Belangte Behörde im Falle "Ersuchens" um Durchführung weiterer fremdenpolizeilicher Maßnahmen. Wochenfrist bei Verschulden des Beschwerdeführers. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung als bloß prozeßleitende Verfügung.
Schubhaftbeschwerde: Voraussetzung Schubhaftbescheid.
Zuständigkeitsbegrenzung zwischen dem unabhängigen Verwaltungssenat
und der Sicherheitsdirektion: Bloß inhaltliche Kontrolle des
Vollzuges des Bescheides durch UVS - formelle Elimination durch Sicherheitsdirektion oder erstinstanzliche Behörde von Amts wegen. Asylantrag hindert nur die Vollstreckbarkeit eines Aufenthaltsverbotes, nicht die Erlassung und Vollstreckung eines Schubhaftbescheides. Gesetzesvorbehalt und FrPG. Unterlassung der Belehrung über Beschwerdemöglichkeit beim UVS nur bei gravierenden Nachteilen ein Grundrechtseingriff. Verhältnismäßigkeitsprinzip und Bundesbetreuung. Der Behörde und der Partei evident bekannte Umstände müssen nicht in die Begründung eines Mandeatsbescheides aufgenommen werden. Nichtnachweisbarkeit der Identität: keine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit, weil Behörde plausibel von Gefahr des Untertauchens in der Anonymität ausgehen konnte. Abstellen des UVS auf Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides bei Beschwerde nur gegen die Festnahme. Haftprüfung nach PersFrSchG nicht für Schubhaft anwendbar.
Die Bezirkshauptmannschaft Ried, der mit Verfahrensanordnung (vgl. Pkt 3 auf Seite 3 des Schubhaftbescheides) "das Strafverfahren gemäß § 29a VStG zur Durchführung abgetreten" und die (vgl. ebd.) ersucht wurde, "die weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen durchzuführen", hat eine Gegenschrift erstattet.
Einer Abtretung auch des Administrativverfahrens kann dieses "Ersuchen" - da derartiges für den Bereich des AVG nicht vorgesehen ist und auch das Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1991 (im folgenden: FrPG), keine dem § 29a VStG anologe Bestimmung enthält - nicht entsprechen; vielmehr muß dieses als ein formloses Rechts(Amts)hilfeersuchen im Sinne des Art. 22 B-VG gedeutet werden. Keinesfalls vermag es jedoch den Übergang der Zurechnung der Schubhaft zu bewirken: Der Behörde, die den Schubhaftbescheid erlassen hat, ist die darauf gegründete Schubhaft solange zuzurechnen, als dieser Bescheid seine Verbindlichkeit entfaltet, mag auch in der Folge eine andere Behörde - (nicht wie hier, sondern tatsächlich) zuständigerweise - weitere fremdenpolizeiliche Maßnahmen durchführen. Im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist daher im vorliegenden Fall nur die Bezirkshauptmannschaft Schärding die belangte Behörde und als solche Partei des Verfahrens (vgl. § 5a Abs.6 FrPG i.V.m. § 67c Abs.4 AVG); diese hat keine Gegenschrift erstattet. Demgegenüber war die Gegenschrift der Bezirkshauptmannschaft Ried - weil dieser im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt - nicht zu beachten.
Der auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gerichtete Antrag des Beschwerdeführers war zurückzuweisen, weil es sich bei Anordnungen gemäß § 5a Abs.6 Z.1 FrPG insoweit nur um prozeßleitende Verfügungen (Verfahrensanordnungen) handelt, denen kein subjektives prozessuales Recht der Parteien korrespondiert (vgl. § 39 Abs.2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 AVG).
Daß die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht - wie in § 5a Abs.6 Z.2 FrPG vorgesehen - binnen einer Woche ab Einlagen der Schubhaftbeschwerde, d.i. der 15. Juli 1991, sondern erst einen Tag später ergehen konnte, hat der Beschwerdeführer selbst zu vertreten, weil er in seiner Beschwerde nicht auf die Verfahrensanordnung der Abtretung und des Rechtshilfeersuchens der belangten Behörde an die Bezirkshauptmannschaft Ried hingewiesen, dieser Umstand aber die - im übrigen auch von ihm selbst beantragte - Aktenbeischaffung entsprechend verzögert hat.
