Norm
StPO §33 Abs2 BcRechtssatz
Nur die Widerlegung der Annahme eines wirksamen Zustellvorgangs und als Folge die irrige Annahme der Rechtskraft einer Strafverfügung wäre eine "Verletzung des Gesetzes". Wird die erstangeführte Annahme nicht widerlegt, so verbleibt eine der Rüge wegen Gesetzwidrigkeit entzogene schlichte Tatsachenabwägung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083951Dokumentnummer
JJR_19880121_OGH0002_0130OS00005_8800000_001