Die Rückbehaltung beschlagnahmter Gegenstände bzw deren Nichtweiterleitung an das Gericht ist keine faktische Amtshandlung; kein Kostenzuspruch an die belangte Behörde für Schriftsatzaufwand;
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Kostenbegehren der belangten Behörde wird gemäß § 79a AVG abgewiesen.
Begründung:
I. 1. In seiner auf § 67c AVG gestützten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, daß die Rückbehaltung von mehreren näher bezeichneten Fahrnissen durch die belangte Behörde in der Zeit vom 6.4.1991 bis 13.5.1991 für rechtswidrig erklärt werde. Im wesentlichen führt er aus, daß am 3.4.1991 Organe der belangten Behörde in seiner Wohnung unter Berufung auf § 141 StPO wegen Gefahr im Verzug ohne Vorweis eines richterlichen Hausdurchsuchungsbefehles eine Reihe von Antiquitäten sichergestellt und diese nach Wien mitgenommen hätten. Der Beschwerdeführer erachte sich "in seinen Rechten dadurch verletzt, daß die belangte Behörde vorgefundene Gegenstände bei sich behalten hat und diese nicht an den Beschwerdeführer zurückgestellt hat und diese Gegenstände auch nicht im Sinne des § 98 StPO in gerichtliche Verwahrung oder doch unter gerichtliche Obhut oder Beschlag gab".
2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, beantragte, dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens bloß den Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zuzusprechen und verzeichnete für den Vorlageaufwand Kosten in Höhe von S 505,--.
II.1. Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Darunter ist nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts eine solche Amtshandlung zu verstehen, die ein behördliches Handeln im Rahmen der der Behörde zustehenden Befehls- und Zwangsgewalt bildet, der in irgendeiner Form eine rechtsfeststellende oder rechtserzeugende Wirkung beigemessen werden kann und bei der es sich um einen gegen eine individuell bestimmte Person gerichteten Verwaltungsakt und somit um eine Amtshandlung individuellen normativen Inhaltes handelt (vgl etwa VfSlg 7346). Darüber hinaus muß es sich um einen verwaltungsbehördlichen Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch an den Beschwerdeführer handeln, der erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durchgesetzt worden wäre (VfSlg 8327; vgl auch zB VwSlg 9439 A oder Beschluß des VwGH vom 30.9.1986, Zlen 86/04/0144-0149). Insbesondere aber ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die bloße Untätigkeit der Behörde nicht als faktische Amtshandlung zu qualifizieren (vgl zB VfSlg 6470, 7454, 7691, 9348, 9503 und viele andere).
2. Der Beschwerdeführer rügt ausdrücklich nur die Nichtzurückstellung von sichergestellten Gegenständen an ihn bzw deren Nichtweiterleitung an das zuständige Gericht (nicht aber die Beschlagnahme als solche). Damit wendet sich der Beschwerdeführer in Wahrheit gegen die Untätigkeit der Behörde, die jedoch im Sinne der oben dargelegten Judikatur nicht als faktische Amtshandlung zu qualifizieren ist. Es lagen auch keine Umstände vor, die der Behörde eine besondere Handlungspflicht auferlegt hätten oder wegen sonstigem engen Zusammenhanges mit aktivem Handeln der Behörde die Beurteilung als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach sich ziehen würden.
3. Die Beschwerde war daher mangels Vorliegen einer Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c Abs 3 und § 67d Abs 1 AVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.
III. Gemäß § 79a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 67c) obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Zur Auslegung dieser Bestimmung kann auf die zu §88 Verfassungsgerichtshofgesetz ergangene Judikatur zurückgegriffen werden, der eine vergleichbare Regelung für den Kostenersatz im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorsieht (vgl auch Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, Wien 1991, S 143f). Nach dieser Recht- sprechung steht der belangten Behörde grundsätzlich kein Ersatz des Aufwandes für die Vorlage des Verwaltungsaktes - sowie gegebenenfalls für die Erstattung einer Gegenschrift - zu (vgl zB VfSlg 9488, 9806, 10003, 11340). Wenn die belangte Behörde in ihrem Kostenbegehren auf die für den Kostenersatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof maßgeblichen Bestimmungen verweist, so ist dem entgegenzusetzen, daß ein Kostenersatz für diese Aufwendungen in den § 47 ff VwGG in Verbindung mit der jeweils geltenden Pauschalierungsverordnung ausdrücklich vorgesehen ist. In Ermangelung einer vergleichbaren Regelung für das Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten waren derartige Kosten nicht zuzusprechen (vgl auch zB VfGH 27.2.1970, B 243/69; VfSlg 6233).