Norm: UWG §9 C1
Rechtssatz: Eine nach § 9 UWG geschützte besondere Bezeichnung muß etwa Individuelles, etwas besonders Charakteristisches an sich haben, um als Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens dienen zu können. Die Bezeichnung darf nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, es muß ihr vielmehr eine besondere charakteristische Note zukommen. Entscheidungstexte 3 Ob 136/55 ... mehr lesen...
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, die Benützung des Firmenwortlautes "Wach- und Schließgesellschaft C. & Co." oder eines anderen, die Wortverbindung "Wach- und Schließgesellschaft" enthaltenden Firmenwortlautes im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, ab. Es gelangte hiebei zu dem Ergebnis, daß die Wortverbindung "Wach- und Schließgesellschaft" nach der Verkehrsübung zur Sachbezeichnung für Unternehmen des Bewachungsbetriebes geworden sei u... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C1
Rechtssatz: "Wach- und Schließgesellschaft" ist Gattungsbezeichnung. Entscheidungstexte 3 Ob 136/55 Entscheidungstext OGH 16.03.1955 3 Ob 136/55 Veröff: SZ 28/78 = JBl 1955,411 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0078983 Dokumentnummer JJR_19550316_OGH0002_0030... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C2
Rechtssatz: Verkehrsgeltung wird noch nicht dadurch geschaffen, daß jemand ein Wort erfindet und bisher als einziger gebraucht, sondern erst dadurch, daß die Kundschaft das Wort mit einer bestimmten Unternehmung verbindet. Entscheidungstexte 3 Ob 854/54 Entscheidungstext OGH 16.02.1955 3 Ob 854/54 Veröff: SZ 28/49 3 ... mehr lesen...
Der Erstrichter hat u. a. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung "Fallpreise" abgewiesen. Das Rekursgericht, hat diese Entscheidung dahin abgeändert, daß der beklagten Partei die Verwendung der Bezeichnung "Fallpreise" in ihrem Unternehmen bei ihren Werbe- und Reklameankündigungen und auf ihrem Briefpapier verboten wurde. Das Rekursgericht führte hiezu aus, es könne der Ansicht des Erstgerichtes, daß der Ausdruck "Fallpre... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit ist der Gesamteindruck maßgebend, den der flüchtige Durchschnittskäufer in der Eile des Geschäftsverkehrs empfängt. Entscheidungstexte 3 Ob 860/54 Entscheidungstext OGH 09.02.1955 3 Ob 860/54 Veröff: PBl 1955,77 3 Ob 381/55 Entscheidungstext OGH 21.09.1956 3 O... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C1
Rechtssatz: "Geisterbahn" ist kein besonderes Unternehmenskennzeichen, sondern eine Gattungsbezeichnung. Entscheidungstexte 3 Ob 20/55 Entscheidungstext OGH 09.02.1955 3 Ob 20/55 Veröff: ÖBl 1955,53 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0078916 Dokumentnummer JJR_... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3c
Rechtssatz: Zur Verwechslungsfähigkeit der Etikette des Gordon Dry Gin. Entscheidungstexte 3 Ob 860/54 Entscheidungstext OGH 09.02.1955 3 Ob 860/54 Veröff: PBl 1955/5 S 77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0079089 Dokumentnummer JJR_19550209_OGH0002_0030OB00860... mehr lesen...
Norm: HGB §30UWG §9
Rechtssatz: Der Zusatz "Zweigniederlassung" ist für sich allein nicht geeignet, die Unternehmen zweier gleichlautender Firmen zu unterscheiden. Entscheidungstexte 3 Ob 480/53 Entscheidungstext OGH 22.12.1954 3 Ob 480/53 Veröff: SZ 27/328 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0061826... mehr lesen...
Die klagende Partei bzw. die Verlagsgruppe S.-P., bestehend aus den Verlagsfirmen B.-Verlag Wien, S.-Verlag Graz und P., Salzburg, haben auf Grund eines im Jahre 1947 abgeschlossenen Vertrages von den Erben nach Dr. Anton Wildgans die Verlagsrechte für eine sieben- bis achtbändige Gesamtausgabe der Werke von Dr. Anton Wildgans erworben, wonach sie eine in Ganz- oder Halbleinen gebundene Subskribtenausgabe, deren Einzelbände durchnumeriert sind und die nur geschlossen Subskripten ausge... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3c
Rechtssatz: Verwechslungsgefahr von Bucheinbänden (Wildgans!). Entscheidungstexte 3 Ob 670/54 Entscheidungstext OGH 15.12.1954 3 Ob 670/54 Veröff: SZ 27/316 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0079225 Dokumentnummer JJR_19541215_OGH0002_0030OB00670_5400000_003... mehr lesen...
