RS Vwgh 2003/2/20 2002/07/0133

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Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AWG Tir 1990 §27 Abs1 litf;
AWG Tir 1990 §27 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/07/0138

Rechtssatz

Die Abfallbehörde darf nur einer Person, die eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begangen hat, einen Auftrag nach § 27 Abs. 6 Tir AWG 1990 erteilen. Die Frage, ob eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begangen wurde, stellt im Auftragsverfahren somit eine - von der Verwaltungsstrafbehörde als Hauptfrage zu entscheidende - Vorfrage iSd § 38 AVG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070133.X10

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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