Norm
MSchG 1953 §3 Abs1 Z3Rechtssatz
"Gervais" (ein fettreicher, ungereifter, milder Weichkäse aus Süßrahm) ist schon seit 1913 wiederholt in der österreichischen Rechtsprechung nicht als eine Individualbezeichnung (erster Hersteller Charles Gervais), sondern als eine Beschaffenheitsangabe angesehen worden. Eine Rückbildung zur Individualbezeichnung ist nicht anzunehmen. Das Wort "Gervais" ist daher nicht registrierungsfähig. Gleiches gilt für die "quadratische" Form in Stanniolpapier (Ausstattung - Verpackung für Weichkäse auch zu wenig charakteristisch, um auf eine Herkunftsbezeichnung schließen zu können). Überprüfung der Schutzfähigkeit auch im Provisorialverfahren zulässig. (Ergänzter Sachverhalt): Das Provisorialverfahren spielt zwischen einem westdeutschen und einem österreichischen Unternehmen. Für die französische Firma Charles Gervais ist seit 1947 (ohne Prüfung) die Marke "Gervais" international in Österreich registriert. Die westdeutsche Firma hat ihre Bedeutung, eine Tochtergesellschaft der französischen Firma zu sein, nicht bescheinigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0066857Dokumentnummer
JJR_19581111_OGH0002_0040OB00310_5800000_001