Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Gottfried Zandl und Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Julius M***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfram Themmer und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000,-), infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 7. April 1997, GZ 15 R 131/96m-9, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der Zeitschriftentitel der Klägerin ("A la Carte") unterscheidungskräftig und daher schutzfähig ist, steht im Einklang mit den Grundsätzen der Rsp des OGH zu § 9 UWG. Demnach sind Worte, die lediglich im übertragenen Sinn auf die Merkmale der Ware oder - wie hier - auf den Themenschwerpunkt der Zeitschrift hinweisen, oft sogar besonders kennzeichenkräftig (ÖBl 1996, 143-Plus mwN; vgl insb SZ 62/155 = ÖBl 1990, 138-Take off).Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der Zeitschriftentitel der Klägerin ("A la Carte") unterscheidungskräftig und daher schutzfähig ist, steht im Einklang mit den Grundsätzen der Rsp des OGH zu Paragraph 9, UWG. Demnach sind Worte, die lediglich im übertragenen Sinn auf die Merkmale der Ware oder - wie hier - auf den Themenschwerpunkt der Zeitschrift hinweisen, oft sogar besonders kennzeichenkräftig (ÖBl 1996, 143-Plus mwN; vergleiche insb SZ 62/155 = ÖBl 1990, 138-Take off).
Der Grundsatz, daß bei Titeln von Zeitungen und Zeitschriftentiteln schon geringe Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen ausschließen, steht im Zusammenhang damit, daß an die Schutzfähigkeit solcher Titel nur geringe Anforderungen gestellt werden (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1279, Rz 127 zu dem - mittlerweile aufgehobenen, dem § 9 öUWG entsprechenden - § 16 dUWG; SZ 68/27 = WBl 1995, 298 - Pro mwN). Da der Zeitschriftentitel (und die Marke) der Klägerin als durchaus originelle Bezeichnung eines Mediums für "Geniesser" nicht bloß schwache Kennzeichnungskraft besitzt, ist in der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, daß trotz der Hinzufügung des Wortes "Card" zu "a la carte" die Gefahr von Verwechslungen bestehen bleibt, keine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung zu erkennen.Der Grundsatz, daß bei Titeln von Zeitungen und Zeitschriftentiteln schon geringe Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen ausschließen, steht im Zusammenhang damit, daß an die Schutzfähigkeit solcher Titel nur geringe Anforderungen gestellt werden (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1279, Rz 127 zu dem - mittlerweile aufgehobenen, dem Paragraph 9, öUWG entsprechenden - Paragraph 16, dUWG; SZ 68/27 = WBl 1995, 298 - Pro mwN). Da der Zeitschriftentitel (und die Marke) der Klägerin als durchaus originelle Bezeichnung eines Mediums für "Geniesser" nicht bloß schwache Kennzeichnungskraft besitzt, ist in der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, daß trotz der Hinzufügung des Wortes "Card" zu "a la carte" die Gefahr von Verwechslungen bestehen bleibt, keine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung zu erkennen.
Auf die Unterschiede in der Aufmachung der Titelseiten beider Zeitschriften kommt es nicht an. Beim Ähnlichkeitsvergleich von Wortmarken, aber auch von Zeitschriftentiteln ist auf Wortklang, Wortbild und Wortsinn Bedacht zu nehmen; idR genügt die Verwechslungsgefahr nach einem dieser Gesichtspunkte (ÖBl 1996, 279-Bacardi/Baccara mwN). Die Verwechselbarkeit des von der Beklagten gebrauchten Titels mit demjenigen der Klägerin kann nach diesem Kriterium aber nicht zweifelhaft sein.
Anmerkung
E46488 04A01667European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00166.97H.0527.000Dokumentnummer
JJT_19970527_OGH0002_0040OB00166_97H0000_000