TE Vwgh Beschluss 2003/1/29 2000/03/0067

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Veröffentlicht am 29.01.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E3L E13206000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E234 EG Art234;
31990L0387 ONP-RL Einführung Art5a Abs3 idF 31997L0051;
AVG §38;
EURallg;
VwGG §62 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals: 99/03/0071 B 24. November 1999 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2003/03/0128 E 8. September 2004 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/03/0115 2000/03/0091 2000/03/0104 2000/03/0105 2000/03/0114 2000/03/0174

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter in den Beschwerdesachen 1. der T AG in Wien, vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld, Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen die Bescheide der Telekom-Control-Kommission vom 7. Februar 2000, Zl. Z 18/99-35 (protokolliert zu Zl. 2000/03/0067), betreffend Anordnung eines entbündelten Netzzuganges, vom 7. März 2000, Zl. Z 28/99-47 (protokolliert zu Zl. 2000/03/0104), betreffend Anordnung weiterer Bedingungen zu einem Zusammenschaltungsvertrag, vom 7. März 2000, Zl. Z 21/99-60 (protokolliert zu Zl. 2000/03/0105), betreffend Anordnung weiterer Bedingungen zu Zusammenschaltungsverträgen bzw. zu einer Zusammenschaltungsanordnung, vom 20. März 2000, Zl. Z 5/00-18 (protokolliert zu Zl. 2000/03/0114), betreffend weitere Bedingungen zu Zusammenschaltungsanordnungen, vom 20. März 2000, Zl. Z 23/99-51(protokolliert zu Zl. 2000/03/0115), betreffend weitere Bedingungen zu Zusammenschaltungsanordnungen und vom 17. April 2000, Zl. Z 33/99-87, (protokolliert zu Zl. 2000/03/0174), betreffend Zusammenschaltungsanordnung, und 2. der C AG in W, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 1, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 11. Oktober 1999, Zl. D 1/99-16 (protokolliert zu Zl. 2000/03/0091), betreffend Antrag auf Anordnung gemäß § 7 Abs. 5 TKG, (mitbeteiligte Parteien: 1. G OEG (zu Zl. 2000/03/0067), 2. M AG und O AG (zu Zl. 2000/03/0091)),

3. T GmbH in W, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16 (zu Zl. 2000/03/0104), 4. CT GmbH, CA GmbH, U AG, die unter Pkt. 4 Genannten alle in W, alle vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16 (zu Zl. 2000/03/0105), 5. t GmbH in W, vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in 1014 Wien, Tuchlauben 13 (zu Zlen. 2000/03/0114, 0115) und

6. T GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16 (zu Zl. 2000/03/0174)), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerdeverfahren werden bis zur Vorabentscheidung des in der hg. Beschwerdesache Zl. 99/03/0071 angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.

Begründung

Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen:

"1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschrift die Zuständigkeit einer bestimmten auf nationaler Ebene bestehenden 'unabhängigen Stelle' für die Durchführung eines 'geeigneten Verfahrens' über den Einspruch einer betroffenen Partei gegen eine Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde bestimmt?"

Diese Frage bildet auch in den gegenständlichen Fällen eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden ist. Da das entsprechende Verfahren beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bereits anhängig ist, liegen die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, sodass in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat mit einer Aussetzung der gegenständlichen Verfahren vorgegangen werden konnte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2002, Zl. 99/03/0401).

Wien, am 29. Jänner 2003

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030067.X00

Im RIS seit

06.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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