Index
E1E;Norm
11997E234 EG Art234;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:C-278/02 * EuGH-Entscheidung:EuGH 62002CJ0278 24. Juni 2004 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2004/16/0269 E 25. Jänner 2005 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/16/0265 2002/16/0264Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerden der O GmbH in W, vertreten durch Kollmann Hofbauer Zahradnik, Rechtsanwälte in Lambach, Marktplatz 14, gegen die Bescheide des Berufungssenates II der Region Wien 1) vom 21. März 2002, GZ. ZRV/40-W2/00, betreffend nachträgliche buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben, 2) vom 14. Juni 2002, GZ. ZRV/41-W2/00, betreffend Eingangsabgaben, und 3) vom 14. Juni 2002, GZ. ZRV/69- W2/00, betreffend Erstattung von Eingangsabgaben, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerdeverfahren werden bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Vorabentscheidungsverfahren C-278/02 ausgesetzt.
Begründung
In den vorliegenden, ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen drei Beschwerden (die der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat) macht die Beschwerdeführerin jeweils gegen die im Instanzenzug ergangenen Bescheide der belangten Behörde primär geltend, die belangte Behörde sei keine unabhängige Instanz iS des Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK und kein Gericht iS des Art. 234 EG.
Der Berufungssenat I der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit dem Sitz in Linz hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluss vom 23. Juli 2002, GZ. ZRV 45/2-L1/2001, diverse Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dabei wird der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften als Vorfrage auch zu beurteilen haben, ob es sich bei der anfragenden Behörde um ein vorlageberechtigtes Gericht iS des Art. 234 EG und damit um eine unabhängige Instanz gemäß Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK handelt.
Im zitierten, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Vorabentscheidungsverfahren hat dazu der Berufungssenat I der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit dem Sitz in Linz auf den unter Verweis auf das Urteil vom 30. Mai 2002 in der Rs C-516/94 erfolgten Vorhalt des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 29. August 2002 mit Note vom 17. September 2002 dargelegt, dass seiner Rechtsmeinung nach die in der österreichischen Zollverwaltung eingerichteten Berufungssenate "die Voraussetzungen für eine einem Gericht gleichwertige spezielle Stelle voll und ganz erfüllen."
Da die Frage der Qualität der belangten Behörde auch in den gegenständlichen Beschwerdefällen eine Vorfrage darstellt, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des primären bzw. sekundären Gemeinschaftsrechtes von einem anderen Gericht zu entscheiden ist und die beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bereits Gegenstand eines anhängigen Verfahrens ist, liegen die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb mit einer Aussetzung vorgegangen werden konnte.
Wien, am 19. März 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160263.X00Im RIS seit
21.08.2003Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012