RS OGH 1988/1/21 13Os5/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1988
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Norm

StPO §33 Abs2 Bc
StPO §80
StPO §292
ZustG §17

Rechtssatz

Nur die Widerlegung der Annahme eines wirksamen Zustellvorgangs und als Folge die irrige Annahme der Rechtskraft einer Strafverfügung wäre eine "Verletzung des Gesetzes". Wird die erstangeführte Annahme nicht widerlegt, so verbleibt eine der Rüge wegen Gesetzwidrigkeit entzogene schlichte Tatsachenabwägung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083951

Dokumentnummer

JJR_19880121_OGH0002_0130OS00005_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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