RS Vwgh 2003/3/31 2001/10/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2003
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauG Bgld 1997 §3 Z4;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1 lita;

Rechtssatz

Eine Bindung der Verwaltungsbehörde an einen rechtskräftigen Bescheid tritt nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ein (vgl. hiezu z. B. das E vom 15. November 1993, Zl. 92/10/0432). Für die Baubehörde bildete die Frage des Fehlens einer wesentlichen Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbildes als eine der Voraussetzungen der Zulässigkeit des Bauvorhabens (§ 3 Z. 4 Bgld BauG 1997) bei der Erteilung der Baubewilligung eine Vorfrage. Die Lösung dieser Vorfrage erwuchs nicht in Rechtskraft. Schon aus diesem Grund konnte - in der Frage einer "nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes" als Vorfrage der Erteilung oder Versagung der Bewilligung nach dem Bgld NatSchG 1990 - für die Naturschutzbehörde keine Bindung an die Lösung dieser Frage bei der Erteilung der Baubewilligung durch die Baubehörde bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001100093.X04

Im RIS seit

16.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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