Norm: MSchG 1953 §3 Abs1 Z3MMA Art5UWG §9 C1
Rechtssatz: "Gervais" (ein fettreicher, ungereifter, milder Weichkäse aus Süßrahm) ist schon seit 1913 wiederholt in der österreichischen Rechtsprechung nicht als eine Individualbezeichnung (erster Hersteller Charles Gervais), sondern als eine Beschaffenheitsangabe angesehen worden. Eine Rückbildung zur Individualbezeichnung ist nicht anzunehmen. Das Wort "Gervais" ist daher nicht registrierungsfähig... mehr lesen...
Norm: ABGB 43 C1HGB §30HGB §37PUV Art2PUV Art8UWG §9 B2
Rechtssatz: Art 8 des Pariser Unionsvertrages über den internationalen Schutz von Firmen ohne Verpflichtung zur Hinterlegung oder Registrierung sagt noch nichts über die Art, in der dieser Schutz zu gewähren ist. § 30 Abs 1 HGB wurde dadurch jedenfalls nicht berührt. Eine im inländischen Handelsregister nicht eingetragene Firma eines ausländischen Unternehmens genießt demnach in Österreich... mehr lesen...
Das Rekursgericht hat die vom Erstgericht am 18. April 1958 verfügte und am 21. April 1958 vollzogene Eintragung der Firma Marcel Guerlain, GesmbH., Wien, in das Handelsregister bestätigt und damit dem Rekurs der Guerlain P., Paris, den Erfolg verweigert. Die Begründung: des rekursgerichtlichen Beschlusses geht dahin, daß jede neue Firma sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden ... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CHGB §30HGB §37UWG §9 F2
Rechtssatz: § 30 HGB ist eine öffentlich-rechtliche (gewerbepolizeiliche) Vorschrift; aus Wettbewerbsgründen darf daher die Eintragung einer Firma - mag sie auch materiellrechtlich (z.B. wegen Verwechlungsgefahr) unzulässig und daher auf Klage zu löschen sein - vom Registergericht nicht versagt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 304/58 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: UWG §9 B3
Rechtssatz: Unabhängig von einer etwa noch fortbestehenden Verkehrsgeltung kann ein Zeitschriftentitel in der Regel dann keinen Schutz mehr genießen, wenn der Berechtigte seine Benutzung endgültig eingestellt hat. Indessen kommt es für die Beurteilung der Frage, ob im Zweifelsfalle aus dem Verhalten des Berechtigten auf seinen Willen zur endgültigen Aufgabe der Benutzung des Titels geschlossen werden darf, sehr wesentlich auch a... mehr lesen...
Oskar Paul betrieb 1938 bis 1945 in W. eine Wäscheerzeugung. Ende 1947 grundete er in S. ein gleichartiges Unternehmen unter der Firma "Wäschefabriks-Ges. m. b. H.", welche Ende 1951 in die Firma "Wäschefabrik Paul" geändert und seit 26. August 1945 in die oHG. mit der derzeitigen Firma geändert wurde. Im Geschäftsverkehr bezeichnet sie sich als "Wäschefabrik Paul" oder bloß "Paul". Ihre Gewerbeberechtigung lautet seit 16. Juni 1955 auf die fabriksmäßige Erzeugung von Oberbekleidung (... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3c
Rechtssatz: Zwischen dem Firmenwortlaut der Klägerin "Wäschefabrik Paul OHG" und der Kurzform "Wäschefabrik Paul", die Verkehrsgeltung hat, einerseits und dem Firmenwortlaut der Beklagten "Paultex - Textilgroßhandels GesmbH" und ihrer Kurzform "Paultex" andererseits besteht Verwechslungsmöglichkeit. Entscheidungstexte 1 Ob 194/58 Entscheidungstext OGH 30.04.1958 1... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C2
Rechtssatz: § 9 UWG verlangt nicht Verkehrsgeltung in allen beteiligten Kreisen. Zu einer Schädigung des Wettbewerbes kann es nämlich nicht nur dann, wenn alle beteiligten Verkehrskreise - Großhändler, Kleinhändler und Verbraucher - getäuscht werden, sondern schon dann kommen, wenn die Täuschung bei einem dieser Glieder der Verteilungskette und Verbrauchskette eintritt. Bei Teepackungen genügt es daher, wenn Verkehrsgeltung bei... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3c
Rechtssatz: Abfüllen von Lixade in Originalchabesadeflaschen ist nach § 9 UWG ohne Rücksicht darauf, ob die Flaschen mit einer Papieretikette mit der Aufschrift "Lixade" überklebt wurden oder nicht, verboten. Entscheidungstexte 3 Ob 596/57 Entscheidungstext OGH 22.01.1958 3 Ob 596/57 European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3c
Rechtssatz: "Petril" - "Peryl" (Bezeichnung einer Angelschnur) verwechslungsfähig. Entscheidungstexte 3 Ob 526/57 Entscheidungstext OGH 20.11.1957 3 Ob 526/57 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0079066 Dokumentnummer JJR_19571120_OGH0002_0030OB00526_5700000_001 mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Die Verwechslungsgefahr besteht bei einer Wortbezeichnung dann, wenn letztere entweder im Wortklang oder im Wortbild oder im Wortsinn einander so nahe kommen, dass Verwechslungen im Verkehr entstehen können, wobei es auf den Gesamteindruck ankommt, der im Erinnerungsbild des Abnehmers entsteht ("Bad Ischler Spezialsalz" und "Bad Ischler Gesundheitssalz"). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Die Untergerichte nahmen folgenden Sachverhalt als bescheinigt an: Die gefährdete Partei ist Inhaberin zweier beim Internationalen Büro in Bern hinterlegter Marken für Schallplatten "B.", nämlich der Wortmarke Nr. 190.654 mit der Priorität vom 2. März 1936 und der Wortbildmarke Nr. 183.117 mit der Priorität für Österreich vom 4. März 1955. Im Geschäftslokal der Antragsgegnerin wurden Schallplatten unter der Marke "B." verkauft, die von der Decca-Records Inc. New York unter Mitwirkun... mehr lesen...
