Begründung: Beide Streitteile betreiben den Handel mit Glaswaren in Lienz. Die Klägerin tritt dabei unter ihrer Firmenbezeichnung R***** Glas und Kunsthandwerk Gesellschaft mbH, der Beklagte mit der Geschäftsbezeichnung "R***** Glas Line 2000" und "R***** Glasline" auf. Gestützt auf § 9 UWG begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, die angeführten Geschäftsbezeichnungen zu verwenden,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin (alleinige Gesellschafterin: Dr. Elisabeth D*****; Geschäftsführerin: Dr. Christa D*****) ist seit 5. 11. 1996 im Firmenbuch mit dem Sitz in I***** und dem Geschäftszweig "Handel mit Waren aller Art und Beteiligung" eingetragen; sie besitzt Gewerbeberechtigungen für die Gewerbe Zentralheizungsbauer, Lüftungsanlagenbauer sowie Gas- und Wasserleitungsinstallateur. Die Beklagte ist seit 16. 12. 1998 im Firmenbuch mit dem Sitz in I***** und dem Ge... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C1
Rechtssatz: Zur Vermeidung einer unerträglichen Diskrepanz zwischen dem virtuellen und dem nicht-virtuellen Geschäftsverkehr sind die im allgemeinen Kennzeichenrecht entwickelten Grundsätze zur Verwechslungsgefahr auch bei der Beurteilung von Kollisionsfällen unter Beteiligung einer Domain oder zwischen Domains heranzuziehen. Entscheidungstexte 4 Ob 73/01s Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C1
Rechtssatz: Der aus einem geschützten Kennzeichen Berechtigte kann daher - bei Vorliegen der sonstigen Schutzvoraussetzungen - gegen den Inhaber einer Domain nicht nur bei vollständiger Zeichenidentität, sondern immer schon dann vorgehen, wenn die Domain vom Kennzeichen einen so geringfügigen Abstand hält, dass Verwechslungsgefahr besteht. Die Gefahr einer Verwechslung geht nämlich über die Zeichenidentität hinaus. ... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagten machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unrichtig sei. Sie verweisen auf Unterschiede zwischen den von ihnen vertriebenen Schuhen und den Schuhen der Klägerin und behaupten, dass diese Unterschiede den Gesamteindruck prägten. Eine Verwechslungsgefahr sei auch deshalb auszuschließen, weil das auf der Lasche und auch auf der Verpackung angebrachte Zeichen "a... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile haben ihren Sitz in Vorarlberg und handeln mit Software und Computer-Komplettlösungen (auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnittene Hard- und Software). Die seit 23. 7. 1999 im Firmenbuch registrierte Firma der Klägerin lautet "ProSolution" M*****, K***** & G***** OEG; der Beklagte führt sein Unternehmen als nicht protokollierte Einzelfirma unter der Bezeichnung "D***** Computer Systems". Der Beklagte ließ sich im Dezember 1999 folgende Domains... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin handelt mit Sanitärwaren, unter anderem auch für den Selbstbedienungshandel. Seit 1988 führte und bewarb sie Bade- und Duschbadewannen aus Acryl unter der Sammelbezeichnung "Studioline", wobei die einzelnen Produkte mit weiblichen Vornamen bezeichnet wurden. Nach Erweiterungen der Serie umfasste die Produktpalette der Klägerin schließlich Produkte mit den Bezeichnungen Alexis, Melissa, Oriole, Petra, Jessica, Ramona, Lydia, Marina, Pamela, Vanes... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2UWG §9 C3a
Rechtssatz: Das englische Wort "one" für das Zahlwort eins besitzt für Telekommunikationsleistungen nur sehr geringe Kennzeichnungskraft. Es genügen daher schon geringe Abweichungen, um die Verwechslungsgefahr zu beseitigen. Entscheidungstexte 4 Ob 325/00y Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 325/00y 4... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2UWG §9 C3a
Rechtssatz: Aus dem intensiven Konditionenwettbewerb auf dem Telekommunikationssektor folgt, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher bei der Anmeldung eines Handys der Frage, um welchen Anbieter es sich handelt, regelmäßig besondere Aufmerksamkeit widmet. Die Wahl des Anbieters ist auch deshalb von Bedeutung, weil innerhalb eines Netzes in der Regel wesentl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist in Deutschland und - über Tochtergesellschaften - in anderen Staaten auf dem Gebiet der Telekommunikation tätig. In Österreich hält sie über ihre Tochtergesellschaft D***** GmbH eine Beteiligung an der max.mobil.***** GmbH; über ihre Holdinggesellschaft Global One ***** BV ist sie an der Global One ***** Gesellschaft mbH beteiligt. Die Klägerin ist Inhaberin (ua) der österreichischen Wortmarke "T-One" mit der Priorität 4. 7. 1996 und der ö... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Beklagten machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass keine Rechtsprechung zur Frage des Verhältnisses von Markenrecht und Namensrecht bestehe. Sie übersehen dabei, dass sich diese Frage im vorliegenden Fall gar nicht stellt. Gegenstand des Verfahrens ist nicht eine Kollision des Markenrechts der Klägerin mit dem Namensrecht der Beklagten, sondern die Frage, ob die Beklagten durch die Verwendung einer Produktbe... mehr lesen...
