RS OGH 1992/3/19 7Ob519/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1992
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Norm

ZustG §17

Rechtssatz

Nicht beigepflichtet werden kann der Rechtsansicht, daß ein Adressat keine Kenntnis vom Zustellvorgang erhalten hat, wenn er die Aufforderung bei einem weiteren Zustellversuch anwesend zu sein und die Hinterlegungsanzeige zufolge des reichlich in sein Postfach eingelegten Reklamematerial übersehen hat, weil diese amtlichen Mitteilungen nur schwer auffällig seien.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083940

Dokumentnummer

JJR_19920319_OGH0002_0070OB00519_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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