Schubhaftbeschwerde: Voraussetzung Schubhaftbescheid. Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Unabhängigen Verwaltungssenat und der Sicherheitsdirektion: Bloß inhaltliche Kontrolle des Vollzuges des Bescheides durch UVS - formelle Elimination durch Sicherheitsdirektion oder erstinstanzliche Behörde vom Amts wegen. Neuerliche Zustellung eines inhaltlich gleichlautenden Schubhaftbescheides unbeachtlich. Asylantrag hindert nur die Vollstreckbarkeit eines Aufenthaltsverbotes, nicht die Erlassung und Vollstreckung eines Schubhaftbescheides. Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit, wenn der auf § 57 AVG basierende Schubhaftbescheid weder das Vorliegen einer Verletzung öffentlicher Sicherheitsinteressen noch von Gefahr im Verzug begründet. Eine Festnahme, die dazu dient, einen Fremden in Schubhaft zu nehmen und anzuhalten, darf nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur erfolgen, wenn diese zuvor durch Bescheid verfügt worden ist (vgl. z.B. VfSlg 8038/1977 und VfGH vom 11. Juni 1990, B 947 und 1006/89). Die Beschwerde gegen eine derart verfügte Festnahme und Anhaltung begründet sohin die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates nach Art. 129a Abs.1 Z.3 B-VG i. V.m. § 67a Abs.1 Z.1 AVG und § 5a FrPG (und nicht nach Art. 129 a Abs.1 Z.2 B-VG i.V.m. § 67a Abs.1 Z.2 AVG). Festzuhalten ist jedoch, daß durch die FrPG-Novelle 1991 die Anordnung des § 11 Abs.2 (und 3) FrPG jedenfalls formell unangetastet geblieben ist. Es hat daher nach wie vor die Sicherheitsdirektion - und nicht der unabhängige Verwaltungssenat - über Berufungen gegen Bescheide, mit denen eine Schubhaft verhängt wird, zu entscheiden. Andererseits ist den unabhängigen Verwaltungssenaten von Verfassungs wegen gemäß Art. 129 B-VG - und zwar in erster Linie - die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aufgetragen. Soll diese Funktion des unabhängigen Verwaltungssenates einerseits auch effektiv zum Tragen kommen, andererseits aber auch - dem Willen des Gesetzgebers entsprechend - den Sicherheitsdirektionen die Berufungsentscheidung über Schubhaftbeschwerden vorbehalten bleiben, so kann eine sinnvolle, der Intention des § 5a FrPG im Zusammenhalt mit Art. 6 des B-VG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988 (im folgenden PersFrSchG) Rechnung tragende und im Hinblick auf die Wahrung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gleichzeitig notwendige Kompetenzabgrenzung zwischen diesen beiden Organen nur folgendermaßen gefunden werden:
Dem unabhängigen Verwaltungssenat, der in Fremdenpolizeisachen gemäß Art. 6 Abs.1 PersFrSchG i.V.m. § 5a Abs.6 Z.2 FrPG binnen einer Woche - also sehr kurzfristig - über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung zu entscheiden hat, kommt im Hinblick auf § 11 Abs.2 FrPG nur eine inhaltliche Kontrolle des Schubhaftbescheides und diese auch nur dahingehend zu, ob dadurch die durch das PersFrSchG verfassungsmäßig (und darauf basierend durch das FrPG einfachgesetzlich) geschützte Rechtssphäre des Beschwerdeführers verletzt worden ist. Trifft dies zu, so erstreckt sich die Befugnis des unabhängigen Verwaltungssenates von Gesetzes wegen aber auch dann lediglich darauf, die Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung, also gleichsam jene des Vollzuges des Bescheides, festzustellen. Die Wahrnehmung sonstiger materiell nicht mit dem PersFrSchG im Zusammenhang stehender Rechtswidrigkeiten des Schubhaftbescheides sowie jedenfalls dessen formelle Elimination aus dem Bestand der Rechtsordnung obliegt demgegenüber nach wie vor der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde, soweit nicht - etwa bei einer Rechtswidrigerklärung der Festnahme und Anhaltung durch den unabhängigen Verwaltungssenat - schon die bescheiderlassende Behörde selbst Anlaß zu einem Vorgehen gemäß § 68 Abs.2 AVG findet. Wie der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. VwSen-400015 vom 3. Mai 1991, VwSen-400017 vom 17. Mai 1991, VwSen-400020 vom 27. Mai 1991 und VwSen-400026 vom 13. Juni 1991), ist gemäß § 5 Abs.2 AsylG nicht die Erlassung und Vollstreckung eines Schubhaftbescheides, sondern nur die Vollstreckbarkeit eines Aufenthaltsverbotes, also die Abschiebung selbst so lange gehindert, bis entweder rechtskräftig festgestellt ist, daß der Asylwerber nicht als Flüchtling im Sinne des AslyG anzusehen ist, oder der Asylwerber bereits in einem anderen Staat Anerkennung nach der Flüchtlingskonvention oder anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden hat (vgl. § 5 Abs.3 AsylG). Abgesehen vom Verbot der Durchführung der Abschiebung unterliegt daher auch ein Asylwerber in vollem Umfang den Bestimmungen des FrPG (vgl. in diesem Sinne auch VfGH vom 11. Juni 1990, B 947 und 1006/89). Daher erweist sich auch eine während des Asylverfahrens über den Asylwerber zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängte und aufrecht erhaltene Schubhaft schon dem Grunde nach als nicht mit den gesetzlichen Vorschriften im Widerspruch stehend, es sei denn, es würden die Fristen des § 5 Abs.2 FrPG verletzt. Davon kann aber im vorliegenden Fall, wo die Schubhaft nicht länger als sieben Wochen andauerte, nicht die Rede sein.
