Beachte Siehe dazu VwGH vom 11.5.1992, 91/19/0274 Rechtssatz: Wie VwSen-400045, ausgenommen Kosten: Streitgenossenschaft Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung des Umstandes, daß beim Oberösterreichischen Verwaltungssenat zu Zl. VwSen-400045/5/Gf/Kf ein inhaltsgleiches Verfahren anhängig war - gemäß den §§ 79a und 67c AVG i.V.m. § 5a Abs.6 FrPG der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in sinngemäßer Anwendun... mehr lesen...
Begründung: Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, sie sei vom 28.4.1991 bis zum 11.5.1991 im Psychiatrischen Krankenhaus der Stadt Wien, Baumgartner Höhe, zwangsweise angehalten worden. Es liege daher eine "Unterbringung" im Sinne des § 2 des Unterbringungsgesetzes, BGBl Nr 155/1990 (UbG), vor. Auf die Frage, ob es sich hiebei um eine Unterbringung auf Verlangen (§ 4 UbG) gehandelt hat - was nach dem Beschwerdevorbringen offenbar die sowohl von der ärztlichen Leiterin der A... mehr lesen...
Begründung: I.1. In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, seine am 16.4.1991 in der Zeit von ca 9.15 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr durch Organe der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich erfolgte "Abgabe in den Arrest" nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für rechtswidrig zu erklären und ihm die Verfahrenskosten zuzusprechen. Im wesentlichen führt er aus, er sei für 16.4.1991 telefonisch zur Sicherheitsdirektion vorg... mehr lesen...
Beachte Siehe VfGH vom 9. Juni 1992, B 997/91. Rechtssatz: Belangte Behörde im Falle "Ersuchens" um Durchführung weiterer fremdenpolizeilicher Maßnahmen. Wochenfrist bei Verschulden des Beschwerdeführers. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung als bloß prozeßleitende Verfügung. Schubhaftbeschwerde: Voraussetzung Schubhaftbescheid. Zuständigkeitsbegrenzung zwischen dem unabhängigen Verwaltungssenat und der Sicherheitsdirektion: Bloß inhaltliche Kontrolle des Vollzuges ... mehr lesen...
Mit der am 12.6.1991 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Steiermark eingelangten Beschwerde gemäß § 67a (1) und 2 AVG wurde beantragt, die Strafandrohung in der bekämpften Aufforderung vom 2.5.1991 als rechtswidrig zu erklären, die belangte Behörde zur Zurücknahme der bekämpften Aufforderung zu verhalten, festzustellen, daß eine solche Aufforderung auch künftig nicht erlassen werden darf, sowie den Bund zum Kostenersatz zu verpflichten. In eventu wolle der Unabhängige Verwaltungssenat s... mehr lesen...
Rechtssatz: Einer im Zuge eines Administrativverfahrens ergangenen Aufforderung gemäß § 103 Abs 2 KFG liegt weder ein "unverzüglicher Befolgungsanspruch" noch eine "Zwangsanwendung" eines Organes der Behörde zu Grunde. Allein der Umstand, daß bei Verletzung der Auskunftspflicht der Auskunftspflichtige im Sinne § 103 Abs 2 KFG mit einer Strafe gemäß § 134 KFG zu rechnen hat kann wohl nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden. Dem ... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In seiner auf § 67c AVG gestützten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, daß die Rückbehaltung von mehreren näher bezeichneten Fahrnissen durch die belangte Behörde in der Zeit vom 6.4.1991 bis 13.5.1991 für rechtswidrig erklärt werde. Im wesentlichen führt er aus, daß am 3.4.1991 Organe der belangten Behörde in seiner Wohnung unter Berufung auf § 141 StPO wegen Gefahr im Verzug ohne Vorweis eines richterlichen Hausdurchsuchungsbefehles eine Reihe von Antiquitäten si... mehr lesen...
Begründung: 1. In seiner auf § 67a Abs 1 Z 2 AVG gestützten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er stehe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und habe eine Reiserechnung für den Monat April 1991 im Dienstweg rechtzeitig eingereicht. Gemäß § 37 Abs 1 Reisegebührenvorschrift 1955 habe der Amtsvorstand die Reiserechnung einzusehen und auf ihr zu vermerken, ob ein amtlicher Auftrag für die Dienstreise vorgelegen und die Bestimmungen der RGV eingehalten worden seien... mehr lesen...
1. Der Verwaltungssenat geht bei der Frage seiner Prüfungsbefugnis nach § 5a FrPG von folgendem aus: Gemäß § 5a FrPG hat derjenige, der in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen. Aus den Materialien zur Novelle des Fremdenpolizeigesetzes BGBl. Nr. 21/1991 ergibt sich, daß mit dem neuen § 5a des Gesetzes den Anforderungen des Art. 6 des Bundesverfassungsgesetzes ... mehr lesen...
