Norm
UWG §1 C2Rechtssatz
Allerdings vermag die bloße Kenntnis der Vorbenutzung für sich allein die Sittenwidrigkeit des Markenrechtserwerbs noch nicht zu begründen (vergleiche Fezer, Markenrecht, Rz 25 zu § 50 dMarkenG). Genauso wie das Nachahmen sonderrechtlich nicht geschützter Erzeugnisse nicht an sich, sondern nur bei Hinzutreten besonderer Umstände gegen die guten Sitten verstößt (stRspr ua ÖBl 1992,109 - Prallbrecher; ÖBl 1998, 17 - Schokobananen mwN), ist auch der Rechtserwerb an einer gleichlautenden Marke nur unter besonderen Umständen sittenwidrig, so zum Beispiel wenn dadurch der Tatbestand einer unzulässigen Behinderung eines Mitbewerbers verwirklicht wird (Fezer aaO Rz 76 zu § 3).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109904Dokumentnummer
JJR_19980421_OGH0002_0040OB00052_98W0000_001