RS OGH 1955/11/23 3Ob564/55

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Veröffentlicht am 23.11.1955
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Norm

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Die Verwendung eines Zeichens, das für einen andersartigen Betrieb verwendet wird, ist, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, in der Regel jedermann gestattet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0079496

Dokumentnummer

JJR_19551123_OGH0002_0030OB00564_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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