RS OGH 1958/9/2 4Ob304/58, 4Ob349/75, 4Ob351/61, 4Ob326/84, 4Ob408/85, 4Ob35/93, 4Ob157/93, 4Ob47/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1958
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Norm

ABGB 43 C1
HGB §30
HGB §37
PUV Art2
PUV Art8
UWG §9 B2

Rechtssatz

Art 8 des Pariser Unionsvertrages über den internationalen Schutz von Firmen ohne Verpflichtung zur Hinterlegung oder Registrierung sagt noch nichts über die Art, in der dieser Schutz zu gewähren ist. § 30 Abs 1 HGB wurde dadurch jedenfalls nicht berührt. Eine im inländischen Handelsregister nicht eingetragene Firma eines ausländischen Unternehmens genießt demnach in Österreich nur den Schutz, den das inländische Recht für den nicht eingetragenen Handelsnamen kennt (§ 34 ABGB, § 37 HGB, § 9 UWG); registerrechtlicher Schutz nach § 30 HGB wird ihr dagegen mangels Registrierung nicht gewährt (so auch die Entscheidung des Schweizer Bundesgerichtes vom 7. 7. 1953, BGE 79 II 305 - GR. 1954 S. 46).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 304/58
    Entscheidungstext OGH 02.09.1958 4 Ob 304/58
    Verff: SZ 31/102 = ÖBl 1959/3 = NZ 1959,155
  • 4 Ob 351/61
    Entscheidungstext OGH 21.11.1961 4 Ob 351/61
    Beisatz: Der ausländische im Inland nicht registrierte Namensträger kann den Schutz seines Namens im Inland nur begehren, wenn sein Handelsname im Inland zumindest Verkehrsbekanntheit erlangt hat. Diese Verkehrsbekanntheit kann erworben werden durch eine entsprechende Geschäftstätigkeit im Inland oder auch dadurch, dass der ausländische Name sonst in den inländischen Verkehr eingedrungen ist und in den beteiligten Verkehrskreisen eine gewisse Anerkennung gefunden hat. (T1)
    Veröff: SZ 34/168 = ÖBl 1962,35
  • 4 Ob 349/75
    Entscheidungstext OGH 02.12.1975 4 Ob 349/75
    Beis wie T1; Beisatz: Transakta (T2); Veröff: SZ 48/128 = ÖBl 1976,29 = GRURInt 1976,500 (Schönherr)
  • 4 Ob 326/84
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 326/84
    nur: Eine im inländischen Handelsregister nicht eingetragene Firma eines ausländischen Unternehmens genießt demnach in Österreich nur den Schutz, den das inländische Recht für den nicht eingetragenen Handelsnamen kennt. (T3)
    Beis wie T1; Beisatz: Ob eine solche Verkehrsbekanntheit tatsächlich erforderlich ist, kann dahingestellt bleiben. Schlagwort John Players. (T4)
    Veröff: SZ 57/88 =GRURInt 1985,132 = ÖBl 1984,130
  • 4 Ob 408/85
    Entscheidungstext OGH 14.01.1986 4 Ob 408/85
    nur T3; Beis wie T1; Beisatz hier: Vergleich mit und Beurteilung nach § 16 dUWG. Sachers Kaffee (T5)
    Veröff: ÖBl 1986,73 = GRURInt 1986,735
  • 4 Ob 35/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 4 Ob 35/93
    nur T3
  • 4 Ob 157/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 157/93
    nur T3; Beisatz: Für die Priorität einer Firma ist der Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme im Inland maßgebend. (T6)
  • 4 Ob 47/04x
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 47/04x
    Vgl; nur T3; Beis wie T6; Beisatz: Nach der Entscheidung des OPM Om 12/92 muss es nach Art 2 PVÜ ohnehin genügen, wenn das ausländische Unternehmen seine Firma im Inland in einer Weise in Gebrauch genommen hat, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland schließen lässt. (T7)
  • 17 Ob 6/11y
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 17 Ob 6/11y
    Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Eine Niederlassung im Inland ist nicht erforderlich, es genügt der Vertrieb von Waren über ein anderes Unternehmen oder jede andere wirtschaftliche Tätigkeit, die sich gezielt an inländische Kunden richtet. (T8)
    Veröff: SZ 2011/104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0009433

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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