RS OGH 1958/9/2 4Ob304/58, 6Ob8/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1958
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Norm

ABGB §43 C
HGB §30
HGB §37
UWG §9 F2

Rechtssatz

§ 30 HGB ist eine öffentlich-rechtliche (gewerbepolizeiliche) Vorschrift; aus Wettbewerbsgründen darf daher die Eintragung einer Firma - mag sie auch materiellrechtlich (z.B. wegen Verwechlungsgefahr) unzulässig und daher auf Klage zu löschen sein - vom Registergericht nicht versagt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0009451

Dokumentnummer

JJR_19580902_OGH0002_0040OB00304_5800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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