RS OGH 1979/5/22 5Ob621/79, 5Ob515/81, 5Ob589/82, 2Ob564/82, 4Ob590/82, 6Ob555/83, 1Ob654/84, 8Ob552

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Veröffentlicht am 22.05.1979
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Norm

ZPO §104
ZustG §17

Rechtssatz

Voraussetzung einer wirksamen Ersatzzustellung durch Hinterlegung ist, daß die Partei die Möglichkeit hatte, der Hinterlegungsanzeige (Aufforderung) Folge zu leisten. Eine solche Möglichkeit besteht nicht, wenn der Empfänger ortsabwesend, etwa zu Urlaubszwecken verreist ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036591

Dokumentnummer

JJR_19790522_OGH0002_0050OB00621_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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