RS Vwgh 2003/3/18 2002/11/0095

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Veröffentlicht am 18.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §68 Abs1;
ÄrzteG 1998 §68 Abs2;
ÄrzteG 1998 §68 Abs4;
AVG §38;

Rechtssatz

Wer Kammerangehöriger einer Ärztekammer ist, ergibt sich aus § 68 Abs. 1 und 2 ÄrzteG 1998. Aus § 68 Abs. 4 ÄrzteG 1998 ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt. Ob ein Arzt Mitglied einer Ärztekammer bzw. des Wohlfahrtsfonds einer solchen ist, ist als Vorfrage nicht nur dann zu beantworten, wenn ein Arzt Rechte in Anspruch nimmt, die nur Kammerangehörigen zustehen (z.B. Wahlrechte), sondern auch dann, wenn ihm Verpflichtungen auferlegt werden, die nur für Kammerangehörige bestehen, so z.B. bei der Vorschreibung von Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträgen. Werden einem Arzt Wohlfahrtsfondsbeiträge vorgeschrieben, obwohl er nicht Mitglied der entsprechenden Ärztekammer ist, hat er die Möglichkeit, die Vorschreibung dieser Beiträge - letztlich durch Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zu bekämpfen und dabei eine unzutreffende Beantwortung der Vorfrage seiner Mitgliedschaft zur Ärztekammer bzw. seiner Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen an einen Wohlfahrtsfonds zu rügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110095.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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