Beachte Hinweis auf VfSlg 8038/1977; VfGH vom 11.6.1900, B 947 und 1006/89 Rechtssatz: Schubhaftbeschwerde: Voraussetzung Schubhaftbescheid, Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem unabhängigen Verwaltungssenat und der Sicherheitsdirektion: Bloß inhaltliche Kontrolle des Vollzuges des Bescheides durch UVS - formelle Elimination durch Sicherheitsdirektion oder erstinstanzliche Behörde von Amts wegen. Antrag auf Aufhebung des Schubhaftbescheides: Zurückweisung. Verletzung im Recht auf pe... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VfSlg 8038/1977; VfGH vom 11.6.1990, B 947 und 1006/89; VwSen-400015 vom 3.5.1991; VwSen-400017 vom 17.5.1991; VwSen-400020 vom 27.5.1991; VwSen-400026 vom 13.6.1991; gleichlautend VwSen-400028 vom 25.6.1991. Rechtssatz: Schubhaftbeschwerde: Voraussetzung Schubhaftbescheid. Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Unabhängigen Verwaltungssenat und der Sicherheitsdirektion: Bloß inhaltliche Kontrolle des Vollzuges des Bescheides durch UVS - formelle Elimination durch ... mehr lesen...
Begründung: I.1. In ihrer Beschwerde vom 21.1.1991 bringt die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, sie sei am 10.12.1990 um 18.15 Uhr oder 19.15 Uhr in dem von ihr betriebenen Cafe "M", von Organen der Bundespolizeidirektion Wien, Sicherheitsbüro, festgenommen worden, wobei als Haftgrund angegeben worden sei, die Beschwerdeführerin wüßte über Faustfeuerwaffen aus einem Einbruchsdiebstahl sowie über Pelzmäntel und Uhren Bescheid, deren Herkunft bedenklich sei. Es hätte daher angeblich de... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VfSlg 8038/1977; VfGH vom 11.6.1990, B 947 u. 1006/89; VwSen-400015 vom 3.5.1991; VwSen-400017 vom 17.5.1991; VwSen-400020 vom 27.5.1991 Rechtssatz: Schubhaftbeschwerde: Voraussetzung Schubhaftbescheid. Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem unabhängigen Verwaltungssenat und der Sicherheitsdirektion: Bloß inhaltliche Kontrolle des Vollzuges des Bescheides durch UVS - formelle Elimination durch Sicherheitsdirektion oder erstinstanzliche Behörde von Amts wegen. Anträ... mehr lesen...
Begründung: Vorerst wird darauf hingewiesen, daß beide Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichteten und der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich hielt, da sich die im Akt befindlichen Angaben des Beschwerdeführers in allen wesentlichen Punkten mit jenen der belangten Behörde in der Anzeige decken. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde folgendes vor (Blatt 4): "Es ist richtig, daß ich ... mehr lesen...
Begründung: I. Mit der vorliegenden, auf "Art 67 AVG" gestützten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer - Inhaber einer Fahrschule - folgende von ihm vorgelegte und als "Anweisungen" bezeichnete Schriftstücke für rechtswidrig zu erklären: 1. Das Schreiben der Magistratsabteilung 70 vom 26.2.1991, Zl MA 70-6/895/90, adressiert an ihn als Inhaber der Fahrschule C; dieses hat folgenden Wortlaut: "Sehr geehrte gnädige Frau! Sehr geehrter Herr! Aus gegebenem Anlaß und um Unregelmäßigkeiten ... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VfGH vom 11.6.199, B 947 und 1006/89; VfSlg. 8266/1978; 8718/1979 Rechtssatz: Schubhaftbeschwerde: Voraussetzung Schubhaftbescheid. Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Unabhängigen Verwaltungssenat und der Sicherheitsdirektion. Asylantrag hindert nur die Vollstreckbarkeit eines Aufenthaltsverbotes, nicht die Erlassung und Vollstreckung eines Schubhaftbescheides. Hinreichend, wenn sich der Zweck der Schubhaft zwar nicht aus dem
Spruch: , aber i.V.m. der
Begründung: ... mehr lesen...
Begründung: In seiner auf § 5a Fremdenpolizeigesetz gestützten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer (im folgenden Bf) vor, er sei am 12.2.1991 gegen 10 Uhr auf österreichischem Gebiet festgenommen worden, nachdem er von Ungarn die Grenze überschritten hatte, um in Österreich um Asyl anzusuchen. Am 12.2.1991 sei er der BH Jennersdorf vorgeführt, am 13.2.1991 um 9 Uhr 30 sei er vernommen worden. Er beherrsche die pakistanische Staatssprache Urdu, nur wenige Worte Englisch und kein Deutsch. ... mehr lesen...
1. Der Verwaltungssenat geht bei der Frage seiner Prüfungsbefugnis nach § 5a des Fremdenpolizeigesetzes von folgendem aus: 1.1 Gemäß § 5a des Fremdenpolizeigesetzes hat derjenige, der in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen. Aus den Materialien zur Novelle des Fremdenpolizeigesetzes BGBl. Nr. 21/1991 ergibt sich, daß mit dem neuen § 5a des Gesetzes den Anforde... mehr lesen...