Norm
UWG §9 C1Rechtssatz
Die der Phantasie der Klägerin entsprungene Bezeichnung "Ramtha" für eine "spirituelle Wesenheit" ist ein zentraler Begriff bei Erbringung ihrer Dienstleistung und solcherart geeignet, als Geschäftsabzeichen zu wirken und das jeweilige Unternehmen des Mediums und seine Leistungen von anderen zu unterscheiden, und hat somit Kennzeichnungskraft. Der Gebrauch des Begriffes "Ramtha" beziehungsweise "Ram-tha" auch durch die Beklagte im Zusammenhang mit gleichartigen medialen Dienstleistungen ist jedenfalls geeignet, einen Irrtum über die Zuordnung des Zeichens hervorzurufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107633Dokumentnummer
JJR_19970422_OGH0002_0040OB00096_97I0000_001