Die Nichtweiterleitung eines (Reisegebühren)Antrages bzw dessen Rückgabe an den Antragsteller ist keine faktische Amtshandlung.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
Begründung:
1. In seiner auf § 67a Abs 1 Z 2 AVG gestützten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er stehe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und habe eine Reiserechnung für den Monat April 1991 im Dienstweg rechtzeitig eingereicht. Gemäß § 37 Abs 1 Reisegebührenvorschrift 1955 habe der Amtsvorstand die Reiserechnung einzusehen und auf ihr zu vermerken, ob ein amtlicher Auftrag für die Dienstreise vorgelegen und die Bestimmungen der RGV eingehalten worden seien. Dieser Verpflichtung sei der Leiter der G nicht nachgekommen; anstatt diese Reiserechnung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Vermerken zu versehen und sie unverzüglich der Buchhaltungsabteilung der Finanzlandesdirektion zuzuleiten, habe er die genannte Reiserechnung an ihn zurückgeschickt. Für diesen Akt der Selbstjustiz fehle jede gesetzliche Grundlage. Durch diese Vorgangsweise sei der Beschwerdeführer sowohl in dem Recht auf rechtzeitige Bezahlung der ausgelegten Beträge als auch im Recht auf rechtzeitige bescheidmäßige Absprache über die Höhe der ihm zustehenden Reisegebühren geschädigt. Daher beantrage er, die vom Leiter der G gesetzte faktische Amtshandlung für rechtswidrig zu erklären und ihm die Kosten der Rechtsverfolgung zuzusprechen.
2. Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Darunter ist nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts eine solche Amtshandlung zu verstehen, die ein behördliches Handeln im Rahmen der der Behörde zustehenden Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, der in irgendeiner Form eine rechtsfeststellende oder rechtserzeugende Wirkung beigemessen werden kann und bei der es sich um einen gegen eine individuell bestimmte Person gerichteten Verwaltungsakt und somit um eine Amtshandlung individuellen normativen Inhaltes handelt (vgl etwa VfSlg 7346). Darüber hinaus muß es sich um einen verwaltungsbehördlichen Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch an den Beschwerdeführer handeln, der erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durchgesetzt worden wäre (VfSlg 8327; vgl auch zB VwSlg 9439 A oder Beschluß des VwGH vom 30.9.1986, Zlen 86/04/0144-0149).
Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall nicht vor:
Dem vom Beschwerdeführer bekämpften Vorgang mangelt es an sämtlichen nach der bisherigen Rechtsprechung geforderten Merkmalen für die Qualifikation als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, insbesondere an jenen der normativen Wirkung und des sofortigen Befolgungsanspruches.
Der Beschwerdeführer wendet sich lediglich gegen einen Teilakt im Zuge der Erledigung seines Reisegebührenantrages, der selbständig nicht bekämpft werden kann.
Selbst wenn man das Beschwerdevorbringen so versteht, daß nicht das Zurückstellen der Reiserechnung, sondern deren Nichtweiterleitung bekämpft wird, wäre das bloße Untätig- bleiben der Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als faktische Amtshandlung zu qualifizieren (vgl zB VfSlg 6470, 7454, 7691, 9348, 9503 und viele andere).
3. Die Beschwerde war daher mangels Vorliegen einer Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c Abs 3 und § 67d Abs 1 AVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.