Auch der Umstand, daß der am 27. April 1991 erlassene Schubhaftbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer am 29. April 1991 neuerlich erlassen wurde, führt gemäß § 6 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 357/1990, nur zur Unbeachtlichkeit des zuletzt zugestellten Schriftstückes, sodaß jedenfalls aus der Sicht des Beschwerdeführers die Schubhaft als von Anfang an auf einem Bescheid basierend und daher jedenfalls insoweit als rechtmäßig angesehen werden muß.
Die belangte Behörde hat allerdings im vorliegenden Fall den Schubhaftbescheid lediglich damit begründet, daß die Verhängung der Schubhaft deshalb im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit liege, weil der Beschwerdeführer die Staatsgrenze unter Umgehung der Grenzkontrolle überschritten habe.
Wie schon oben dargetan wurde, kommt dem unabhängigen Verwaltungssenat, der in Fremdenpolizeisachen gemäß Art. 6 Abs.1 zweiter Satz PersFrSchG i.V.m. § 5a Abs.6 Z.2 FrPG "binnen einer Woche" über die "Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges" bzw. die "Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung" zu entscheiden hat, im Hinblick auf § 11 Abs.2 FrPG nur eine durch diese Intention des PersFrSchG i.V.m. dem FrPG beschränkte materielle Kontrollmöglichkeit des Schubhaftbescheides zu. Diese Prüfung führt im vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis:
Wie im Fall VwSen-400017 vom 17. Mai 1991 ist der belangten Behörde auch hier zugutezuhalten, daß im abgekürzten Verfahren nach § 57 Abs.1 AVG (insbesondere im Falle der 2. Alternative) bloß vergleichsweise geringere Anforderungen an die Begründungspflicht des Bescheides i.S.d. § 58 Abs.2 i.V.m. § 60 AVG gestellt werden können; auf der anderen Seite ist aber nach allgemeiner Auffassung unbestritten, daß auch Mandatsbescheide prinzipiell (vgl. z.B. K. Ringhofer, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, Wien 1987, 500 und 509), insbesondere aber auch hinsichtlich des Umstandes, warum die Behörde im konkreten Einzelfall diese besondere Art des Verfahrens angewendet hat (ebd., 500), zu begründen sind.
Beides fehlt allerdings im vorliegenden Bescheid.
Zum einen ist nicht ohne weiteres ersichtlich, warum allein wegen der Umgehung der Grenzkontrolle im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit die Schubhaft zu verhängen war. Unzweifelhaft ist, daß der Beschwerdeführer dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen hat; weder aus der Begründung des Bescheides noch aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch, daß es offensichtlich wäre, daß sich der Beschwerdeführer i. S.d. Art.2 Abs.1 Z.7 PersFrSchG i.V.m. § 5 Abs.1 FrPG einer bevorstehenden Abschiebung zu entziehen versuchen wird. Diesen Umstand hätte die Behörde im konkreten Fall begründen müssen, um rechtmäßigerweise die Schubhaft gemäß § 5 Abs.1 FrPG verhängen zu können.
In gleicher Weise fehlt auf der anderen Seite auch jegliche Begründung für das Vorliegen des Tatbestandelementes der "Gefahr im Verzug" als Voraussetzung der Anwendung des § 57 Abs.1 AVG. Der Schubhaftbescheid erweist sich mithin mangels echter inhaltlicher Begründung als gesetzlos; fehlt es ihm damit aber an der von Art. 6 Abs.1 PersFrSchG i.V.m. § 5 Abs.1 FrPG geforderten materiellrechtlichen Deckung, so vermag dieser keine taugliche Rechtsgrundlage für den angeordneten Freiheitsentzug zu bilden.