Norm: UWG §9 B4
Rechtssatz: "Dorf Alm" zur Bezeichnung eines Restaurationsbetriebes ist eine durchaus eigenartige sprachliche Neubildung, der Individualität und Einprägsamkeit nicht abgesprochen werden kann. Entscheidungstexte 4 Ob 14/01i Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 14/01i European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:A... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C5
Rechtssatz: Der Schutzbereich eines Zeichens ist aber immer auch abhängig von dessen Kennzeichnungskraft: Je stärker ein Zeichen ist, desto größer ist auch sein Schutzbereich. Entscheidungstexte 4 Ob 14/01i Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 14/01i European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:R... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin betreibt seit neun Jahren im Ortsteil Obergurgl der Gemeinde Sölden einen Restaurantbetrieb unter der Bezeichnung "Dorf Alm". Das Lokal liegt am Anfang von Obergurgl in der Unterfraktion Untergurgl direkt an der Durchzugsstraße, die zum Timmelsjoch führt, und ist im rustikalen Stil einer Alm eingerichtet. Der Beklagte plant, im Dorfzentrum von Sölden in etwa 11 km Entfernung vom Betrieb der Klägerin an derselben Durchzugsstraße einen Cafe- und Restaurant... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin betreibt ein Einkaufszentrum in V*****; sie ist Inhaberin der Wortbild-Marke CYTA. Die am 30. 9. 1992 angemeldete und seit 6. 7. 1993 geschützte Marke ist für die Klasse 35 (Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten) registriert. Die Klägerin wirbt seit 1993 für ihr Einkaufszentrum massiv mit der - auch als Bestandteil ihrer Firma verwendeten - Bezeichnung CYTA; im Jahresdurchschnitt wendet sie 6,000.000 S für Werbung auf. ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, den Gesamteindruck der Wort-Bild-Marke der Klägerin präge deren Wortbestandteil "merlin", dem als relative Phantasiebezeichnung auch ohne Verkehrsgeltungsnachweis Unterscheidungskraft zukomme, ist in der von der zweiten Instanz zitierten Rechtsprechung (ÖBl 1996, 43 - Plus; ÖBl 2000, 72 - Format; 4 Ob 21/00t - Alutop) gedeckt. Die Revisionsrekurswerberin hält dem entgegen, angesich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Alleingesellschafter der zu FN 66258p im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg eingetragenen P***** Kunstblumen Handelsgesellschaft mbH. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 24. 9. 1999, 23 S 547/99p-5, der Konkurs eröffnet und ein Masseverwalter bestellt. Der Kläger selbst betreibt derzeit kein Unternehmen, er ist Angestellter. Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung der Verwend... mehr lesen...
Norm: UWG §1 C1UWG §9 F5
Rechtssatz: Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Schutz des § 1 UWG kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, die die Annäherung an die fremde Kennzeichnung als eine unlautere Werbemaßnahme erscheinen lassen. Dies ist dann der Fall, wenn die Kennzeichnung in den beteiligten Verkehrskreisen in gewissem Umfang bekannt geworden und ihrer Natur nach geeignet ist, über die Benutzung als... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1UWG §1 C1UWG §9 F5Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1
Rechtssatz: Für die Bejahung eines Verstoßes gegen die guten Sitten in Fällen, in denen die Verkehrsgeltung als Voraussetzung des kennzeichenrechtlichen Schutzes fehlt, ist Zurückhaltung geboten. § 1 UWG darf nicht dazu dienen, die Grenzen des kraft Verkehrsgeltung gewährten kennzeichenrechtlichen Schutzes ohne weitere... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin betreibt als Tochtergesellschaft des US-amerikanischen Chemiekonzerns The D***** Dämmplatten aus extrudierten Polystyrol-Hartschaumstoffen in Österreich. Diese Dämmplatten sind wie die übrigen seit Jahrzehnten weitweit vertriebenen Schaumstoffe dieses Herstellers hellblau eingefärbt. Auch die Wärmedämmstoffe anderer Hersteller weisen eine einheitliche Farbgebung auf, so sind jene der Firma BASF hellgrün eingefärbt. Der Beklagte ist Baustoffgro... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Verwechslungsgefahr iS des § 9 Abs 1 UWG ist dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch der Bezeichnung die Annahme einer Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die untereinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen, hervorgerufen werden kann (ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1990, 29 - Imperial; ÖBl 1998, 244 - Shark uva). Verwechs... mehr lesen...