Eine Festnahme, die dazu dient, einen Fremden in Schubhaft zu nehmen und anzuhalten, darf nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur erfolgen, wenn diese Maßnahme zuvor durch Bescheid verfügt worden ist (vgl. z.B. VfSlg 8038/1977 und VfGH vom 11. Juni 1990, B 947 und 1006/89); davon geht erkennbar auch § 5a Abs.2 FrPG aus. Die Beschwerde gegen eine derart verfügte Festnahme und Anhaltung begründet sohin die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates nach Art. 129a Abs.1 Z.3 B-VG i. V.m. § 67a Abs.1 Z.1 AVG und § 5a FrPG - sogenannte "Schubhaftbeschwerde" (und nicht nach Art. 129a Abs.1 Z.2 B-VG i. V.m. § 67a Abs.1 Z.2 AVG - sogenannte "Maßnahmenbeschwerde"). Der unabhängige Verwaltungssenat hat sohin aufgrund einer Schubhaftbeschwerde die Rechtmäßigkeit der mit dem Schubhaftbescheid verhängten Haft zu überprüfen. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang jedoch, daß durch die FrPG-Novelle 1991 die Anordnung des § 11 Abs.2 (und 3) FrPG jedenfalls formell unangetastet geblieben ist. Es hat daher nach wie vor die Sicherheitsdirektion - und nicht der unabhängige Verwaltungssenat - über Berufungen gegen Bescheide, mit denen eine Schubhaft verhängt wird, zu entscheiden. Andererseits ist den unabhängigen Verwaltungssenaten von Verfassungs wegen gemäß Art. 129 B-VG - und zwar in erster Linie - die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aufgetragen. Soll diese Funktion des unabhängigen Verwaltungssenates einerseits auch effektiv zum Tragen kommen, andererseits aber auch - dem Willen des Gesetzgebers entsprechend - den Sicherheitsdirektionen die Berufungsentscheidung über Schubhaftbescheide vorbehalten bleiben, so kann eine sinnvolle, der Intention des § 5a FrPG im Zusammenhalt mit Art. 6 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988 (im folgenden: PersFrSchG) Rechnung tragende und im Hinblick auf die Wahrung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gleichzeitig notwendige Kompetenzabgrenzung zwischen diesen beiden Organen nach hg. Meinung nur folgendermaßen gefunden werden:
Dem unabhängigen Verwaltungssenat, der in Fremdenpolizeisachen gemäß Art. 6 Abs.1 PersFrSchG i.V.m. § 5a Abs.6 Z.2 FrPG binnen einer Woche - also sehr kurzfristig - über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung zu entscheiden hat, kommt im Hinblick auf § 11 Abs.2 FrPG eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit des die Voraussetzung und Grundlage der Schubhaft bildenden Bescheides nur dahingehend zu, ob durch den Schubhaftbescheid die durch das PersFrSchG verfassungsmäßig (und darauf basierend durch das FrPG einfachgesetzlich; vgl. dazu z.B. VfSlg 11638/1988, S 179, m.w.N.) geschützte Rechtssphäre des Beschwerdeführers verletzt worden ist. Trifft dies zu, so erstreckt sich die Befugnis des unabhängigen Verwaltungssenates von Gesetzes wegen aber auch dann lediglich darauf, die Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung, also gleichsam die Rechtswidrigkeit des Vollzuges des Schubhaftbescheides, festzustellen. Die Wahrnehmung sonstiger materiell nicht mit dem PersFrSchG im Zusammenhang stehender Rechtswidrigkeiten des Schubhaftbescheides sowie jedenfalls dessen formelle Elimination aus dem Bestand der Rechtsordnung obliegt demgegenüber nach wie vor der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde, soweit nicht - etwa bei einer Rechtswidrigerklärung der Festnahme und Anhaltung durch den unabhängigen Verwaltungssenat - schon die bescheiderlassende Behörde selbst Anlaß zu einem Vorgehen gemäß § 68 Abs.2 AVG findet. Für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat macht es dabei auch keinen Unterschied, wenn die Schubhaft mit einem auf § 57 Abs.1 AVG basierenden Mandatsbescheid verhängt worden ist; die zuvor dargestellten Befugnisse der Berufungsbehörde verbleiben in diesem Fall allerdings - infolge der nicht devolutiven Wirkung der Vorstellung gemäß § 57 Abs.2 und 3 AVG - der erstinstanzlichen Behörde, die diesen Schubhaftbescheid erlassen hat.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, daß die Verhängung der Schubhaft im Hinblick auf sein laufendes Asylverfahren der Anordnung des § 5 Abs.2 AsylG widerspricht, so erweist sich dieser Vorwurf als unzutreffend.
