Norm
ABGB §43 CRechtssatz
§ 30 HGB ist eine öffentlich-rechtliche (gewerbepolizeiliche) Vorschrift; aus Wettbewerbsgründen darf daher die Eintragung einer Firma - mag sie auch materiellrechtlich (z.B. wegen Verwechlungsgefahr) unzulässig und daher auf Klage zu löschen sein - vom Registergericht nicht versagt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0009451Dokumentnummer
JJR_19580902_OGH0002_0040OB00304_5800000_002