Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen: "1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm: unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden inn... mehr lesen...
Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen: "1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm: unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden innersta... mehr lesen...
Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen: "1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm: unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden inn... mehr lesen...
Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen: "1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm: unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden inn... mehr lesen...
Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen: "1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm: unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden innersta... mehr lesen...
Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen: "1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm: unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden innersta... mehr lesen...
Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen: "1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm: unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden inn... mehr lesen...
Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen: "1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm: unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden inn... mehr lesen...
Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen: "1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm: unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden innersta... mehr lesen...
Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen: "1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm: unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden innersta... mehr lesen...
Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen: "1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm: unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden inn... mehr lesen...
Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen: "1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm: unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden inn... mehr lesen...
Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen: "1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm: unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden inn... mehr lesen...
Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen: "1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm: unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden innersta... mehr lesen...
Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen: "1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm: unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden inn... mehr lesen...
Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen: "1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm: unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden inn... mehr lesen...
Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen: "1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm: unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden inn... mehr lesen...
Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen: "1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm: unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden innerstaatlic... mehr lesen...
Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen: "1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm: unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden inn... mehr lesen...
Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen: "1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm: unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden innersta... mehr lesen...
Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen: "1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm: unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden innersta... mehr lesen...
Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen: "1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm: unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden inn... mehr lesen...
Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen: "1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm: unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden innersta... mehr lesen...
Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen: "1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm: unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden inn... mehr lesen...
Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen: "1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm: unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden inn... mehr lesen...
Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen: "1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm: unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden inn... mehr lesen...
Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen: "1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm: unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden inn... mehr lesen...
Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen: "1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm: unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden inn... mehr lesen...
Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen: "1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm: unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden inn... mehr lesen...
Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen: "1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm: unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden inn... mehr lesen...