Wie der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. VwSen-400015 vom 3.5.1991, VwSen-400017 vom 17.5.1991 und VwSen-400020 vom 27.5.1991), ist gemäß § 5 Abs.2 AsylG nicht die Erlassung und Vollstreckung eines Schubhaftbescheides, sondern nur die Vollstreckbarkeit eines Aufenthaltsverbotes, also die Abschiebung selbst so lange gehindert, bis entweder rechtskräftig festgestellt ist, daß der Asylwerber nicht als Flüchtling im Sinne des AsylG anzusehen ist, oder der Asylwerber bereits in einem anderen Staat Anerkennung nach der Flüchtlingskonvention oder anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden hat (vgl. § 5 Abs.3 AsylG). Abgesehen vom Verbot der Durchführung der Abschiebung unterliegt daher auch ein Asylwerber in vollem Umfang den Bestimmungen des FrPG (vgl. in diesem Sinne auch VfGH vom 11. Juni 1990, B 947 und 1006/89). Daher erweist sich auch eine während des Asylverfahrens über den Asylwerber zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängte und aufrecht erhaltene Schubhaft schon dem Grunde nach als nicht mit den gesetzlichen Vorschriften im Widerspruch stehend, es sei denn, es würden die Fristen des § 5 Abs.2 FrPG verletzt. Davon kann aber im vorliegen Fall, wo die Schubhaft noch nicht zwei Monate angedauert hat, keine Rede sein.
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall den Schubhaftbescheid damit begründet, daß der Beschwerdeführer durch die Verwendung eines fremden Reisepasses beim Grenzübertritt mehrmals die Vorschriften des Paß- und des Grenzkontrollgesetzes verletzt habe, weshalb - und auch zwecks Klärung seiner Identität - im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit die Schubhaft zu verhängen war.
Gemäß § 5 Abs.1 FrPG kann die Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung der Abschiebung dann die Schubhaft verhängen, wenn dies entweder im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit (§ 5 Abs.1 erste Alternative FrPG) oder deshalb notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern (§ 5 Abs.1 zweite Alternative FrPG). Dem Fremden kommt in diesem Fall nach § 5a Abs.1 FrPG das Recht zu, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen. Damit werden zwei alternative Beschwerdegegenstände - nämlich der (punktuelle) der Festnahme (und notwendig damit im Zusammenhang stehenden Anhaltung) einerseits und der (auf Dauer gerichtete) der Anhaltung in Schubhaft (als Vollzug der entsprechenden behördlichen Anordnung) - geschaffen, für die jeweils der fremdenpolizeiliche Schubhaftbescheid die Grundlage bildet; eine in diesem Sinne tragfähige Basis vermag dieser Bescheid im Hinblick auf § 68 Abs.1 AVG jedoch nur solange zu bilden, als sich nicht die (rechtlichen oder) tatsächlichen Voraussetzungen, die für dessen Erlassung maßgeblich waren, entscheidungswesentlich geändert haben. Daß derartige Modifikationen während der zwei- bis dreimonatigen Dauer der Schubhaft (§ 5 Abs.2 FrPG) eintreten können, liegt auf der Hand, sodaß die Schaffung zweier unterschiedlicher Beschwerdegegenstände in § 5a Abs.1 FrPG aus Sachlichkeitsgründen verfassungsrechtlich geradezu geboten erschien. Dabei kommt dem Schubhaftbescheid im ersteren Fall - der Beschwerde gegen die Schubhaft dem Grunde nach, wo also bezüglich des "OB" der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Schubhaft (nur darum geht es nach dem Parteienantrag im vorliegenden Fall; eine amtswegige Erweiterung des Beschwerdevorbringes kommt dem unabhängigen Verwaltungssenat im Hinblick auf die schon von Gesetzes wegen bestimmte Höchstdauer der Schubhaft daher gemäß Art.6 Abs.2 FrPG nicht zu) zu entscheiden ist - die zentrale Bedeutung zu, während im zweiten Fall - Prüfung der Rechtsmäßigkeit des Vollzuges, also des "WIE" der Schubhaft - nur als Beurteilungsmaßstab für die Rechtmäßigkeitsprüfung eine Bedeutung zukommt, die eine vergleichbare Wesentlichkeit erst dann erreicht, wenn sich die tatsächlichen Voraussetzungen für dessen Erlassung maßgeblich geändert haben. Gilt es nun also - wie im vorliegenden Fall - (ausschließlich) zu prüfen, ob die Anordnung der Schubhaft als solche rechtmäßig war, so hat der unabhängige Verwaltungssenat demnach auf die Sach- und Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides objektiv (und nicht etwa aus der subjektiven Sicht der Behörde) geherrscht hat, abzustellen und diese seiner Entscheidung zugrunde zulegen.