Norm: UWG §9 B5
Rechtssatz: Im Inland genießt lediglich die im Inland registrierte Marke Schutz, nicht aber die im Ausland registrierte, es wäre denn, dass diese ausländische Marke im Inland bereits vor der Registrierung für das inländische Unternehmen für das ausländische Unternehmen als Unternehmenskennzeichen Verkehrsgeltung erlangt hätte. Entscheidungstexte 3 Ob 356/57 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: UWG §9 D1
Rechtssatz: § 9 UWG gibt einen Unterlasssungsanspruch nicht nur gegen denjenigen, der die Ware unbefugt mit einer Marke versieht, sondern gewährt einen Unterlassungsanspruch und bei verschuldeten Mißbrauch auch einen Schadenanspruch gegen jede Verwendung einer Marke, die geeignet ist, eine Verwechslung mit dem Unternehmen hervorzurufen, für das die Marke eingetragen ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CUWG §9
Rechtssatz: Zum Namensschutz eines Unternehmens hinsichtlich der Herausgabe einer Betriebszeitung. Entscheidungstexte 3 Ob 292/57 Entscheidungstext OGH 12.06.1957 3 Ob 292/57 ÖBL 1957,89 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0009448 Dokumentnummer JJR_1957061... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C1
Rechtssatz: "Kontrolle" gehört dem allgemeinen Sprachgebrauch an; diesem Begriff fehlt die Kennzeichnungskraft. Entscheidungstexte 3 Ob 186/57 Entscheidungstext OGH 17.04.1957 3 Ob 186/57 Veröff: ÖBl 1957,58 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0079069 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3c
Rechtssatz: Hat das Publikum sich daran gewöhnt, das Wort "Revue" in zusammengesetzten Zeitschriftentiteln, wie zB "Film-Revue", "Motor-Revue", jeweils als bloßen Zusatz zu einem spezialisierenden Hauptbestandteil des Titels aufzufassen, so kann die Kennzeichnungskraft, die das Wort "Revue" in Alleinstellung infolge Verkehrsdurchsetzung als Titel einer bestimmten Unterhaltungszeitschrift erlangt hat, so stark beeinflußt werden,... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3c
Rechtssatz: Das von der Firma Ch Demels Söhne verwendete Schokoladesiegel in Dreiecksform mit der Bezeichnung "Eduard Sachertorte" ist mit dem von der Firma Hotel Sacher verwendeten Rundsiegel aus Schokolade mit der Beschriftung "Hotel Sacher Wien" nicht verwechslungsfähig. Entscheidungstexte 3 Ob 244/56 Entscheidungstext OGH 27.06.1956 3 Ob 244/56 ... mehr lesen...
Der Kläger stellte gegen die beiden Beklagten - die erstbeklagte Partei ist die Verleihfirma für Österreich des von der zweitbeklagten Partei hergestellten Filmes "Die Schuld des Dr. H." - das Klagebegehren, die Beklagten schuldig zu erkennen, die weitere Verwendung des Namens "Dr. H." im genannten Filme zu unterlassen und insbesondere den Filmtitel in der Weise zu ändern, daß in demselben der Name des Klägers nicht vorkommt. Zur Begründung: dieses auf § 43 ABGB. gestützten Begehrens b... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 DUWG §9 B1
Rechtssatz: Schadenersatzansprüche wegen Verwendung des Namens für die Bezeichnung einer Film- oder Romanfigur ( "Die Schuld des Dr. Homma"). Entscheidungstexte 1 Ob 793/53 Entscheidungstext OGH 02.05.1956 1 Ob 793/53 EvBl 1956/230 S 432 = SZ 29/38 = JBl 1956,641 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3c
Rechtssatz: Verwechslungsfähigkeit: "Gloria" (Roman) und "Gloria der Zwanzig-Pfennig-Roman". Entscheidungstexte 3 Ob 74/56 Entscheidungstext OGH 29.02.1956 3 Ob 74/56 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0079262 Dokumentnummer JJR_19560229_OGH0002_0030OB00074_5600... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Bei durchgreifender Verschiedenheit der Waren kann eine Verwechslungsgefahr nicht angenommen werden (Darmol - Underberglikör hinsichtlich des Slogans " ... du fühlst Dich wohl"). Entscheidungstexte 3 Ob 564/55 Entscheidungstext OGH 23.11.1955 3 Ob 564/55 Veröff: SZ 28/248 = ÖBl 1956,17 3 Ob 150/57 Entschei... mehr lesen...
