Begründung: Der Beschluß des Erstgerichtes, mit dem der Vater Alfred S***** zur Bezahlung von Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung in Höhe von S 4.750,-- verpflichtet wurde, wurde dem Vater Alfred S***** laut Rückschein an der Abgabestelle 4020 L*****, W***** 21, am 13.3.1997 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung beim Postamt 4020 L***** zugestellt. Das Rekursgericht wies den am 28.3.1997 zur Post gegebenen Rekurs, in dem ohne weiteres Vorbringen eine Beschlußzus... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs1ZustG §17ZustG §21 Abs2
Rechtssatz: Ob mit einer am Tag nach dem ersten Zustellversuch angetretenen Amerikareise ein triftiger Grund vorliegt, der infolge Abwesenheit des Adressaten beim zweiten Zustellversuch die Unwirksamkeit der Hinterlegung zur Folge hat (vgl SZ 65/127), ist eine Frage des Einzelfalles. Entscheidungstexte 9 Ob 346/97s Entscheidungstext OGH 22.10... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung In der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung SZ 65/127 wurde ausgesprochen, daß an der in SZ 60/132 vertretenen Auffassung, daß die Hinterlegung auch bei Ortsabwesenheit des Empfängers bloß beim zweiten Zustellversuch unwirksam sei, ohne daß es auf die
Gründe: dieser Abwesenheit ankäme, nicht aufrechterhalten werden könne. Hieraus ergibt sich, daß für die Frage der Wirksamkeit der Hinterlegung die
Gründe: für di... mehr lesen...
Norm: ZustG §17
Rechtssatz: Eine Ersatzzustellung durch Hinterlegung ist auch dann unwirksam, wenn der Empfänger im Zustellungszeitpunkt zwar nicht verreist gewesen ist, sondern sich in derselben Stadt aufgehalten hat, aber doch längere Zeit seiner Wohnung ferngeblieben ist (vergleiche
Rechtssatz: Nr 36650 zu § 104 JN). Entscheidungstexte 1 Ob 23/97g Entscheidungstext OGH 15.05.1997... mehr lesen...
Norm: ZustG §4ZustG §16ZustG §17
Rechtssatz: Bloß vorübergehende Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle ist dann anzunehmen, wenn der Empfänger dadurch an der Wahrnehmung vom Zustellvorgang gehindert wird, was etwa auf eine Reise beziehungsweise einen Urlaubsaufenthalt oder Krankenhausaufenthalt des Empfängers oder einen gleichzuhaltenden Abwesenheitsgrund zutrifft. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Ad I.): Die Bezeichnung der klagenden Partei ist von Amts wegen zu berichtigen, weil der Magistrat bloß Organ des Rechtsträgers und Vermieters Landeshauptstadt Klagenfurt ist. Ad römisch eins.): Die Bezeichnung der klagenden Partei ist von Amts wegen zu berichtigen, weil der Magistrat bloß Organ des Rechtsträgers und Vermieters Landeshauptstadt Klagenfurt ist. Ad II.): Mit gerichtlicher Aufkündigung vom 22.März 1994 kündigte die klagende Vermieterin dem... mehr lesen...
Norm: ZustG §17ZustG §20
Rechtssatz: Ob die Zurücklassung möglich ist, hat der Zusteller im Einzelfall zu beurteilen. Dafür, daß die Rechtswirksamkeit der Hinterlegung von der später durch das Gericht nachzuprüfenden Bedingung abhinge, daß das Zurücklassen an der Abgabestelle unmöglich gewesen wäre, gibt das Gesetz keinen hinreichenden Anhaltspunkt. Entscheidungstexte 8 ObA 295/95 Entsc... mehr lesen...
