Norm
ZustG §17Rechtssatz
Nicht beigepflichtet werden kann der Rechtsansicht, daß ein Adressat keine Kenntnis vom Zustellvorgang erhalten hat, wenn er die Aufforderung bei einem weiteren Zustellversuch anwesend zu sein und die Hinterlegungsanzeige zufolge des reichlich in sein Postfach eingelegten Reklamematerial übersehen hat, weil diese amtlichen Mitteilungen nur schwer auffällig seien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083940Dokumentnummer
JJR_19920319_OGH0002_0070OB00519_9200000_002