Musikwiedergabe ist rein beschreibend. (T6)
- 4 Ob 253/03i
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 4 Ob 7/05s
Auch; nur T1
- 17 Ob 27/07f
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: „laendleimmo.at" für Immobilienvermittlung vorwiegend in Vorarlberg - nicht rein beschreibend. (T7)
- 17 Ob 4/08z
Auch; Beis wie T3
- 17 Ob 10/08g
nur T1; Beis wie T3
- 17 Ob 27/08g
Auch; Beis wie T3
- 17 Ob 33/08i
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: „happy kauf" (T8)
- 4 Ob 102/12x
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 102/12x
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: App „myTaxy“. (T9)
- 4 Ob 11/14t
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 11/14t
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine Marke ist beschreibend, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und sie daher als Hinweis auf die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung, nicht jedoch als Herkunftsangabe, verstehen. (T10)
Beisatz: Hier: „Expressglass“ - rein beschreibend. (T11)
- 4 Ob 10/14w
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 10/14w
Vgl auch; Beisatz: Hier: „Jimi Hendrix“. (T12)
- 4 Ob 9/14y
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 9/14y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Abbildungen Prominenter oder ihre Unterschriften können unter Umständen auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinweisen, wobei aber bei inhaltsbezogenen Waren/Dienstleistungen, die mit der Person in Verbindung gebracht werden, die Abbildung bzw die Unterschrift eher beschreibenden Charakter haben wird. (T13)
Beisatz: Hier: Unterschrift Jimi Hendrix. (T14)
- 4 Ob 47/14m
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 47/14m
Vgl auch; Beisatz: Hier: "Goldschmiedeakademie" - rein beschreibend. (T15)
- 4 Ob 49/14f
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 49/14f
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T10
- 4 Ob 77/15z
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 77/15z
Beis wie T3
- 4 Ob 51/16b
Entscheidungstext OGH 20.04.2016 4 Ob 51/16b
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Wortfolge "Magic Mountains" für touristische Dienstleistungen nicht beschreibend. (T16)
- 4 Ob 180/16y
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 180/16y
Auch; Beisatz: Hier: FairUse. (T17)
- 4 Ob 78/18a
Auch; Beisatz: Eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht; dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Es spielt keine Rolle, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale der beantragten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können. (T18)
Beisatz: Hier: „Schneewette“. (T19)
- 4 Ob 96/19z
Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 96/19z
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T10; Beisatz: Dabei müssen die beteiligten Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von den Anmeldungen erfassten Waren und Dienstleistungen herstellen können (EuGH C-494/08P, Pranahaus). Enthält das Zeichen demgegenüber nur Andeutungen, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend und daher auch ohne Verkehrsgeltung geschützt. (T20)
- 4 Ob 90/20v
Vgl; Beisatz: Hier: Kulinarium. (T21)
Beis wie T3
- 4 Ob 198/20a
Vgl; Beis wie T3
- 4 Ob 153/21k
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Wortmarke und Wort?Bild?Marke „MYFLAT“. (T22)
- 4 Ob 42/22p
Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 42/22p
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: „Hilfswerk Österreich“ nicht beschreibend für Dienstleistungen von Erholungsheimen und Pflegediensten. (T23)