Index
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Eine Bindung der Verwaltungsbehörde an einen rechtskräftigen Bescheid tritt nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ein (vgl. hiezu z. B. das E vom 15. November 1993, Zl. 92/10/0432). Für die Baubehörde bildete die Frage des Fehlens einer wesentlichen Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbildes als eine der Voraussetzungen der Zulässigkeit des Bauvorhabens (§ 3 Z. 4 Bgld BauG 1997) bei der Erteilung der Baubewilligung eine Vorfrage. Die Lösung dieser Vorfrage erwuchs nicht in Rechtskraft. Schon aus diesem Grund konnte - in der Frage einer "nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes" als Vorfrage der Erteilung oder Versagung der Bewilligung nach dem Bgld NatSchG 1990 - für die Naturschutzbehörde keine Bindung an die Lösung dieser Frage bei der Erteilung der Baubewilligung durch die Baubehörde bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001100093.X04Im RIS seit
16.05.2003