Norm: ZPO §292 Abs1ZPO §292 Abs2EuZVO Art14ZustG §17
Rechtssatz: Besteht über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde, macht diese zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Es ist Sache dessen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZustG §17
Rechtssatz: Nicht beigepflichtet werden kann der Rechtsansicht, daß ein Adressat keine Kenntnis vom Zustellvorgang erhalten hat, wenn er die Aufforderung bei einem weiteren Zustellversuch anwesend zu sein und die Hinterlegungsanzeige zufolge des reichlich in sein Postfach eingelegten Reklamematerial übersehen hat, weil diese amtlichen Mitteilungen nur schwer auffällig seien. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Nach dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt wurde dem Gekündigten die Aufkündigung vom 8.3.1991 nach einem ersten erfolglosen Zustellversuch am 14.3.1991, bei dem im Postbrieffach des Gekündigten die Aufforderung hinterlassen wurde, am 15.3.1991 anwesend zu sein, nach neuerlichem Nichtantreffen des Gekündigten und unter Hinterlassung einer Hinterlegungsanzeige wiederum im Postbrieffach des Gekündigten noch am gleichen Tag durch Hinterlegung beim Zus... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte den vom Vater zu leistenden Unterhalt ab 1.4.1991 auf monatlich S 2.500. Dieser Beschluß wurde dem Vater an der Abgabestelle Ansfelden, Neubaustraße 10, durch Hinterlegung am 8.7.1991 zugestellt. Das Rekursgericht wies den vom Vater am 8.8.1991 erhobenen Rekurs als verspätet zurück. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Rechtliche Beurteilung Der Rekurs des Vaters... mehr lesen...
Begründung: Der Vater der außer der Ehe geborenen Minderjährigen, deren Obsorge der Mutter zukommt, war zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 2.000 verpflichtet. Mit Schriftsatz vom 21. März 1990 beantragte das Kind, vertreten durch den Magistrat, Amt für Jugend und Familie, mit dem Vorbringen, die Bedürfnisse des Kindes seien gestiegen, der Vater erziele als selbständiger Architekt ein monatliches Nettoeinkommen von rund S 40.000, den monatlichen Unterhaltsbeitra... mehr lesen...
Begründung: Ingrid R*****, geschiedene K*****, brachte am 5.4.1977 - außerhalb der Ehe und noch unter ihrem Mädchennamen A***** - die mj.Katrin Christine A*****, nunmehr durch Namensgebung K***** (ON 2), zur Welt. Die Mutter bezeichnete fälschlich Hubert K***** als Vater. Dieser anerkannte am 10.5.1977 vor der Bezirkshauptmannschaft J***** die Vaterschaft zum Kind, obwohl er wußte, daß er nicht der Vater sein konnte. Hubert K***** verpflichtete sie sich zunächst mit den vor der Bezi... mehr lesen...
Norm: ZustG §17
Rechtssatz: Bei der eigenhändigen Zustellung ist eine Hinterlegung dann unwirksam, wenn der Empfänger zufolge Ortsabwesenheit von der Aufforderung, beim zweiten Zustellversuch anwesend zu sein, nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte oder wenn ihm zufolge Ortsabwesenheit für die Erstattung eines befristeten Schriftsatzes nicht ein gleicher Zeitraum zur Verfügung stand wie in einem ortsanwesendem Empfänger, an den nur wegen Ab... mehr lesen...
Begründung: Die Klage auf Zahlung von 130.000 S samt Anhang und der Auftrag, die Klage binnen 3 Wochen zu beantworten, wurden dem Beklagten laut Rückschein am 21.11.1989 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt, nachdem beim ersten Zustellversuch am 20.11.1989 die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches und beim zweiten Zustellversuch am 21.11.1989 die Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt worden waren. Am 14.12.1989 gab der Beklagte die Klag... mehr lesen...
Norm: ZustG §17
Rechtssatz: Für die Zulässigkeit der Hinterlegung ist nicht der subjektive Eindruck des Zustellers entscheidend; es ist vielmehr darauf abzustellen, ob sich der Empfänger tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Entscheidungstexte 9 ObA 13/89 Entscheidungstext OGH 11.01.1989 9 ObA 13/89 Veröff: EvBl 1989/85 S 309 = RZ 1989/27 S 84 ... mehr lesen...
Norm: StPO §33 Abs2 BcStPO §80StPO §292ZustG §17
Rechtssatz: Nur die Widerlegung der Annahme eines wirksamen Zustellvorgangs und als Folge die irrige Annahme der Rechtskraft einer Strafverfügung wäre eine "Verletzung des Gesetzes". Wird die erstangeführte Annahme nicht widerlegt, so verbleibt eine der Rüge wegen Gesetzwidrigkeit entzogene schlichte Tatsachenabwägung. Entscheidungstexte 13 Os... mehr lesen...
