Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Entscheidend für die Frage der Verwechslungsfähigkeit im Sinne des § 9 Abs 3 UWG ist es, ob die Waren im allgemeinen in Geschäften gleicher oder ähnlicher Art feilgehalten und daher im allgemeinen von gleichen Kreisen der Bevölkerung gekauft werden oder ob wenigstens die Waren nach Ursprung, Herkunft oder Verwendungsweise, nach der regelmäßigen Fabrikationsstätte oder Werkstätte oder nach ihren Verkaufsstellen einander so nahe stehen, daß beim Durchschnittskäufer die Meinung entstehen kann, die Waren stammten aus dem gleichen Fabrikationsbetrieb oder Geschäftsbetrieb, wobei eine Gleichartigkeit nur dann zu verneinen ist, wenn die Abnehmer der Ware Fachleute sind, die über die Verschiedenheit der Herkunft und des Verwendungszweckes genau unterrichtet sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0079057Dokumentnummer
JJR_19551116_OGH0002_0030OB00555_5500000_001