RS Vwgh 2003/2/20 2001/06/0062

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Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Frage der Konsensfähigkeit des Baus stellt in einem Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 Stmk BauG 1995 keine Vorfrage dar, weil es im Falle einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage gemäß der Judikatur des VwGH zum Begriff der "vorschriftswidrigen baulichen Anlage" (vgl. das Erkenntnis vom 23. Mai 2001, Zl. 98/06/0177) allein auf die Existenz einer Baubewilligung ankommt.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060062.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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