RS OGH 1993/6/2 3Ob48/93, 10ObS355/00d, 5Ob217/01z, 9Ob85/03w, 3Ob60/04a, 2Ob30/06k, 6Ob286/06m, 1Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1993
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Norm

ZPO §292 Abs1
ZPO §292 Abs2
EuZVO Art14
ZustG §17

Rechtssatz

Besteht über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde, macht diese zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Es ist Sache dessen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 48/93
    Entscheidungstext OGH 02.06.1993 3 Ob 48/93
    Veröff: SZ 66/68 = EvBl 1994/10 S 52
  • 10 ObS 355/00d
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 10 ObS 355/00d
    Beisatz: Das Führen des Gegenbeweises der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung setzt das Aufstellen entsprechender Behauptungen über die beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler voraus. (T1)
  • 5 Ob 217/01z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 217/01z
  • 9 Ob 85/03w
    Entscheidungstext OGH 21.01.2004 9 Ob 85/03w
    Auch
  • 3 Ob 60/04a
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 60/04a
    Auch; Beisatz: Der vom Zusteller paraphierte Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde mit dem dieser zukommenden Wirkungen und macht zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge eingehalten wurden. Der Gegenbeweis ist zulässig, erfordert aber bei nicht offenkundigen Mängeln die Geltendmachung konkreter Gründe, die in der Folge auch bewiesen oder glaubhaft gemacht werden müssen. (T2)
  • 2 Ob 30/06k
    Entscheidungstext OGH 10.08.2006 2 Ob 30/06k
    Auch; Beisatz: Hier: Abweichendes Zustelldatum. (T3)
  • 6 Ob 286/06m
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 286/06m
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bleiben Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Zustellung, dann geht dies zu Lasten der Behörde. (T4)
    Beisatz: Hier: Divergenz zwischen Datum der Übernahme und Datum des Rundstempels (Einlangen beim Zustellpostamt). (T5)
  • 1 Ob 49/07y
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 1 Ob 49/07y
  • 2 Ob 96/07t
    Entscheidungstext OGH 18.10.2007 2 Ob 96/07t
    Vgl Beis wie T2
  • 7 Ob 242/07z
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 7 Ob 242/07z
    Beisatz: Hier: Werden Umstände vorgebracht, die im Hinblick auf frühere zeitweilige Ortsabwesenheit zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen, so hat das Berufungsgericht den Zustellvorgang zu prüfen, um das Vorliegen eines allfälligen Nichtigkeitsgrundes beurteilen zu können. (T6)
  • 10 ObS 131/07y
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 ObS 131/07y
    Auch; Beis wie T2 nur: Der vom Zusteller paraphierte Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde mit dem dieser zukommenden Wirkungen und macht zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge eingehalten wurden. Der Gegenbeweis ist zulässig. (T7)
  • 2 Ob 232/08v
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 232/08v
    Veröff: SZ 2009/85
  • 6 Ob 93/09h
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 93/09h
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Nach § 22 Abs 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Diese Zustellnachweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist (vgl 1 Ob 137/05m). Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Zustellnachweis die gehörige äußere Form aufweist. (T8)
    Beisatz: Selbst bei unbedenklichem Zustellnachweis steht dem Empfänger nach herrschender Auffassung der „Gegenbeweis" nach § 292 ZPO offen. Dazu bedarf es aber konkreter Darlegungen über den Zustellmangel und eines entsprechenden Beweis(richtig: Bescheinigungs-)anbots. Die Zustellmängel müssen vom Adressaten, zumindest glaubhaft gemacht werden. (T9)
  • 5 Ob 261/09g
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 261/09g
    Vgl; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9
  • 6 Ob 181/11b
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 181/11b
    Beis wie T9
  • 1 Ob 156/12s
    Entscheidungstext OGH 06.09.2012 1 Ob 156/12s
    Auch
  • 2 Ob 160/12m
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 160/12m
    Auch; Beis wie T9 nur: Selbst bei unbedenklichem Zustellnachweis steht dem Empfänger nach herrschender Auffassung der „Gegenbeweis" nach § 292 ZPO offen. (T10)
    Beisatz: Hier: Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr. (T11)
  • 10 ObS 17/14v
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 ObS 17/14v
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt auch für den auf dem Zustellnachweis dokumentierten Inhalt der Sendung. (T12)
  • 8 Ob 31/15i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 Ob 31/15i
    Auch; Beis wie T10; Beisatz: Behauptete Zustellmängel, die nicht offenkundig sind, müssen bewiesen werden. (T13)
  • 10 Ob 65/15d
    Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 Ob 65/15d
    Vgl auch; Beis wie T13
  • 2 Ob 158/16y
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 2 Ob 158/16y
    Auch; Beisatz: Auch die mit dem Formular zur EuZVO vorgenommene Zustellbestätigung ist eine öffentliche Urkunde. (T14)
    Veröff: SZ 2016/104
  • 8 Ob 123/19z
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 8 Ob 123/19z
    Vgl; Beisatz: Nur wenn die Hinterlegung hinreichend dokumentiert ist, ist sichergestellt, dass der Empfänger die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Zustellung hat und der Absender die Korrektheit des Zustellvorgangs belegen kann sowie dass beide Parteien über die Informationen verfügen, die ihnen eine Überprüfung der Wirksamkeit des Zustellvorgangs erlauben. (T15)
    Beisatz: Hier: Kein ausreichender Nachweis einer Zustellung durch Hinterlegung (nach europäischem als auch nach deutschem Recht): Am Rückschein selbst fanden sich keine Informationen zum Zustellvorgang oder dem Zustellorgan. (T16)
  • 6 Ob 79/20s
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 79/20s
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Nur konkrete Gründe lösen weitere Erhebungen aus. (T17)
    Beisatz: Ob das bisher erstattete Vorbringen geeignet ist, die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T18)
  • 7 Ob 27/21b
    Entscheidungstext OGH 24.02.2021 7 Ob 27/21b
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 5 Ob 63/21g
    Entscheidungstext OGH 04.05.2021 5 Ob 63/21g
    Vgl; Beis wie T9
  • 4 Ob 90/21w
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 90/21w
    Vgl; Beis wie T4
  • 9 Ob 19/21s
    Entscheidungstext OGH 02.09.2021 9 Ob 19/21s
  • 9 ObA 144/21y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 9 ObA 144/21y
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: unbedenklicher Zustellnachweis, aber Geschäftsführer der juristischen Person im Ausland. (T19)
  • 3 Ob 225/21s
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 3 Ob 225/21s
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0040471

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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