Die gefährdete Partei ist Inhaberin einer am 8. Juni 1948 mit Priorität vom 22. Oktober 1940 im Markenregister des österreichischen Patentamtes eingetragenen Wortbildmarke, die aus einem Männchen im Nachtgewand und Zipfelmütze, das einen Schlüssel und eine brennende Kerze im Leuchter trägt, und dem Spruch: "Nimm Darmol, du fühlst dich wohl" besteht, wobei das Wort "Darmol" durch seine Größe und die Verwendung von Balkenlettern gegenüber den anderen Worten besonders hervorgehoben ist. ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Die Verwendung eines Zeichens, das für einen andersartigen Betrieb verwendet wird, ist, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, in der Regel jedermann gestattet. Entscheidungstexte 3 Ob 564/55 Entscheidungstext OGH 23.11.1955 3 Ob 564/55 Veröff: SZ 28/248 European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...
Norm: UWG §9 F3
Rechtssatz: Registrierte Marken genießen den Schutz nach dem UWG ebenso wie nach dem MSchG bereits auf Grund ihrer Registrierung, ohne daß es der Feststellung bedarf, ob sie tatsächlich im Verkehr als Kennzeichen des Unternehmens gelten. Entscheidungstexte 3 Ob 555/55 Entscheidungstext OGH 16.11.1955 3 Ob 555/55 Veröff: SZ 28/247 = ÖBl 1956,15 ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Entscheidend für die Frage der Verwechslungsfähigkeit im Sinne des § 9 Abs 3 UWG ist es, ob die Waren im allgemeinen in Geschäften gleicher oder ähnlicher Art feilgehalten und daher im allgemeinen von gleichen Kreisen der Bevölkerung gekauft werden oder ob wenigstens die Waren nach Ursprung, Herkunft oder Verwendungsweise, nach der regelmäßigen Fabrikationsstätte oder Werkstätte oder nach ihren Verkaufsstellen einan... mehr lesen...
Die Erstklägerin als Inhaberin und die Zweitklägerin als Lizenznehmerin der Wort- und Bildmarke "Uhu" stellen das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die weitere Verwendung der Bezeichnung "Uhu" bei Ausstattung des von ihr vertriebenen Toilettpapiers zu unterlassen und den Klägerinnen den Betrag von 10 S an Schadenersatz zu bezahlen, mit der Begründung: , die "Uhu"- Erzeugnisse der Erstklägerin hätten in Österreich Verkehrsgeltung, die beklagte Partei verwende die Bezeic... mehr lesen...
Norm: UrhG §80UWG §9 C1
Rechtssatz: Der Buchteil "Taschenlexikon des Zeitungslesers" ist keine Gattungsbezeichnung. Entscheidungstexte 3 Ob 379/55 Entscheidungstext OGH 31.08.1955 3 Ob 379/55 Veröff: ÖBl 1956,11 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0077565 Dokumentnummer JJR_19550... mehr lesen...
Mit der vom Erstgericht angeordneten einstweiligen Verfügung wurde zur Sicherung des Unterbleibens der Verwendung des Wortes "Matador" in Verbindung mit Staubsaugern im geschäftlichen Verkehr durch die Antragsgegnerin, worauf der Unterlassungsanspruch der gefährdeten Partei gerichtet ist, der Antragsgegnerin verboten, das Wort "Matador", sei es auch als Bestandteil des Firmenwortlautes, in Verbindung mit Staubsaugern im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Das Erstgericht führte hie... mehr lesen...
Norm: MSchG 1953 §3 Abs1 Z3UWG §9 C1
Rechtssatz: "Buch-Gemeinschaft" als Marke für Druckerei-Erzeugnisse, Erzeugnisse der vervielfältigenden Kunst, Druckstöcke nicht zulässig. Veröff: Pat 1955,96 = JBl 1955,480 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:PGH0002:1955:RS0105286 Dokumentnummer JJR_19550324_PGH0002_00000M00002_5400000_001 mehr lesen...