RS OGH 1958/11/11 4Ob310/58, 4Ob312/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1958
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Norm

MSchG 1953 §3 Abs1 Z3
MMA Art5
UWG §9 C1

Rechtssatz

"Gervais" (ein fettreicher, ungereifter, milder Weichkäse aus Süßrahm) ist schon seit 1913 wiederholt in der österreichischen Rechtsprechung nicht als eine Individualbezeichnung (erster Hersteller Charles Gervais), sondern als eine Beschaffenheitsangabe angesehen worden. Eine Rückbildung zur Individualbezeichnung ist nicht anzunehmen. Das Wort "Gervais" ist daher nicht registrierungsfähig. Gleiches gilt für die "quadratische" Form in Stanniolpapier (Ausstattung - Verpackung für Weichkäse auch zu wenig charakteristisch, um auf eine Herkunftsbezeichnung schließen zu können). Überprüfung der Schutzfähigkeit auch im Provisorialverfahren zulässig. (Ergänzter Sachverhalt): Das Provisorialverfahren spielt zwischen einem westdeutschen und einem österreichischen Unternehmen. Für die französische Firma Charles Gervais ist seit 1947 (ohne Prüfung) die Marke "Gervais" international in Österreich registriert. Die westdeutsche Firma hat ihre Bedeutung, eine Tochtergesellschaft der französischen Firma zu sein, nicht bescheinigt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 310/58
    Entscheidungstext OGH 11.11.1958 4 Ob 310/58
    Veröff: SZ 31/135 = JBl 1959,346
  • 4 Ob 312/60
    Entscheidungstext OGH 29.03.1960 4 Ob 312/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0066857

Dokumentnummer

JJR_19581111_OGH0002_0040OB00310_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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