Wie schon oben dargetan wurde, kommt dem unabhängigen Verwaltungssenat, der in Fremdenpolizeisachen gemäß Art.6 Abs.1 zweiter Satz PersFrSchG i.V.m. § 5a Abs.6 Z.2 FrPG "binnen einer Woche" über die "Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges" bzw. die "Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung" zu entscheiden hat, im Hinblick auf § 11 Abs.2 FrPG nur eine durch diese Intention des PersFrSchG i.V.m. dem FrPG beschränkte materielle Kontrollmöglichkeit des Schubhaftbescheides zu. Diese Prüfung führt im vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis:
Auch das Grundrecht der persönlichen Freiheit ist sowohl nach der MRK als auch nach dem PersFrSchG (vgl. übereinstimmend Art.5 Abs.1 MRK und Art.2 Abs.1 PersFrSchG: "auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen") bloß unter Gesetzesvorbehalt verfassungsmäßig gewährleistet. In Ausübung dieser Gestaltungsbefugnis hat der Gesetzgeber die persönliche Freiheit Fremder in Österreich vornehmlich mit dem FrPG beschränkt. Andererseits bildet wiederum jede Nichtausübung dieses Vorbehaltes oder gar eine positive Konkretisierung durch den Gesetzgeber - wie die gemäß § 13a AVG bestehende Verpflichtung der Behörde, jedem, der nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (was beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides zutraf), die zur Vornahme seiner Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und ihn über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren - einen Bestandteil dieser Grundrechtsverbürgung. Im Hinblick auf die gemäß § 11 Abs.2 FrPG bestehende - oben bereits ausführlich dargelegte - Kompetenzabgrenzung zwischen dem unabhängigen Verwaltungssenat und der Sicherheitsdirektion bildet der unterlassene Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 5a FrPG jedoch nur dann eine auch vom unabhängigen Verwaltungssenat wahrzunehmende Rechtswidrigkeit, wenn dieser auch tatsächlich und für sich allein besehen einen Eingriff in die persönliche Freiheit bewirkt, wie dies z.B. bei der Versäumung der Beschwerdefrist aus diesem Grund der Fall wäre. Konnte der Beschwerdeführer jedoch - wie im vorliegenden Fall - zeitgerecht und durch einen Rechtsanwalt vertreten Beschwerde erheben, so berührt dieser Mangel die Rechtmäßigkeit der Schubhaft nicht. Die im Hinblick auf § 13a AVG gegebene Rechtswidrigkeit des Bescheides wäre hingegen mittels Einspruches geltend zu machen gewesen.
