RS OGH 1997/2/11 4Ob2383/96m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1997
beobachten
merken

Norm

MSchG §4
UWG §9 B6
UWG §9 C1
UWG §9 C3c

Rechtssatz

In der Bezeichnung "Stanford boss" spielt das Kennzeichen "BOSS" weder bildlich, klanglich oder im Sinngehalt eine untergeordnete Rolle, noch wird der Gesamtein- druck dieses jüngeren Zeichens allein vom Wort "Stanford" geprägt.; somit ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108039

Dokumentnummer

JJR_19970211_OGH0002_0040OB02383_96M0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten