Index
L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol;Norm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/07/0138Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Peter P in K, vertreten durch Dr. Elisabeth Bukovc, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Getreidegasse 50, gegen den Bescheid 1.) des Landeshauptmannes von Tirol und 2.) der Tiroler Landesregierung vom 9. September 2002, Zl. U-3976/18, betreffend einen Auftrag nach § 32 AWG und nach § 27 Abs. 6 Tiroler AWG, zu Recht erkannt:
Spruch
1) Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol wird, insoweit mit ihm unter Spruchpunkt I 1 der Auftrag zur Beseitigung der unter Spruchpunkt I B) des Bescheides der Behörde erster Instanz genannten Gegenstände bestätigt wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
2) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 311,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren des Landes wird abgewiesen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft K (BH) erteilte dem Beschwerdeführer auf Grund eines am 28. Juni 2001 durchgeführten Lokalaugenscheines mit Bescheid vom 6. Dezember 2001 Beseitigungsaufträge, welche der Beschwerdeführer auf seine Kosten auf dem näher bezeichneten, ehemaligen Areal der Betriebsanlage der Albert P OHG in K. durchzuführen habe.
Unter Spruchpunkt I dieses Bescheides wurden dem Beschwerdeführer Entfernungsaufträge gemäß § 32 Abs. 1 des Bundes-Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 325 (AWG) dahingehend erteilt, dass
A) abgestellte Fahrzeugwracks, nämlich
-
2 Klein-LKW, Marke Ford,
-
2 Klein-LKW, Marke Mercedes,
-
3 LKW, Marke Steyr,
-
1 hydraulisch betriebenes Sonderfahrzeug,
-
1 Dieselstapler, Marke TOW MOTOR
-
5 Liebherr-Kräne,
-
3 LKW-Auflieger,
-
1 LKW mit Kranaufbau, Marke Mercedes,
-
1 LKW mit Kranaufbau, Marke MAN,
-
1 LKW mit Kühlaufbau, Marke Mercedes,
-
1 LKW, Marke unbekannt,
-
1 Klein-LKW, Marke unbekannt,
-
1 Autokran, Marke Gottwald,
-
1 Sonderfahrzeug mit Leiter, Marke Steyr, Type 380,
-
1 OK Kettenbagger auf Tieflader,
-
1 Bagger, Marke unbekannt, Farbe weiß,
-
1 Kombi, Marke Opel, Type Kadett, Farbe grün,
-
1 Grader, Marke unbekannt
B) abgelagerte Geräte und Tanks, nämlich
-
1 GFK-Tank 4000 l
-
2 gasbetriebene Teerkocher
-
1 hydraulischer Schneepflug
-
1 mobile Dieseltankstelle
2 Heizöl-Haushaltstanks
längstens bis 28. Februar 2002 zu beseitigen seien.
Unter Spruchpunkt II wurde, gestützt auf § 27 Abs. 6 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 55/1990 (TAWG), die Beseitigung
-
1 Baggerschaufel
-
diverser Baugerüste
-
diverser Schalelemente aus Metall,
-
Gitterboxpaletten mit Gummidichtungen,
-
Rüstbretter,
-
1 Blechkontainer mit Feuerstelle,
-
1 Baustellensilo,
-
mehrerer stark verrosteter Zwangsmischer,
-
sowie sonstigen dort lagernden Gerümpels
ebenfalls bis längstens 28. Februar 2002 aufgetragen.
