Norm
ZPO §104Rechtssatz
Voraussetzung einer wirksamen Ersatzzustellung durch Hinterlegung ist, daß die Partei die Möglichkeit hatte, der Hinterlegungsanzeige (Aufforderung) Folge zu leisten. Eine solche Möglichkeit besteht nicht, wenn der Empfänger ortsabwesend, etwa zu Urlaubszwecken verreist ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036591Dokumentnummer
JJR_19790522_OGH0002_0050OB00621_7900000_002