Norm: UrhG §80UWG §9 C1
Rechtssatz: Angesichts der Fülle von Informationen, die im Internet abrufbar sind, und auf Grund der ihm bekannten technischen Gegebenheiten, dass ein Zeichen nur ein einziges Mal als Domain-Name vergeben werden kann, wird der Internet-Nutzer in der Regel und ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht von einer wirtschaftlichen oder organisatorischen Verknüpfung sämtlicher Anbieter von Internet-Informationen ausgehen, die ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Medieninhaberin der seit 1982 erscheinenden Zeitschrift "Gewinn" und Gesamtrechtsnachfolgerin der Berechtigten an der österreichischen Wortbildmarke "Gewinn" mit Priorität 24. 3. 1986 für die Klassen 9 (Schallplatten), 16 (Papier und Papierwaren, Zeitschriften und Künstlerbedarfsartikel) sowie 35 (Werbung). Darüber hinaus ist sie Berechtigte der am 25. 6. 1999 angemeldeten Wortmarke "Gewinn" mit Priorität 17. 11. 1999, die sich auf die genannten Klas... mehr lesen...
Begründung: Die Hugo Boss AG mit Sitz in Deutschland ist Inhaberin der Wortmarken "HUGO BOSS", "BOSS HUGO BOSS" und "BOSS". Sie hat mit der Klägerin - einem Unternehmen, das Brillen erzeugt und vertreibt - am 28. 6./2. 7. 1996 einen Lizenzvertrag geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet: "1. Lizenzerteilung 1.1. Vorbehaltlich der Bedingungen dieses Vertrags erteilt Hugo Boss dem Lizenznehmer hiedurch die exklusive, nicht übertragbare Lizenz, das Warenzeichen 'BOSS HUGO... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagten wurde mit der vom Rekursgericht bestätigten einstweiligen Verfügung verboten, "die Bezeichnung 'H*****' in Österreich im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb und bei der Kennzeichnung ihrer Produkte in welcher Form auch immer zu verwenden". Dieses Verbot erfasst, wie das Erstgericht auf S 16f seines Beschlusses klargestellt hat, nicht den Gebrauch der Firma der Beklagten, in der die Bezeichnung "H*****" ebenfalls enthalten ist. Dass die Klägerin ein der... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach eine einstweilige Verfügung keinen unumkehrbaren Zustand schaffen darf. Sie behauptet, durch das Unterlassungsgebot gehindert zu sein, ihre Firma zu verwenden. Das trifft nicht zu: Der Beklagten ist es verboten, Schokoladewaren unter der Bezeichnung "Hofbauer" und/oder "Fa. Hofbauer" und/ode... mehr lesen...
Begründung: Die Hugo Boss AG mit Sitz in Deutschland ist Inhaberin der Wortmarken "Hugo Boss", "BOSS Hugo Boss" und "Boss". Sie hat der Klägerin - einem Unternehmen, das Brillen erzeugt und vertreibt - die ausschließliche Lizenz erteilt, unter der Marke "BOSS Hugo Boss" Brillen zu vertreiben. Im Europäischen Wirtschaftsraum beliefert die Klägerin nur die C***** GmbH Europe, C***** France, C***** UK Co Ltd. und C***** Italia SpA mit Brillenfassungen der Marke "BOSS Hugo Boss". Ab... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte hat die Klägerin mit der Einschaltung einer Firmenpräsentation in der von dieser hergestellten "Oberösterreichischen W*****" beauftragt und 20 Exemplare dieses Buches bestellt. Neben dem Text sollten zwei Fotografien, auf denen ein Küchenblock und ein nostalgischer Herd zu sehen sind, in den Artikel eingearbeitet werden. Die Beklagte hatte nur zwei Dias zur Verfügung, auf denen der Küchenblock und der Herd zwar fotografisch einwandfrei dargestellt waren,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Alleinerbin nach dem 1933 verstorbenen Künstler Adolf Loos bevollmächtigte den Kläger, die Urheberrechte an sämtlichen Werken, Plänen, Skizzen, Fotos udgl von Adolf Loos auszuüben und darüber zu verfügen. Mit Kaufvertrag vom 17. 11. 1981 erwarb der Kläger sämtliche Verwertungs- und Nutzungsrechte an den Werken des Verstorbenen. Er ließ 1992 die Bezeichnung "Adolf Loos" als Wortmarke im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für die Klasse 41 (Ve... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass das hohe Schutzniveau des österreichischen Wettbewerbsrechts durch Art 7 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. 9. 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung gedeckt ist. Zweck der Richtlinie war nicht die Schaffung eines einheitlichen Irreführungsrechts, sondern lediglich die Aufstellung... mehr lesen...