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L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll TirolNorm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/07/0138Rechtssatz
Die Abfallbehörde darf nur einer Person, die eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begangen hat, einen Auftrag nach § 27 Abs. 6 Tir AWG 1990 erteilen. Die Frage, ob eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begangen wurde, stellt im Auftragsverfahren somit eine - von der Verwaltungsstrafbehörde als Hauptfrage zu entscheidende - Vorfrage iSd § 38 AVG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070133.X10Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010