TE Vwgh Beschluss 2003/3/19 2002/16/0263

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

E1E;
E3R E02202000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E234 EG Art234;
31992R2913 ZK 1992 Art243 Abs2 litb;
AVG §38;
VwGG §62 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:C-278/02 * EuGH-Entscheidung:EuGH 62002CJ0278 24. Juni 2004 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2004/16/0269 E 25. Jänner 2005 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/16/0265 2002/16/0264

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerden der O GmbH in W, vertreten durch Kollmann Hofbauer Zahradnik, Rechtsanwälte in Lambach, Marktplatz 14, gegen die Bescheide des Berufungssenates II der Region Wien 1) vom 21. März 2002, GZ. ZRV/40-W2/00, betreffend nachträgliche buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben, 2) vom 14. Juni 2002, GZ. ZRV/41-W2/00, betreffend Eingangsabgaben, und 3) vom 14. Juni 2002, GZ. ZRV/69- W2/00, betreffend Erstattung von Eingangsabgaben, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerdeverfahren werden bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Vorabentscheidungsverfahren C-278/02 ausgesetzt.

Begründung

In den vorliegenden, ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen drei Beschwerden (die der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat) macht die Beschwerdeführerin jeweils gegen die im Instanzenzug ergangenen Bescheide der belangten Behörde primär geltend, die belangte Behörde sei keine unabhängige Instanz iS des Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK und kein Gericht iS des Art. 234 EG.

Der Berufungssenat I der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit dem Sitz in Linz hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluss vom 23. Juli 2002, GZ. ZRV 45/2-L1/2001, diverse Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dabei wird der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften als Vorfrage auch zu beurteilen haben, ob es sich bei der anfragenden Behörde um ein vorlageberechtigtes Gericht iS des Art. 234 EG und damit um eine unabhängige Instanz gemäß Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK handelt.

Im zitierten, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Vorabentscheidungsverfahren hat dazu der Berufungssenat I der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit dem Sitz in Linz auf den unter Verweis auf das Urteil vom 30. Mai 2002 in der Rs C-516/94 erfolgten Vorhalt des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 29. August 2002 mit Note vom 17. September 2002 dargelegt, dass seiner Rechtsmeinung nach die in der österreichischen Zollverwaltung eingerichteten Berufungssenate "die Voraussetzungen für eine einem Gericht gleichwertige spezielle Stelle voll und ganz erfüllen."

Da die Frage der Qualität der belangten Behörde auch in den gegenständlichen Beschwerdefällen eine Vorfrage darstellt, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des primären bzw. sekundären Gemeinschaftsrechtes von einem anderen Gericht zu entscheiden ist und die beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bereits Gegenstand eines anhängigen Verfahrens ist, liegen die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb mit einer Aussetzung vorgegangen werden konnte.

Wien, am 19. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160263.X00

Im RIS seit

21.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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