Norm: UrhG §80UWG §9 B3
Rechtssatz: Es ist § 9 UWG und nicht § 80 UehG maßgebend, wenn es sich um den Schutz der Ausstattung eines und desselben Werkes handelt, das bei verschiedenen Verlegern erschienen ist und der eine Verleger dagegen Schutz begehrt, daß ein anderer Verleger die für seine Ausgabe charakteristische Ausstattung nachgeahmt habe, sodaß die beiden Ausgaben miteinander verwechselt werden können. Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CUWG §9 D2
Rechtssatz: Die Führung des eigenen Namens im geschäftlichen Verkehr darf zwar nicht schlechthin verboten werden, doch kann dies der Fall sein, wenn es möglich ist, dem Namen einen unterscheidenden Zusatz hinzuzufügen. Entscheidungstexte 3 Ob 732/54 Entscheidungstext OGH 10.11.1954 3 Ob 732/54 Veröff: SZ 27/187 = ÖBl 1955,9 ... mehr lesen...
Die Klägerin stellt das Begehren, a) die Beklagte schuldig zu erkennen, 1. im geschäftlichen Verkehr den Gebrauch des Namens E. allein oder in Verbindung mit einem weiteren Namen zu unterlassen, insbesondere in der Geschäftsbezeichnung, in Ankündigungen, Anpreisungen oder Einschaltungen die Verwendung des Namens E. zu unterlassen, 2. a) die handelsgerichtliche Protokollierung ihres unter H.R.A. 14.480 des Handesgerichtes protokollierten Unternehmens "El.", Damen und Kindermoden Liesl ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 B1
Rechtssatz: Beim Gebrauch eines verwechslungsfähigen Namens nach § 9 Abs 1 UWG kommt es im Gegensatz zur besonderen Kennzeichnung im § 9 Abs 3 UWG gar nicht darauf an, ob der Name Verkehrsgeltung hat oder nicht, vielmehr begründet bereits die Benützung eines Namens in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, dessen sich ein anderer befugterweise bedient herbeizuführen, den Unterlassungsanspruch nach § 9 Abs 1... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Zum Tatbestand nach § 9 UWG ist nicht notwendig, daß durch die Verwendung des Namens der Firma oder der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung, deren sich ein anderer befugter Weise bedient, tatsächlich ein falscher Schein hervorgerufen wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 F3
Rechtssatz: Die Registrierung einer Marke schafft nur einen prima facie Beweis dafür, daß die Voraussetzungen für die Registrierung im Zeitpunkt der Registrierung gegeben waren (3 Ob 450/53). Die Gerichte haben aber jedenfalls die Verwendung einer Marke unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts selbstständig zu untersuchen und können dabei zu einem anderen Ergebnis kommen als die Markenrechtsbehörde, die einen solchen Gesich... mehr lesen...
Der Kläger klagte auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Tiefenstrahler" für die von der Beklagten angebotenen Bestrahlungsgeräte mit der Begründung: , daß er diese Bezeichnung für die von ihm in den Handel gebrachten medizinischen Heilapparate verwende und die Marke "Tiefenstrahler" mit der Priorität vom 20. Dezember 1945 bzw. 7. März 1950 im Markenregister am 10. August 1948 bzw. 29. November 1952 eingetragen worden sei. Die Marke mit der Priorität vom 20. Dezember 1945 wu... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CHGB §18 Abs2HGB §30UWG §9 D2
Rechtssatz: Inhaber gleichlautender Firmen müssen sich durch unterscheidungskräftige Zusätze zur Firma voneinander abgrenzen. Die Zusätze müssen ihrer Funktion als Namen entsprechen, also aus Worten bestehen. Die Beifügung eines Bild zeichens zu einem von mehreren Firmen benutzten Firmenbestandteil genügt selbst bei Verkehrsgeltung des Zeichens nicht zur namensmäßigen Unterscheidung. Die Wahl des Unt... mehr lesen...