Dies wurde damit begründet, dass anlässlich einer am 28. Juni 2001 durchgeführten gewerbebehördlichen Überprüfung vom abfalltechnischen Amtssachverständigen die Ablagerung einer Vielzahl von entsorgungspflichtigen, im Spruch konkretisierten, gefährlichen sowie nicht gefährlichen Abfällen festgestellt worden sei. Es handle sich bei den abgelagerten Gegenständen aus abfallwirtschaftlicher Sicht eindeutig um Abfälle im objektiven Sinn. Das Ermittlungsverfahren - insbesondere ein Zustandsbericht des Gendarmeriepostens K. - habe ergeben, dass sich die gegenständlichen Abfälle bereits seit mehreren Jahren auf dem gegenständlichen Areal befänden, eine Genehmigung für die Ablagerungen allerdings nicht vorliege.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen diese Beseitigungsaufträge, in der er vorbrachte, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil er dem Lokalaugenschein entweder überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß beigezogen und auch nicht vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt worden sei. Der Bescheid lasse auch jegliche Begründung vermissen, warum es sich bei den von den Aufträgen umfassten Gegenständen um Abfall im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG handeln solle. Nach Angaben des Beschwerdeführers handle es sich um betriebsbereite (oder doch zum Teil um mit geringem Aufwand betriebsbereit zu machende) Geräte und Fahrzeuge, sodass eine solche Qualifikation als Abfall keineswegs zu unterstellen sei. Die übrigen gelagerten Gegenstände dienten zum Betrieb der zugehörigen Maschinen. Schließlich ergebe sich aus dem Wortlaut des § 27 Abs. 6 TAWG, dass der Beseitigungsauftrag erst dann zu erteilen sei, wenn als Vorfrage feststehe, dass eine strafbare Handlung begangen worden sei, sodass zumindest der Ausgang eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten und das vorliegende Verfahren bis zur Klärung der Vorfrage zu unterbrechen gewesen wäre.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. September 2002 wies der Landeshauptmann von Tirol als Berufungsbehörde unter Spruchpunkt I 1 die Berufung des Beschwerdeführers betreffend den Auftrag nach § 32 Abs. 1 AWG gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Frist für die Beseitigung der unbefugt abgelagerten Gegenstände mit 30. November 2002 neu festgesetzt wurde.
Unter Spruchpunkt I 2 wies die Tiroler Landesregierung als Berufungsbehörde nach Art. 57 Abs. 1 der Tiroler Landesordnung 1989 die Berufung des Erstbeschwerdeführers betreffend den Auftrag nach § 27 Abs. 6 TAWG gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Frist für die Beseitigung der unbefugt abgelagerten Gegenstände mit 30. November 2002 neu festgesetzt wurde.
(Unter - dem hier nicht in Beschwerde gezogenen - Spruchpunkt II gaben die belangten Behörden der Berufung der Ehegattin des Beschwerdeführers gegen ihr erteilte Beseitigungsaufträge Folge und behoben den von ihr bekämpften Bescheid ersatzlos.)
Aus der Begründung des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides geht als entscheidungswesentlicher Sachverhalt hervor, dass bereits im Jahre 1995 anlässlich einer Verhandlung der Gemeinde K. festgestellt worden sei, dass am Betriebsgelände der Firma P OHG nicht mehr verwendbare Baumaschinen gelagert worden seien (alte Betonmischmaschinen, Baustellenöltank, Baustellenübergabesilo, Förderbänder, Baukräne mit Zubehör, Gerüstböcke, etc.). Es sei festgestellt worden, dass LKWs, Klein-LKWs und PKWs auf dem Firmenareal abgestellt worden seien, die in keinem den straßenpolizeilichen Vorschriften entsprechenden Zustand gewesen seien. Einem Bericht des Gendarmeriepostens K. vom November 1996 sei zu entnehmen, dass am Firmengelände LKWs, PKWs, Baukräne, Sattelaufleger, Feuerwehrfahrzeuge etc. abgestellt gewesen seien und der begründete Verdacht bestehe, dass die in den Fahrzeugen vorhandenen Flüssigkeiten durch Korrosion der Behälter bzw. durch Alterungserscheinungen ausrinnen und die Substanzen in das Erdreich und weiter in das Grundwasser bzw. in die B Ache gelangen könnten.
Einem weiteren Bericht des Gendarmeriepostens K. vom Juni 1999 sei zu entnehmen, dass sich die Zahl der abgestellten Maschinen (Baumaschinen etc.) beträchtlich erhöht habe. Schließlich sei im Bericht des Gendarmeriepostens K. vom 3. Mai 2001 festgehalten, dass auf dem Firmenareal eine Vielzahl von alten Maschinen und Fahrzeugen wie z.B. LKW, PKW, verschiedene Kräne und Kranfahrzeuge sowie Maschinen verschiedenster Art abgelagert worden seien. Fast sämtliche Fahrzeuge seien so alt und desolat, dass sie für ihre ursprüngliche Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden könnten. Das gesamte Firmenareal gleiche einem Schrottplatz.
Bei der am 28. Juni 2001 abgeführten mündlichen Verhandlung sei festgestellt worden, dass am Betriebsgelände die im Spruch der erstinstanzlichen Bescheide aufgezählten Fahrzeuge, Geräte und Materialien abgelagert worden seien. Der abfalltechnische Amtssachverständige habe festgestellt, dass die Aufstellungsfläche der Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen zwar asphaltiert, jedoch mit Rissen durchsetzt sei. Weiters sei festgestellt worden, dass vorhandene Hydraulikschläuche sehr spröde seien, sodass ein Hydraulikölaustritt nicht auszuschließen sei. Die vorgefundenen Fahrzeuge wären nicht betriebs- und verkehrssicher und nicht fahrbereit, enthielten jedoch noch zum Teil Betriebsflüssigkeiten (Öle, Treibstoffe) und Batterien. Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe festgestellt, dass keine Sicherungsmaßnahmen bezüglich des Gewässerschutzes getroffen worden seien (offene Kanalverbindung in die Brandenberger Ache, Sickerschacht, etc.).
Nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 32 Abs. 1 AWG, 27 Abs. 1 lit. f und 6 TAWG heißt es im angefochtenen Bescheid weiter, die Rüge des Beschwerdeführers, er habe die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erhalten, gehe ins Leere, weil er im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vom Ergebnis der Verhandlung Kenntnis erlangt habe. Er habe auch seinen Standpunkt in der Berufung darlegen und sohin an den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes mitwirken können. Dass von der bescheiderlassenden Behörde ein Gutachten des Baubezirksamtes/Abteilung Wasserwirtschaft eingeholt, dem Beschwerdeführer aber nicht zugestellt worden sei, treffe nicht zu. Die BH habe ein derartiges Gutachten nicht eingeholt.
Zur Rüge der fehlenden Abfalleigenschaft der fraglichen Gegenstände sei auszuführen, dass grundsätzlich zwischen subjektiver und objektiver Abfalleigenschaft zu unterscheiden sei. Aus den vorliegenden Fotos sei auch für einen Laien erkennbar, dass die ursprünglichen Eigentümer der abgelagerten Gegenstände sich dieser hätten entledigen wollen bzw. entledigt hätten. Der subjektive Abfallbegriff sei somit sowohl hinsichtlich der gefährlichen als auch der nicht gefährlichen Abfälle jedenfalls erfüllt.
Auch stehe auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest, dass von diesen Autowracks Gefahren für den Menschen und die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen ausgehen könnten und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden könne. Die Erfassung und Behandlung als Abfall sei daher auch im öffentlichen Interesse gemäß § 1 Abs. 3 AWG geboten. Gleiches gelte für die abgelagerten, nicht gefährlichen Abfälle, da durch diese das Ortsbild erheblich beeinträchtigt werden könne (§ 1 Abs. 3 Z. 8 AWG bzw. § 4 Abs. 2 lit. h TAWG). Es treffe auch keiner der Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 2 AWG zu, weil den im erstinstanzlichen Akt erliegenden Fotos zweifelsfrei entnommen werden könne, dass die Gegenstände nicht mehr betriebstauglich seien. Bei den abgelagerten Materialien handle es sich sohin zweifelsfrei um Abfälle im Sinne des AWG bzw. des TAWG.
Der Rüge, dass in der Verhandlung vom abfalltechnischen Amtssachverständigen die Einholung eines KFZ-technischen Gutachtens bezüglich der Beurteilung des Gefährdungspotenzials der Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen mit Betriebsflüssigkeiten empfohlen worden, jedoch unterblieben sei, sei Folgendes entgegen zu halten:
Der Umstand, dass in Autowracks umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl etc. enthalten seien, habe nach der Lebenserfahrung einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass der BH kein Mangel in der Beweiswürdigung angelastet werden könne, wenn sie davon ausgegangen sei, dass in den auf dem gegenständlichen Betriebsgelände gelagerten Autowracks solche Anteile und Inhaltsstoffe enthalten seien. Es habe daher keiner detaillierten Untersuchung der Autowracks bedurft, um von einem derartigen Sachverhalt ausgehen zu können. Für die Berufungsbehörden stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer gefährliche und nicht gefährliche Abfälle übernommen und auf den Betriebsgrundstücken der Albert P OHG zumindest seit dem Jahre 1995 gelagert habe.
Diese Lagerung sei unbefugt erfolgt, da hinsichtlich der gefährlichen Abfälle eine Genehmigung nach § 29 AWG und hinsichtlich der nicht gefährlichen Abfälle eine Genehmigung im Sinne des § 16 Abs. 2 TAWG erforderlich gewesen wäre. Diese Genehmigungen bzw. Bewilligungen lägen nicht vor. Dass die abgelagerten Abfälle nicht dem Betrieb der OHG zuzurechnen seien, ergebe sich aus dem Umstand, dass diese Inhaberin von Gewerbeberechtigungen mit dem Gewerbewortlaut "Spirituosenerzeuger gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z. 19 GewO 1973" bzw. "Erzeugung von kunstgewerblichen Gegenständen" sei. Wie den Berichten des Gendarmeriepostens zu entnehmen sei, würden diese Gewerbe auf dem fraglichen Betriebsgelände seit Jahren nicht mehr ausgeübt. Auch seien die auf diesem Betriebsgelände abgelagerten Autowracks und Maschinenteile in keinerlei Zusammenhang mit der Ausübung der gegenständlichen Gewerbe zu bringen, da sie für die Ausübung dieser Gewerbe weder erforderlich seien noch dabei anfielen.
