Norm: ZustG §17
Rechtssatz: Von mehreren vom Gesetz alternativ zur Verfügung gestellten Möglichkeiten der Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung ist jene zu wählen, von der angenommen werden kann, dass sie die größere Gewähr dafür bietet, dass der Empfänger die Verständigung tatsächlich erhält. Entscheidungstexte 1 Ob 224/19a Entscheidungstext OGH 21.01.2020 1 Ob 224/19a ... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 29. 3. 2006 beim Erstgericht eingelangten Aufkündigung kündigte die Klägerin als Vermieterin dem Beklagten als Mieter der Wohnung *****, diese Wohnung zum 30. 9. 2006 aus den Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 Z 3 erster und zweiter Fall MRG auf und beantragte, das Gericht möge dem Beklagten auftragen, den Bestandgegenstand binnen 14 Tagen nach dem genannten Kündigungstermin geräumt der Klägerin zu übergeben oder gegen die Aufkündigung binnen vier Wochen Einwe... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte mit seiner Mahnklage von der beklagten Kommanditgesellschaft die Zahlung von 14.227,36 EUR sA für die Vermittlung von Showtänzerinnen, deren Arbeitsort an der in der Mahnklage näher bezeichneten Zustelladresse liege. Aus dem Firmenbuch ist ersichtlich, dass die beklagte Partei ihren Sitz bzw ihre Geschäftsanschrift nicht an der in der Mahnklage genannten Zustelladresse hat. Unbeschränkt haftender und selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter is... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erließ antragsgemäß gegen den Beklagten einen bedingten Zahlungsbefehl über 26.179,65 EUR sA, der am 6. Dezember 2006 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Der Rückscheinbrief wies die Adresse T***** 19/5 auf. Da dem zuständigen Postbediensteten jedoch bekannt war, dass der Beklagte vor etwa einem Jahr aus der Wohnung der Hannelore J***** in T***** 19/5 in die Wohnung T***** 19/2 umgezogen „und somit an dieser Abgabestelle anwesend" war, hinterlegte er bei... mehr lesen...
Norm: ZustG §13 Abs2ZustG §17
Rechtssatz: Die iSd § 13 Abs2 ZustG bevollmächtigte Person kann den Empfänger nur bei einer eigentlichen Zustellung durch Ausfolgung eines „Dokuments" vertreten. Eine Hinterlegung bei vorübergehender Abwesenheit des nach §13 Abs2 ZustG Bevollmächtigten ist nicht zulässig. Entscheidungstexte 3 Ob 45/08a Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 45/08a ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit Urteil vom 3. 10. 2006 ab. Die Berufung der Klägerin wies das Berufungsgericht als verspätet zurück. Da die angefochtene Entscheidung am 14. 2. 2007 zugestellt worden sei, sei die am 19. 3. 2007 beim Erstgericht überreichte Berufung verspätet. Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Klägerin. Der Oberste Gerichtshof trug mit Beschluss vom 6. 11. 2007 der Klägerin auf, den Rekurs gegen die Zurückweisung... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin und Widerbeklagte (in der Folge: Klägerin) begehrt die Scheidung aus dem Alleinverschulden des Beklagten und Widerklägers (in der Folge: Beklagter) mit der
Begründung: , dass er sich ihr gegenüber lieblos und aggressiv verhalten habe. Er habe sie am 8. 1. 2006 so geschlagen, dass sie schwere Verletzungen erlitten habe. Den Beklagten treffe das Alleinverschulden an der Zerrüttung der Ehe. Der Beklagte begehrt in der Widerklage die Scheidung aus dem Alleinversch... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erließ am 5. 9. 2006 gegen den Beklagten ein Versäumungsurteil, das ihm durch Hinterlegung zugestellt wurde. Auf dem Rückschein ist das Datum des Zustellversuches und der Beginn der Abholfrist jeweils mit 7. 9. 2006 vermerkt. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die am 6. 10. 2006 zur Post gegebene Berufung des Beklagten als verspätet zurück. Die Berufungsfrist habe am 5. 10. 2006 geendet. Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten... mehr lesen...