Der Kläger behauptet, der Urgroßneffe des Naturarztes Johann Schroth zu sein, der im Jahre 1829 die unter dem Namen Schroth-Kur weltbekannt gewordene Heilmethode begrundet habe. Der Kläger betreibe unter dem Namen Z.-Schroth eine Schrothkuranstalt in Obervellach. Die Beklagte habe im März 1954 Prospekte unter der Überschrift "Grand-Hotel P." versendet, auf deren erster Seite durch einen besonderen Aufdruck auf eine Lindewieser Schroth-Kur am Semmering hingewiesen werde und in welchem ... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 AUWG §9
Rechtssatz: Zum Schutz der "Lindewieser - Schrothkur". Entscheidungstexte 3 Ob 434/54 Entscheidungstext OGH 23.06.1954 3 Ob 434/54 SZ 27/183 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0009317 Dokumentnummer JJR_19540623_OGH0002_0030OB00434_5400000_001 mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3c
Rechtssatz: Verwechslungsfähigkeit: "Polydyn - Polyval". Entscheidungstexte 3 Ob 90/54 Entscheidungstext OGH 17.02.1954 3 Ob 90/54 Veröff: ÖBl 1954,15 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0079067 Dokumentnummer JJR_19540217_OGH0002_0030OB00090_5400000_002 mehr lesen...
Norm: MSchG 1953 §3 Abs1 Z2UWG §9
Rechtssatz: "Tiefenstrahler" als Marke für elektromedizinische Bestrahlungsgeräte und Teile derselben nicht zulässig. Veröff: Pat 1954,132 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:PGH0002:1953:RS0105290 Dokumentnummer JJR_19531223_PGH0002_00000M00004_5300000_001 mehr lesen...
Norm: UWG §9 A
Rechtssatz: Diese Gesetzesstelle ist nicht auf die Fälle eines aktuellen Wettbewerbes beschränkt, sondern es genügt, daß die objektive Möglichkeit besteht, daß die beiden Unternehmungen infolge der Ähnlichkeit der von ihnen geführten Waren miteinander verwechselt werden. Es genügt, daß der in die Rechte eines anderen Unternehmers Eingreifende gleiche oder gleichartige Waren führt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3c
Rechtssatz: Verwechslungsfähigkeit: Firma Modenmüller, Hanns Müller - Mezin & Cie KG Graz - Firma Wiener Moden Müller, Cäcilia Müller, Wien. Entscheidungstexte 3 Ob 700/53 Entscheidungstext OGH 25.11.1953 3 Ob 700/53 Veröff: ÖBl 1954,17 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0079231 ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 B6
Rechtssatz: § 16 I UWG schützt seinem Wortlaut nach die Firma eines gewerblichen Unternehmens nur in ihrer vollständigen Gestalt. Das schließt aber nicht aus, den Schutz dieser Bestimmung auch auf Firmenbestandteile, die als Schlagworte verwendet werden, oder auf schlagwortartige Abkürzungen der Firma auszudehnen (hier: Rohrbogenwerk). Jedoch kann solchen Bestandteilen und Abkürzungen der Firma der Schutz aus § 16 I UWG - ebenso... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CHGB §21UWG §9
Rechtssatz: Eine wiederverehelichte Geschäftsfrau darf den Namen eines ihrer früheren Ehemänner im Geschäftsverkehr nicht so führen, daß der Anschein erweckt wird, dies sei ihr Geburtsname. Entscheidungstexte 3 Ob 495/53 Entscheidungstext OGH 15.10.1953 3 Ob 495/53 ÖBl 1953,63 = NZ 1954,30 = SZ 26/235 ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 F3UWG §24
Rechtssatz: a) Die Eintragung eines an sich registrierungsunfähigen Zeichens als Marke schafft einen prima - facie - Beweis dafür, daß die Voraussetzungen für die Registrierung gegeben sind. Die Bescheinigung des Gegenteils ist jedoch nicht ausgeschlossen. b) Auf den Einwand, daß dem Antragsgegner eine Löschungsklage nach § 22 a MSchG zustünde, kann im Provisorialverfahren nicht eingegangen werden. E... mehr lesen...
Die gefährdete Partei beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung ihres Unterlassungsanspruches, den sie auf Grund des rechtswidrigen Gebrauches der Wortmarke "Moorschwebstoff" durch die Gegner behauptet, durch das Verbot, die Wortmarke "Moorschwebstoff" zu gebrauchen. Sie behauptete, sie betreibe den Versand von Moorheilmitteln in flüssiger und fester Form, darunter auch den markenrechtlich geschützten Moorschwebstoff. Zur Werbung von Vertretern habe die Zwei... mehr lesen...
Norm: UWG §9 B1
Rechtssatz: Unlauter Wettbewerb durch Benützung eines Verlagsnamens (Bauernkalender - Riedverlag). Entscheidungstexte 3 Ob 417/53 Entscheidungstext OGH 13.07.1953 3 Ob 417/53 Veröff: SZ 26/189 = ÖBl 1953,52 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0079146 Dokumentnummer ... mehr lesen...