Norm
UWG §9 C2Rechtssatz
§ 9 UWG verlangt nicht Verkehrsgeltung in allen beteiligten Kreisen. Zu einer Schädigung des Wettbewerbes kann es nämlich nicht nur dann, wenn alle beteiligten Verkehrskreise - Großhändler, Kleinhändler und Verbraucher - getäuscht werden, sondern schon dann kommen, wenn die Täuschung bei einem dieser Glieder der Verteilungskette und Verbrauchskette eintritt. Bei Teepackungen genügt es daher, wenn Verkehrsgeltung bei etwa der Hälfte der Kleinhändler, nicht aber bei den Großhändlern und Verbrauchern besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0078848Dokumentnummer
JJR_19580430_OGH0002_0010OB00113_5800000_001