RS OGH 1997/5/15 1Ob23/97g

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Veröffentlicht am 15.05.1997
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Norm

ZustG §17

Rechtssatz

Eine Ersatzzustellung durch Hinterlegung ist auch dann unwirksam, wenn der Empfänger im Zustellungszeitpunkt zwar nicht verreist gewesen ist, sondern sich in derselben Stadt aufgehalten hat, aber doch längere Zeit seiner Wohnung ferngeblieben ist (vergleiche Rechtssatz Nr 36650 zu § 104 JN).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108132

Dokumentnummer

JJR_19970515_OGH0002_0010OB00023_97G0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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