Norm
UWG §9 B3Rechtssatz
Unabhängig von einer etwa noch fortbestehenden Verkehrsgeltung kann ein Zeitschriftentitel in der Regel dann keinen Schutz mehr genießen, wenn der Berechtigte seine Benutzung endgültig eingestellt hat. Indessen kommt es für die Beurteilung der Frage, ob im Zweifelsfalle aus dem Verhalten des Berechtigten auf seinen Willen zur endgültigen Aufgabe der Benutzung des Titels geschlossen werden darf, sehr wesentlich auch auf den Grad der Unterscheidungskraft an, den der Titel in dem in Betracht kommenden Zeitpunkt etwa noch besessen hat. Veröff: MDR 1958,836
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1958:RS0103615Dokumentnummer
JJR_19580711_AUSL000_0010ZR00187_5600000_001