Auch dem Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in die Bundesbetreuung einweisen müssen anstelle über ihn die Schubhaft zu verhängen, kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil sich die Bestimmung des Art.5 PersFrSchG insgesamt sowohl nach ihrer Textierung als auch nach dem erklärten Willen des Verfassungsgesetzgebers (vgl. 134 BlgStenProtNR, 17. GP, 7) ausschließlich auf die Untersuchungshaft im gerichtlichen und finanzbehördlichen Strafverfahren bezieht. Diese eingeschränkte Geltung wird auch daran deutlich, daß eine analoge Anordnung zu Art.5 Abs.2 erster Satz PersFrSchG in Art.5 MRK fehlt und sich in letzterer Bestimmung - anders als in den Art. 8 bis 11 MRK - auch kein sogenannter "materieller" Gestaltungsvorbehalt findet. Ob nun angesichts der positivrechtlich verankterten eingeschränkten Geltung des speziellen Verhältnismäßigkeitsprinzips in bezug auf das Grundrecht der persönlichen Freiheit daneben noch ein aus allgemeinen Grundrechtslehren hergeleitetes und insoweit auch für die Garantie der persönlichen Freiheit maßgebliches generelles Verhältnismäßigkeitsprinzip existiert, kann hier dahingestellt bleiben, weil die Maßnahme nach § 6 AsylG gerade nicht ein Untertauchen des Beschwerdeführers in der Anonymität (vgl. dazu unten) zu verhindern mag, unterläge er in diesem Fall doch nur zum Zweck der Überstellung, nicht aber auch darüber hinaus einer Bewegungsbeschränkung: Mit Blick auf den vorliegenden Fall handelte es sich also bei der Verhängung der Schubhaft einerseits und bei der Überstellung in die Bundesbetreuung andererseits von vornherein nicht um für die Zweckerreichung gleichermaßen taugliche Mittel, was aber Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Verhältnismäßigkeitsprinzips wäre.
Schließlich war im Sinne der vorstehenden Ausführungen und im Sinne der ständigen Rechtsprechung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (vgl. z.B. VwSen-400015 vom 3.5. 1991;
VwSen-400017 vom 17.5. 1991; VwSen-400020 vom 27.5. 1991;
VwSen-400026 vom 13.6. 1991; VwSen-400027 vom 24. 6. 1991;
VwSen-400032 vom 24.6. 1991; VwSen-400034 vom 28.6. 1991; und VwSen-400035 vom 4. 7. 1991) noch zu prüfen, ob der auf § 5 Abs.1 FrPG i.V.m. § 57 Abs.1 AVG basierende Schubhaftbescheid in inhaltlicher Hinsicht, d.h. im Hinblick auf seine Begründung, den Anforderungen des PersFrSchG genügt.
Bereits im Fall VwSen-400017 vom 17. Mai 1991 hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ausgesprochen, daß bei auf § 57 Abs.1 AVG basierenden Schubhaftbescheiden nur vergleichsweise geringere Anforderungen an die Begründungspflicht des Bescheides im Sinne des § 58 Abs.2 i.V.m. § 60 AVG gestellt werden können, sodaß es z.B. hinreicht, wenn sich - führt die Behörde im Spruch undifferenziert sämtliche Alternativen, die sie nach § 5 Abs.1 FrPG zur Erlassung eines Schubhaftbescheides ermächtigen, an - wenigstens aus der Begründung erkennen läßt, welches dieser Tatbestandsmerkmale die Behörde im konkreten Fall zum Einschreiten veranlaßt hat (bzw. allenfalls, daß sich aus der Begründung ergibt, daß die Behörde tatsächlich wegen Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale eingeschritten ist); andererseits ist aber ein solcher Mandatsbescheid insbesondere auch hinsichtlich des Umstandes, warum die Behörde im konkreten Einzelfall diese besondere Art des Verfahrens gewählt hat, zu begründen (vgl. K. Ringhofer, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Wien 1987, 500).
Beides fehlt im vorliegenden Bescheid, dessen Begründung sich - von der in ihm enthaltenen Wiedergabe des Gesetzestextes und des Sachverhaltes abgesehen - in dem Satz erschöpft:
"Da sie nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes sind und auch ihre Identität nicht genau geklärt ist, war die gegenständliche fremdenpolizeiliche Maßnahme unbedingt anzuordnen."
