Index
E1E;Norm
11997E234 EG Art234;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:C-362/02 C-361/02 * EuGH-Entscheidung:EuGH 62002CJ0361 1. Juli 2004 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2004/16/0142 E 30. September 2004Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Siemer-Siegel-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Dominikanerbastei 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. September 2001, GZ ZR-9120/4-13/01, betreffend Anerkennung eines ausländischen Vollstreckungstitels, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-361/02 (Griechischer Staat gegen N. Tsapalos) und C- 362/02 (Griechischer Staat gegen K. Diamantakis) ausgesetzt.
Begründung
Dem Beschwerdefall liegt ein Ersuchen der französischen Zollverwaltung vom 27. Mai 1998 um Vollstreckung einer Zollforderung zugrunde. Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 5. Oktober 1998 wurden unter Berufung auf Artikel 8 der Richtlinie 76/308/EWG des Rates (Beitreibungsrichtlinie) die im näher bezeichneten, angeschlossenen Vollstreckungstitel ausgewiesenen Forderungen von FRF 5,522.715,-- anerkannt und in Österreich für vollstreckbar erklärt.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. Im Rechtsmittelverfahren wurde insbesondere die Auffassung vertreten, auf die gegenständliche, im Jahre 1994 in Frankreich entstandene Zollschuld könne die Beitreibungsrichtlinie nicht angewendet werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde ging in der Begründung des Bescheides davon aus, dass im "EU-Beitrittsvertrag" Österreichs über die Beitreibung von aus der Zeit vor dem Beitritt stammenden Zollverbindlichkeiten keine Übergangsregelungen getroffen worden seien. Die Beitreibungsrichtlinie regle einen Teilbereich des Abgabenverfahrens. Da es sich dabei um formelles Recht handle, sei die Beitreibungsrichtlinie auch auf Abgabenschulden anzuwenden, die vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union entstanden sind.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Mit Urteilen vom 6. Februar 2002 legte das DIOIKITIKO EFETEIO PIRÄUS in den Rechtssachen Griechischer Staat gegen N. Tsapalos bzw. gegen K. Diamantakis dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften jeweils die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
"Ist Artikel 1 der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 (Abl. L 73 vom 19. März 1976) dahin auszulegen, dass die Richtlinie auch Forderungen erfasst, die vor ihrem Inkrafttreten in einem Mitgliedstaat entstanden sind und sich aus einem Titel ergeben, der, wie hier der Titel der Italienischen Republik, ebenfalls vor Inkrafttreten der Richtlinie von den zuständigen Behörden dieses Staates erlassen worden ist, und können demgemäß diese anhängig gebliebenen Forderungen, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat beigetrieben werden konnten, nunmehr nach Inkrafttreten der Richtlinie, dem Ablauf der Frist für ihre Umsetzung und der Anpassung der anderen Mitgliedstaaten durch Erlass der für ihre Durchführung erforderlichen Vorschriften durch ein entsprechendes Ersuchen der 'ersuchenden Behörde' gegenüber der 'ersuchten Behörde' im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie beigetrieben werden?"
Die Frage, ob die Beitreibungsrichtlinie auf eine Forderung anzuwenden ist, die vor ihrem Inkrafttreten in einem Mitgliedstaat (hier Österreich) entstanden ist (hier 1994 in Frankreich), bildet auch im gegenständlichen Fall eine Vorfrage. Da diese Frage bereits Gegenstand der beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Verfahren C-361/02 und C-362/02 ist, liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG vor, die in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen werden konnte.
Wien, am 20. Februar 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001160518.X00Im RIS seit
30.07.2003Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012