Norm: MSchG §2MSchG §30aPVÜ Art6 Abs6 septiesUWG §1 C2UWG §9 C4aUWG §9 C4bUWG §9 D1
Rechtssatz: Wer - in welcher Weise auch immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der ein bestimmten Zeichen schon gebraucht hat, verpflichtet ist, darf ein Markenrecht an dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung für gleiche oder gleichartige Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers nur bei Vorliegen besonderer
Gründe: erwerben. Entsch... mehr lesen...
Norm: EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 Art7MSchG §10aUWG §9 B5UWG §9 EUWG §9 F3
Rechtssatz: Art 7 der MarkenRL wurde in Österreich durch die Markenschutzgesetz-Novelle 1992 BGBl 1992/773 nahezu wortgleich umgesetzt; § 10a MSchG entspricht somit inhaltlich Art 7 der MarkenRL. Entscheidungstexte 4 Ob 2252/96x Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2252/96x ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 9 UWG A Allgemeines, Wettbewerbsverhältnis B Geschützte Kennzeichen: 1. Name 2. Firma 3. Titel eines Druckwerkes 4. Besondere Unternehmensbezeichnung 5. Registrierte Marke 6. Geschäftsabzeichen, Sonstige Einrichtungen (nicht registrierte Marken, Ausstattung, Farbe, Firmenabkürzungen und -schlagwörter usw) C Voraussetzungen des Schutzes: 1. Kennzeichnungskraft 2. Verkehrsgeltung, Vo... mehr lesen...
Norm: MSchG §13UWG §9 B5UWG §9 D1
Rechtssatz: Bezeichnet sich ein Händler als "Kärcher - Fachhändler", obwohl er nicht Vertragshändler des mit dem Vertrieb von Kärcher-Produkten in Österreich befaßten Unternehmens ist, so liegt ein unberechtigter kennzeichenmäßiger Gebrauch der Wortbildmarke "Kärcher" vor. Entscheidungstexte 4 Ob 2137/96k Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2137/96... mehr lesen...
Norm: UWG §9 AUWG §9 D1
Rechtssatz: Der Unterlassungsanspruch nach § 9 UWG setzt voraus, daß jemand eine Unternehmens- oder Warenbezeichnung in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem - unterscheidungskräftigen und daher schutzfähigen - Zeichen eines anderen hervorzurufen. Die Benützung fremder Kennzeichen ist aber nicht schlechthin, sondern nur dann unzulässig, wenn sie kennzeichenmäßig erfolgt. Entsch... mehr lesen...
Norm: EWG-RL 89/104/EWG-Markenrichtlinie 389L0104 Art5UWG §9 B2UWG §9 C1UWG §9 C3aUWG §9 C3c
Rechtssatz: Die Markenrichtlinie 89/104 EWG enthält in der Frage der Verwechselbarkeit keine vom österreichischen Recht abweichende Regelung. Art 5 RL setzt gleichfalls Verwechslungsgefahr für den Unterlassungsanspruch des Markeninhabers voraus. Entscheidungstexte 4 Ob 1099/95 Entscheidungstext ... mehr lesen...