Es bleibt aber zu prüfen, ob nicht im Zeitpunkt der Bescheiderlassung Gründe vorgelegen sind, die die Behörde evidentermaßen (vgl. z.B. VwSen-400035 vom 4. Juli 1991) zur Verhängung der Schubhaft berechtigt haben und deren Nichtanführung in der Begründung vornehmlich deshalb und auch zufolge der Raschheit des Verfahrens nach § 57 Abs.1 zweite Alternative AVG unterbleiben konnte. Bei der Prüfung dieser Frage ist ein objektiver Maßstab anzulegen, d.h. es können in diesem Zusammenhang nur solche Umstände berücksichtigt werden, die in gleichem Maße wie der Behörde auch dem Beschwerdeführer bekannt sein mußten, gilt es doch zu bedenken, daß aus der Sicht des Beschwerdeführers, der den Inhalt der behördlichen Akten in der Regel nicht kennt, im übrigen allein die Begründung des Bescheides die entscheidenden Anhaltspunkte für eine taugliche Begründung seines Rechtsmittels zu liefern vermag.
Im vorliegenden Fall ist zu erwägen, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung seine Identität nicht nachzuweisen vermochte. Bei einer Gesamtbetrachtung bildet allein und nur dieser Umstand eine taugliche und auch objektive Grundlage für die Verhängung der Schubhaft, liegt es doch auf der Hand, daß sich der Beschwerdeführer ansonsten sehr leicht dem Zugriff der Behörde entziehen kann. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, daß er der Behörde schon im Hinblick auf sein Interesse auf positive Erledigung seines Asylgesuches zur Verfügung stehen werde, nichts zu ändern; diesem Aspekt kann angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und demgemäß sämtliche behördlichen Schriftstücke rechtswirksam nur zu Handen seines Rechtsfreundes zugestellt werden können, rechtlich nicht mehr Gewicht als einer unverbindlichen Absichtserklärung beigemessen werden.
Mit Nachdruck ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die evidente und deshalb nicht explizit in den Bescheid aufgenommene Begründung der Nichtfeststellbarkeit der Identität des Beschwerdeführers die verhängte Schubhaft nur für den Zeitraum ihres tatsächlichen Zutreffens zu tragen vermag. Die Pflicht zur Beischaffung der für die Feststellung seiner Identität nötigen Dokumente trifft dabei in erster Linie den Beschwerdeführer und in gewissem Umfang auch die Behörde; daß sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang in einer in den Schutzbereich des Grundrechtes auf persönliche Freiheit eingreifenden Weise rechtswidrig verhalten hat, wird weder mit der vorliegenden Beschwerde behauptet noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus den Verwaltungsakten. Allfällige Änderungen in diesem Zusammenhang wären überdies nicht vom unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen, sondern vom Beschwerdeführer im Wege einer darauf gerichteten (neuerlichen) Schubhaftbeschwerde geltend zu machen (was im vorliegenden Fall bisher nicht geschehen ist).
Unter Zugrundelegung des evidenten Faktums der nicht nachweisbaren Identität des Beschwerdeführers war aber objektiv besehen die Prognose der Behörde nicht unvertretbar, sowohl im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (§ 5 Abs.1 erste Alternative FrPG) als auch deshalb, um ein weiteres unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten - nämlich das des illegalen Grenzübertrittes - des Beschwerdeführers zu verhindern (§ 5 Abs.1 zweite Alternative FrPG), zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenhaltsverbotes und einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft zu verhängen und diese Maßnahme im Wege eines Bescheides gemäß § 57 Abs.1 zweite Alternative AVG wegen Gefahr im Verzug - Untertauchen des Beschwerdeführers in der Anonymität - anzuordnen. Es lag demnach eine denkmögliche (vgl. z. B. VfSlg 11638/1988, S. 179) Gesetzesanwendung, wie sie aufgrund des Art. 1 Abs.2 PersFrSchG ("gesetzlich vorgeschriebene Weise") i. V.m. Art.18 Abs.1 B-VG seitens der Behörde auch gegenüber Ausländern geboten ist - die vom Verfassungsgerichtshof noch in seinem Erkenntnis VfSlg 6240/1970, S. 499, vertretene, allerdings aus dem (im gegenständlichen Verfahren jedoch keinen Prüfungsmaßstab bildenden) Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Auffassung erscheint somit durch die zwischenzeitliche Normierung des Art. 1 Abs.2 PersFrSchG als überholt -, vor. Der Beschwerdeführer wurde also dadurch nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt.