TE Bescheid 1991/06/06 02/31/7/91

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Veröffentlicht am 06.06.1991
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Betreff

Behördenschreiben ("Anweisungen") betreffend Einsatz von Dolmetschern bei der Lenkerprüfung; keine faktischen Amtshandlungen;

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

I. Mit der vorliegenden, auf "Art 67 AVG" gestützten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer - Inhaber einer Fahrschule - folgende von ihm vorgelegte und als "Anweisungen" bezeichnete Schriftstücke für rechtswidrig zu erklären:

1. Das Schreiben der Magistratsabteilung 70 vom 26.2.1991, Zl MA 70-6/895/90, adressiert an ihn als Inhaber der Fahrschule C; dieses hat folgenden Wortlaut:

"Sehr geehrte gnädige Frau!

Sehr geehrter Herr!

Aus gegebenem Anlaß und um Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung von fremdsprachigen Bewerbern um eine Lenkerberechtigung vorzubeugen, darf darauf hingewiesen werden, daß Dolmetscher, die zugleich als Fahrlehrer bzw Fahrschullehrer für dieselbe Fahrschule tätig sind, bei der Lenkerprüfung nicht mehr als Dolmetscher herangezogen werden dürfen.

Im Einvernehmen mit der Bundespolizeidirektion Wien-Verkehrsamt werden Sie daher ersucht, dafür Sorge zu tragen, daß jeweils zu den Prüfungsterminen, zu denen fremdsprachige Führerscheinwerber Ihrer Fahrschule anzutreten beabsichtigen, eine Bestätigung vorliegt, aus der hervorgeht, daß der bei der Lenkerprüfung eingesetzte Dolmetsch in Ihrer Fahrschule weder als Fahrlehrer noch als Fahrschullehrer tätig ist.

Die Bundespolizeidirektion Wien-Verkehrsamt hat deshalb alle Sachverständigen für die Lenkerprüfung angewiesen, bei fremdsprachigen Prüfungskandidaten unmittelbar vor der Prüfung die angeführte Bestätigung vorlegen zu lassen.

Das Amt der Wiener Landesregierung ersucht um Verständnis, daß im Falle der Nichtvorlage der genannten Bestätigung die Prüfung fremdsprachiger Führerscheinkandidaten unterbleiben muß. Gleichzeitig darf auch darauf verwiesen werden, daß die inhaltliche Richtigkeit der vorzulegenden Bestätigung im Rahmen der Fahrschulinspektionen überwacht wird.

In der Beilage finden Sie ein Exemplar eines Vordruckes. Wir ersuchen Sie, für die Vervielfältigung selbst Sorge zu tragen.

Für den Landeshauptmann:

(Unterschrift)

Beilage"

2. Das zweite vom Beschwerdeführer bekämpfte Schreiben stammt von der Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt, ist mit 31.1.1991 datiert (Zl III-VST 1/VA/91), ist gerichtet an "die Damen und Herren Sachverständigen für die Lenkerprüfung" und führt aus, daß als Dolmetscher grundsätzlich nur gerichtlich beeidete Dolmetscher oder vom Verkehrsamt autorisierte Sprachhelfer laut beigelegter Liste herangezogen werden dürften. Eine entsprechende Bestätigung darüber, daß der agierende Dolmetscher in der Fahrschule weder als Fahrschul- noch als Fahrlehrer noch als Dolmetsch tätig sei, sei vor Beginn der Lenkerprüfung von der Fahrschule vorzulegen. Bei Nichtvorlage habe die Prüfung zu unterbleiben.

3. In der Beschwerdebegründung führt der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, daß ein in seiner Fahrschule freiberuflich tätiger Fahrschullehrer, der gerichtlich beeideter Dolmetscher für die serbokroatische Sprache sei, aufgrund dieser Anweisungen bei der Lenkerprüfung nicht als Dolmetscher für die fremdsprachigen Prüfungskandidaten seiner Fahrschule tätig sein dürfe. Die angefochtenen Anweisungen seien deshalb rechtswidrig, "weil sie abweichend von der bisherigen Rechtslage die Tätigkeit einer hochqualifizierten Person ungerechtfertigt einschränken". Bei Befolgung dieser Anweisungen wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage, für eine ordnungsgemäße Ausbildung seiner fremdsprachigen Fahrschüler zu sorgen, da ein großer Mangel an geeigneten Lehrkräften bestehe.

II. Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Darunter ist nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts eine solche Amtshandlung zu verstehen, die ein behördliches Handeln im Rahmen der der Behörde zustehenden Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, der in irgendeiner Form eine rechtsfeststellende oder rechtserzeugende Wirkung beigemessen werden kann und bei der es sich um einen gegen eine individuell bestimmte Person gerichteten Verwaltungsakt und somit um eine Amtshandlung individuellen normativen Inhaltes handelt (vgl etwa VfSlg 7346). Darüber hinaus muß es sich um einen verwaltungsbehördlichen Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch an den Beschwerdeführer handeln, der erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durchgesetzt worden wäre (VfSlg 8327; vgl auch zB VwSlg 9439 A oder Beschluß des VwGH vom 30.9.1986, Zlen 86/04/0144-0149).

Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall nicht vor:

Das unter I. 1. wiedergegebene Schreiben der Magistratsabteilung 70 richtet sich zwar an den Beschwerdeführer als Inhaber der Fahrschule, doch mangelt es an sämtlichen nach der bisherigen Rechtsprechung geforderten Merkmalen für die Qualifikation als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, insbesondere an jenem des sofortigen Befolgungsanspruches.

Das bekämpfte Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt richtet sich an die Sachverständigen für die Lenkerprüfung und kann daher schon von vornherein keine an den Beschwerdeführer gerichtete Maßnahme der Verwaltungsbehörde sein. Im übrigen braucht auch nicht geprüft zu werden, welche Rechtsqualität den beiden Schriftstücken zukommt, weil weder eine Qualifikation als Verordnung, noch eine solche als Mitteilung oder als Erlaß etwas daran änderte, daß diese Schriftstücke nicht vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bekämpfbar sind.

Die Beschwerde war daher mangels Vorliegen einer Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c Abs 3 und § 67d Abs 1 AVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.

Schlagworte
faktische Amtshandlung, Begriff; Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, keine;
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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