Wie VwSen-400045, ausgenommen Kosten: Streitgenossenschaft
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung des Umstandes, daß beim Oberösterreichischen Verwaltungssenat zu Zl. VwSen-400045/5/Gf/Kf ein inhaltsgleiches Verfahren anhängig war - gemäß den §§ 79a und 67c AVG i.V.m. § 5a Abs.6 FrPG der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in sinngemäßer Anwendung des § 15 lit.a des Rechtsanwaltstarifgesetzes (vgl. in diesem Sinne auch VfGH vom 25.2.1991, B 1605/88 u.a.) in Höhe von 901,44 S zuzusprechen; darin ist Umsatzsteuer in Höhe von 150,24 S enthalten. Ein Mehrbegehren in Höhe von 120 S für eine Bundesstempelmarke für die Zweitausfertigung der Beschwerde war abzuweisen, weil Schubhaftbeschwerden mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung bloß in einfacher Ausfertigung einzubringen sind. Auch das übrige Mehrbegehren in Höhe von 11.774,88 S war aus den dargelegten Gründen abzuweisen.