Norm: ZPO §521aEO §7Abs3EMRK Art6ZustG §§17.21
Rechtssatz: Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens sowohl bei Rekursen gegen die Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als auch im Zusammenhang mit der Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung. Im Übrigen ist auch in Anbetracht des Umstandes, dass eine Entscheidung zweiseitig ist und eine andere Entscheidung gemeinsam ausgefertigt wurde, kein Platz für Argumente gegen die Ein... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte mit ihrer Mahnklage vom 25.4.2006, die Beklagte zur Zahlung von EUR 4.437,17 brutto s.A. zu verpflichten. Am 3.5.2006 erließ das Erstgericht antragsgemäß laut Klage den Zahlungsbefehl; dieser wurde am 10.5.2006 beim zuständigen Postamt 3383 Hürm hinterlegt. Dies nachdem am 8.5.2006 ein erster Zustellversuch erfolgt war, mit Ankündigung - laut Rückschein - „im Briefkasten eingelegt" und am 9.5.2006 der zweite angekündigte Zustellversuch durchgeführt ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 2. 3. 2006, 2 Ob 30/06k-47, hat der Oberste Gerichtshof die Revision der klagenden Partei mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO sowie die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wegen Verspätung zurückgewiesen. Zum letztgenannten Ausspruch war (nach der damaligen Aktenlage) davon ausgegangen worden, dass der Freistellungsbeschluss des Berufungsgerichtes (§ 508 Abs 5 ZPO) dem Vertreter der Revisionsgegnerin am 5. 12. 2005 zugestellt worden ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alexander K*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei U***** KEG, *****, vertreten durch Mag. Siegfried Riegler, Rechtsanwalt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstkläger ist als Körperschaft öffentlichen Rechts zur Vertretung der österreichischen Rechtsanwälte sowie zur Wahrung ihrer Rechte und Angelegenheiten berufen. Er ist Inhaber der Domain rechtsanwaelte.at und betreibt unter dieser Domain seine Homepage bereits seit einem Zeitpunkt, zu dem die Verwendung einer Umlautdomain (konkret: rechtsanwälte.at) aus technischen Gründen noch nicht möglich war. Die Website enthält, neben der plakativen Aussage „Wir spre... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 5. 6. 1997 wurde über das Vermögen des Gemeinschuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Nach Annahme und gerichtlicher Bestätigung eines Zahlungsplanes am 1. 10. 1997 erklärte sich der Gemeinschuldner in der Folge zu dessen Erfüllung außerstande. Nachdem die beantragte Änderung des Zahlungsplanes von den Gläubigern nicht angenommen worden war, leitete das Erstgericht über Antrag des Schuldners mit Beschluss vom 6. 10. 1998 (ON 29) das Absc... mehr lesen...
Begründung: Mit dem nunmehr (neuerlich) angefochtenen Beschluss vom 22. Februar 1993 ON 12 bestellte das Erstgericht die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, Jugendwohlfahrtsreferat, zum Kollisionskurator für die (damals noch) minderjährigen Betreibenden und wies die Drittschuldnerin, eine näher genannte Marktgemeinde, an, die gepfändeten Bezüge der Verpflichteten an den für die Betreibenden bestellten Kollisionskurator zu überweisen. Am 8. März 1993 beantragte der Vater der Betr... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ad 1. Die ergänzenden Ausführungen der Beklagten (die sich nicht nur hierin fälschlich als "klagende Partei" bezeichnet) zum Rekurs (Pkte. 1. und 2. des Schriftsatzes vom 1. 12. 2003, ON 48) verstoßen gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (9 ObA 60/02t; RIS-Justiz RS0041666 ua). Hierauf ist daher nicht einzugehen. Ad 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit zutreffender
Begründung: als vers... mehr lesen...
Begründung: Der Revisionsrekurs ist nach § 46 Abs 1 ASGG nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor: ... mehr lesen...
Begründung: Das dem Klagebegehren stattgebende Ersturteil wurde dem beklagten Rechtsanwalt am Montag, den 19. 11. 2001, zugestellt, sodass letzter Tag der vierwöchigen Berufungsnotfrist Montag, der 17. 12. 2001, war. Tatsächlich trägt die am 19. 12. 2001 beim Erstgericht eingelangte Berufungsschrift des Beklagten unter dem Eingangsvermerk den handschriftlichen Zusatz des Bediensteten der dortigen Einlaufstelle "PA [Postaufgabe] 18. 12. 01", welches Datum sich auch am im Original bei... mehr lesen...
Norm: ZustG §17
Rechtssatz: Die Rechtsprechung geht nicht so weit, einem Kaufmann die Berufung auf seine Ortsabwesenheit schon allein deshalb zu verwehren, weil er verpflichtet sei, dafür zu sorgen, dass eine empfangsberechtigte Person an der Abgabestelle anwesend ist. Für die Bejahung einer derartigen Sorgfaltspflicht besteht jedenfalls dann kein Anlass, wenn der Empfänger ohnehin rechtzeitig - das heißt noch während der Abholfrist - vom Zuste... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erließ am 9. 11. 2001 einen Zahlungsbefehl. Der Zahlungsbefehl wurde den Beklagten am 16. 11. 2001 durch Hinterlegung zugestellt. Mit am 3. 12. 2001 zur Post gegebenen Schriftsatz erhoben die Beklagten Einspruch, wandten die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein und bestritten die Klageforderung. Das Erstgericht wies den Einspruch als verspätet zurück. Das Rekursgericht hob den Beschluss auf, trug dem Erstgericht auf, das Verfahren fortz... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ein Beschluss des Rekursgerichtes in Grundbuchssachen kann nach Maßgabe der §§ 14 bis 16 AußStrG angefochten werden, wobei Revisionsrekurse, die aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig sind, vom Gericht erster Instanz allenfalls auch vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen sind. Ein Beschluss des Rekursgerichtes in Grundbuchssachen kann nach Maßgabe der Par... mehr lesen...