Letztlich erweise sich auch das Vorbringen, wonach aus dem Wortlaut des § 27 TAWG zu entnehmen sei, dass ein Beseitigungsauftrag erst dann erteilt werden könne, wenn als Vorfrage das Begehen einer strafbaren Handlung feststehe, sodass zumindest der Ausgang eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten sei, als verfehlt. Nach dieser Bestimmung habe die BH einer Person, die eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begangen habe, unabhängig von ihrer Bestrafung oder ihrer allfälligen Schadenersatzpflicht aufzutragen, den durch die strafbare Handlung herbei geführten Zustand soweit wie möglich zu beseitigen. Auf Grund des Ergebnisses des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens stehe für die Berufungsbehörde fest, dass der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 27 Abs. 1 lit. f TAWG begangen habe, weil er unbefugt nicht gefährliche Abfälle abgelagert habe. Die BH habe daher zu Recht Aufträge gemäß § 27 Abs. 6 TAWG erteilt, ohne den Ausgang eines allfälligen eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten.
Gegen diesen Bescheid, und zwar erkennbar nur gegen seinen Spruchpunkt I, richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bestreitet der Beschwerdeführer die Abfalleigenschaft der zu beseitigenden Gegenstände und meint, es handle sich um betriebsbereite oder doch zum Teil und mit geringem Aufwand betriebsbereit zu machende Geräte und Fahrzeuge. Ein Beweisergebnis, aus dem auf eine Beseitigungsabsicht zu schließen wäre, liege nicht vor. Auch die objektive Abfalleigenschaft sei nicht gegeben; in Bezug auf den Auftrag nach TAWG stelle sich die Frage, wie die belangte Behörde auf Grund der im Akt erliegenden Lichtbilder von der mangelnden Betriebstauglichkeit der Gegenstände bzw. der Beeinträchtigung des Ortsbildes ausgehen könne, zumal die Liegenschaft von außen bzw. von der öffentlichen Straße nicht einsichtig sei. Es handle sich bei dieser Liegenschaft um eine sehr weitläufige, sodass das Ortsbild keinesfalls beeinträchtigt werden könne und daher die Abfalleigenschaft nach dem TAWG jedenfalls verneint werden müsse. Der Beschwerdeführer beschäftige sich mit dem Restaurieren von Oldtimern. Den auf der Liegenschaft abgestellten Fahrzeugen komme durchwegs schon ein historischer Wert zu. Die weiteren Gegenstände seien zur Restaurierung der Fahrzeuge erforderlich. Die Frage der erheblichen Beeinträchtigung des Ortsbildes sei rechtlich unrichtig beurteilt worden. Allein der Umstand, dass sich auf der Liegenschaft Fahrzeuge befänden, die allenfalls die Begutachtungsplakette nach dem KFG nicht aufwiesen, könne nicht schon eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes darstellen. Aber auch der Landeshauptmann von Tirol habe die Frage der objektiven Abfalleigenschaft im Sinn des AWG rechtlich unrichtig beurteilt. Es stehe fest, dass keinerlei Öl- bzw. Treibstoffverluste aufgetreten seien. Es seien keinerlei Verunreinigungen festgestellt worden. Dies ergebe sich aus dem Ortsaugenschein und der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2002. Weiters sei festgestellt und unstrittig, dass der Boden der Liegenschaft, auf dem die Gegenstände abgestellt seien, befestigt bzw. asphaltiert sei. Die von der Behörde zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beziehe sich nur auf die Fälle, in welchen Fahrzeuge auf einem unbefestigtem Boden abgestellt worden seien. Im gegenständlichen Fall sei eine Gefahr der Verunreinigung nicht vorhanden. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, wie von den übrigen Gegenständen wie Baggerschaufel, Baugerüsten, Schallelementen aus Metall, Rüstbrettern, Gitterbockspaletten mit Gummidichtungen etc. Gefahren ausgehen könnten.
