Norm
UWG §9 C1Rechtssatz
Die unter dem Begriff "jusline" angebotenen Dienstleistungen werden ihrer Art nach hinreichend deutlich beschrieben, was die Registrierbarkeit dieses nur aus beschreibenden Wortteilen zusammengesetzten Begriffes als Marke erst im Falle der Verkehrsgeltung ermöglicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109432Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0040OB00036_98T0000_003