Gründe: Die Strafverfügung des Strafbezirksgerichts Wien gegen Wolfgang F*** vom 19. Juli 1984, GZ. 2 U 1048/84-3, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. wurde nach zwei vergeblichen Zustellversuchen (7. und 8. August 1984) beim Postamt hinterlegt. Das Gerichtsstück wurde nicht behoben. Die Generalprokuratur geht in ihrer gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Beschwerde davon aus, daß auf Grund von erst im Jahr 1987 im Auftrag des Oberlandesgerichts Wien angestellte... mehr lesen...
Norm: ZustG §17ZustG §21 Abs2
Rechtssatz: Auch bei einer Ortsabwesenheit des Empfängers bloß beim zweiten Zustellversuch ist eine Hinterlegung unzulässig und unwirksam, ohne daß es auf die
Gründe: dieser Ortsabwesenheit ankäme. Entscheidungstexte 3 Ob 515/87 Entscheidungstext OGH 01.07.1987 3 Ob 515/87 Veröff: SZ 60/132 1 Ob 615/9... mehr lesen...
Begründung: Der gegen den Erstbeklagten erlassene Zahlungsbefehl wurde nach einem ersten Zustellversuch am 19. Dezember 1986 und einem zweiten Zustellversuch am 22. Dezember 1986 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Die Abholfrist begann am 22. Dezember 1986, Am 8. Jänner 1987 erhob der Erstbeklagte Einspruch. Das Erstgericht wies diesen Einspruch als verspätet zurück. Das Gericht zweiter Instanz hob diesen Beschluß ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfah... mehr lesen...
Begründung: Das klagsstattgebende Versäumungsurteil wurde der Beklagten unter der Anschrift "NIKO'S TAVERNE, Puchstraße 4, 8020 Graz" durch postamtliche Hinterlegung am 20. Juni 1985 zugestellt. Die Sendung wurde nicht behoben und langte am 10. Juli 1985 wieder beim Erstgericht ein. Am 17. Dezember 1985 langte eine am 16. Dezember 1985 zur Post gegebene Berufung der Beklagten gegen dieses Versäumungsurteil beim Erstgericht ein, mit der im wesentlichen geltend gemacht wurde, daß de... mehr lesen...
Der Beklagte wurde mit Versäumungsurteil vom 19. 3. 1984 zur Zahlung von 200 000 S sA an die klagende Partei schuldig erkannt, weil er die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig überreichte. Das Versäumungsurteil wurde am 26. 3. 1984 der Ehegattin des Beklagten als Ersatzempfängerin zugestellt, weil der Beklagte nicht zu Hause war. Erst am nächsten Morgen übergab jene dem Beklagten die Sendung. Der vom Beklagten gegen das Versäumungsurteil gemäß §§ 397 a, 398 Abs. 1 ZPO am 10. 4. 1984 er... mehr lesen...
Norm: ZPO §104ZustG §17
Rechtssatz: Voraussetzung einer wirksamen Ersatzzustellung durch Hinterlegung ist, daß die Partei die Möglichkeit hatte, der Hinterlegungsanzeige (Aufforderung) Folge zu leisten. Eine solche Möglichkeit besteht nicht, wenn der Empfänger ortsabwesend, etwa zu Urlaubszwecken verreist ist. Entscheidungstexte 5 Ob 621/79 Entscheidungstext OGH 22.05.1979 5 Ob 6... mehr lesen...
Norm: ZPO §87ZPO §110ZustG §17
Rechtssatz: Infolge Amtswegigkeit der Zustellung sind allfällige Unrichtigkeiten in der Beurkundung von Amts wegen zu erheben und zu beachten. Entscheidungstexte 5 Ob 223/65 Entscheidungstext OGH 09.12.1965 5 Ob 223/65 3 Ob 73/70 Entscheidungstext OGH 24.06.1970 3 Ob 73/70 Veröff: RZ 1970,221 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §106 Abs2ZustG §17
Rechtssatz: Wenn ein Kaufmann an zwei aufeinanderfolgenden Tagen aus geschäftlichen Gründen vom Geschäft fernbleibt, ohne Versorge zu treffen, dass er von wichtigen Vorkommnissen unterrichtet werde, so kann die Zustellung von Klagen nach § 106 Abs 2 ZPO erfolgen. Entscheidungstexte 4 Ob 57/31 Entscheidungstext OGH 12.02.1931 4 Ob 57/31 Veröff: SZ ... mehr lesen...