RS OGH 1957/9/4 3Ob356/57

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Veröffentlicht am 04.09.1957
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Norm

UWG §9 D1

Rechtssatz

§ 9 UWG gibt einen Unterlasssungsanspruch nicht nur gegen denjenigen, der die Ware unbefugt mit einer Marke versieht, sondern gewährt einen Unterlassungsanspruch und bei verschuldeten Mißbrauch auch einen Schadenanspruch gegen jede Verwendung einer Marke, die geeignet ist, eine Verwechslung mit dem Unternehmen hervorzurufen, für das die Marke eingetragen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0079345

Dokumentnummer

JJR_19570904_OGH0002_0030OB00356_5700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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