Norm: ZustG §8 Abs2ZustG §17
Rechtssatz: Ändert die Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, und wird die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle dem Gericht auch nicht auf andere Weise bekannt, so kann weiterhin an die bisherige Abgabestelle zugestellt werden. Eine Hinterlegung nach § 17 ZustG wirkt daher als Zustellung, und zwar unabhängig davon, wo sich die Parte... mehr lesen...
Begründung: Die Ausfertigungen des erstgerichtlichen Urteils wurden am 9. 9. 1998 abgefertigt. Der Rückschein über die Zustellung an die Beklagtenvertreterin trägt einen schlecht leserlichen Poststempel des Postamtes 1010 Wien (Datum wohl 10. 9. 1998), einen Poststempel des Postamtes 4570 Güssing vom 11. 9. 1998 und als Datum der Übernahmsbestätigung den 10. 9. 1998. In der gegen das erstgerichtliche Urteil erhobenen Berufung der Beklagten wird als Zustelldatum der 11. 9. 1998 a... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Vorinstanzen haben die Anträge des Klägers, die Zustellung der Klage durch Hinterlegung anzuordnen, allenfalls die Zustellung gemäß § 25 ZustG durch öffentliche Bekanntmachung zu bewirken, zu Recht als nicht dem Gesetz entsprechend erachtet, sodaß es gemäß §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Beschlusses zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken: Die Vorinstanzen haben die ... mehr lesen...
Norm: ZPO §416ZPO §417ZPO §429ZPO §477 Z1Geo §149GOG §79 Abs3EO §7 Abs3ZustG §17ZustG §21
Rechtssatz: Keine Nichtigkeit, wenn die Unterfertigungsstampiglie auf der Beschlußausfertigung fehlt, insbesondere wenn die den Rekurs erhebende Partei auf Grund einer solchen gemäß § 149 Abs 1 lit b Geo fehlerhaften Beschlußausfertigung den Lauf der Rechtsmittelfrist als in Gang gesetzt erachtet (§ 416 Abs 1 bzw. § 429 ZPO). Zur Aufhebung der Bestät... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte mit seiner am 8.7.1997 beim Erstgericht eingelangten Klage S 40.169,98 brutto, zusammengesetzt aus laufendem Bezug [S 3.764,93], aliquoten Sonderzahlungen UZ und WR 1997 [ 10.503.34], Kündigungsentschädigung samt aliquoten SZ [5.283,57], Urlaubsentschädigung und Urlaubsentgelt [20.618,14], aus einem beendeten Dienstverhältnis. Am 8.7.1997 erließ das Erstgericht den beantragten Zahlungsbefehl [ON 2] , der der beklagten Partei am 11.7.1997 ( erste... mehr lesen...
Norm: FBG §10 Abs1FBG §3 Z4GmbHG §26 Abs1ZustG §4ZustG §8ZustG §17
Rechtssatz: Eine Verletzung der Pflicht, Änderungen der Geschäftsanschrift einer GmbH dem Firmenbuchgericht bekanntzugeben, bewirkt nicht, dass an die noch im Firmenbuch eingetragene Adresse durch Hinterlegung in analoger Anwendung des § 8 Abs 2 ZustG ein ein Verfahren einleitender Schriftsatz wirksam zugestellt werden könnte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Am 23.6.1997 erließ das Erstgericht einen Zahlungsbefehl im Sinne des Klagebegehrens. Dieser Zahlungsbefehl wurde der beklagten Partei, einer GmbH, nicht zugestellt, da diese laut Bericht des Postzustellers verzogen ist. Am 9.7.1997 beantragte der Kläger die neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehles an der bisherigen Anschrift der beklagten Partei und begründete dies damit, die beklagte Partei habe gegen ihre Verpflichtung, jede Änderung ihrer Anschrift im Firmenbuc... mehr lesen...
Norm: ZustG §17ZustG §18ZPO §205
Rechtssatz: Hat der Adressat die frühere Abgabestelle aufgegeben und einen Nachsendeauftrag gestellt, so kann ihm ungeachtet der falschen Adressierung (frühere Abgabestelle) an der neuen Adresse laut Nachsendeauftrag zugestellt werden. Entscheidungstexte 1 R 27/97k Entscheidungstext HG Wien 24.11.1997 1 R 27/97k ... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer Mahnklage begehrt die Klägerin vom Beklagten, dessen Anschrift sie mit 5041 Elsbethen, Austraße 49, angab, die Bezahlung von S 9.525,80 samt Anhang als zuviel bezahlte Provision. Das Erstgericht erließ den Zahlungsbefehl antragsgemäß, wobei auf dem die Zustellung an den Beklagten betreffenden Rückschein (RSa) die oben angeführte Adresse geschrieben wurde. Die Zustellung erfolgte jedoch an der Anschrift 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 41, wobei der Bekl... mehr lesen...