Norm
UWG §9 D1Rechtssatz
§ 9 UWG gibt einen Unterlasssungsanspruch nicht nur gegen denjenigen, der die Ware unbefugt mit einer Marke versieht, sondern gewährt einen Unterlassungsanspruch und bei verschuldeten Mißbrauch auch einen Schadenanspruch gegen jede Verwendung einer Marke, die geeignet ist, eine Verwechslung mit dem Unternehmen hervorzurufen, für das die Marke eingetragen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0079345Dokumentnummer
JJR_19570904_OGH0002_0030OB00356_5700000_002