Norm
ZustG §17Rechtssatz
Ob die Zurücklassung möglich ist, hat der Zusteller im Einzelfall zu beurteilen. Dafür, daß die Rechtswirksamkeit der Hinterlegung von der später durch das Gericht nachzuprüfenden Bedingung abhinge, daß das Zurücklassen an der Abgabestelle unmöglich gewesen wäre, gibt das Gesetz keinen hinreichenden Anhaltspunkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083934Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017