RS OGH 1990/10/9 5Ob599/90, 6Ob502/91, 1Ob615/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1990
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Norm

ZustG §17

Rechtssatz

Bei der eigenhändigen Zustellung ist eine Hinterlegung dann unwirksam, wenn der Empfänger zufolge Ortsabwesenheit von der Aufforderung, beim zweiten Zustellversuch anwesend zu sein, nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte oder wenn ihm zufolge Ortsabwesenheit für die Erstattung eines befristeten Schriftsatzes nicht ein gleicher Zeitraum zur Verfügung stand wie in einem ortsanwesendem Empfänger, an den nur wegen Abwesenheit von der Abgabestelle durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 599/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 5 Ob 599/90
  • 6 Ob 502/91
    Entscheidungstext OGH 11.04.1991 6 Ob 502/91
  • 1 Ob 615/92
    Entscheidungstext OGH 07.10.1992 1 Ob 615/92
    nur: Bei der eigenhändigen Zustellung ist eine Hinterlegung dann unwirksam, wenn der Empfänger zufolge Ortsabwesenheit von der Aufforderung, beim zweiten Zustellversuch anwesend zu sein, nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. (T1) Veröff: SZ 65/127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083943

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_0050OB00599_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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