Als weiteren Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit führt der Beschwerdeführer aus, die Tiroler Landesregierung als belangte Behörde habe auch die Bestimmung des § 27 Abs. 6 TAWG unrichtig ausgelegt, welche die Erlassung eines Beseitigungsauftrages nur dann vorsehe, wenn als Vorfrage feststehe, dass eine strafbare Handlung begangen worden sei. Diese Vorfrage sei jedoch noch nicht geklärt, weil noch kein Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer ergangen sei.
Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer schließlich geltend, wenn der Beschwerdeführer beim Ortsaugenschein am 28. Juni 2002 (gemeint: 2001) anwesend gewesen wäre, hätte er die Unterstellung eines Gefährdungspotenzials der Behörde widerlegen und zur Frage der Beeinträchtigung des Ortsbildes Auskunft geben können. Weiters hätte ein Gutachten hinsichtlich der Frage der allfälligen Gewässerverunreinigung eingeholt werden müssen; dem Bericht des Gendarmeriepostens K. sei lediglich ein "begründeter Verdacht" in dieser Richtung zu entnehmen; dies entbinde die Behörde nicht von ihrer Pflicht, den Sachverhalt zu überprüfen und im rechtlich erforderlichen Ausmaß zu erheben. Schließlich hätten die belangten Behörden auch ihre Begründungspflicht im Hinblick auf die Abfalleigenschaft der von den Aufträgen betroffenen Gegenstände nicht entsprochen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zu den Verfahrensrügen des Beschwerdeführers ist vorab zu bemerken, dass eine allfällige Verletzung von Parteiengehör im Verfahren erster Instanz (durch zu kurzfristige Ladung zum Lokalaugenschein vom 28. Juni 2001) im Berufungsverfahren geheilt werden kann. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Berufung und auch danach während des Verfahrens zweiter Instanz ausreichend Gelegenheit zu den verfahrensgegenständlichen Themen, gegebenenfalls auch auf fachkundiger Ebene, Stellung zu nehmen und seine Ansicht darzutun. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist weder den hier zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des TAWG noch des AWG zu entnehmen. Eine für den Verfahrensausgang wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften ist nicht zu erkennen.
Durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung der Berufung bezieht sich auch der angefochtene Bescheid auf die Entfernung der in Spruchpunkt I und II des Bescheides der BH näher aufgezählten Gegenstände. Der Auftrag nach § 32 Abs. 1 AWG umfasste demnach die oben unter I A und I B genannten Fahrzeugwracks und Gegenstände, der Auftrag nach § 27 Abs. 6 TAWG die unter Spruchpunkt II des Bescheides der BH näher angeführten Gegenstände.
2. Zum Auftrag nach § 32 Abs. 1 AWG (belangte Behörde:
Landeshauptmann von Tirol):
Im vorliegenden Fall ist das AWG in der Fassung vor der
Novelle BGBl. Nr. 102/2002 anzuwenden.
Die mit "Behandlungsaufträge" überschriebene Bestimmung des
§ 32 Abs. 1 AWG, BGBl. Nr. 325/1990 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 151/1998, hat folgenden Wortlaut:
"§ 32. (1) Werden Problemstoffe nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung oder Sicherung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 37 Abs. 3 für die unverzügliche Wegbringung vom Amtsplatz des Zollamtes."
Gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz AWG sind gefährliche Abfälle und Altöle unbeschadet weiter gehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (zu verwerten, abzulagern oder sonst zu behandeln), dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden.
§ 29 AWG regelte die Genehmigung für besondere Abfall- und Altölbehandlungsanlagen. Seit der Novelle BGBl. I Nr. 90/2000 lautete Abs. 1 dieser Bestimmung im hier interessierenden Zusammenhang:
"§ 29. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von
1. Anlagen von Gebietskörperschaften zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen,
2. sonstigen Anlagen, deren Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlungen ist,
3. Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10 000 Tonnen,
4.
Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle,
5.
Untertagedeponien für gefährliche Abfälle,
6. a)
Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100 000 m3; ausgenommen Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 entspricht, sofern eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist, das Gesamtvolumen einer Anlage unter 100 000 m3 liegt und für diese Anlagen eine Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Landes besteht - wobei jedenfalls auch der Gewässerschutz als Genehmigungskriterium enthalten sein muss;
b) Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100 000 m3.
c)
Reststoffdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18,
d)
Massenabfalldeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18
bedarf der Genehmigung des Landeshauptmanns."
Gemäß § 1 Abs. 3 AWG ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls u.a. (Z. 3) die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann oder (Z. 8) das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG sind Abfälle im Sinn dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3 leg. cit.) geboten ist (objektiver Abfallbegriff). Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
Nach § 2 Abs. 2 AWG ist eine geordnete Erfassung und
Behandlung im Sinn dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht
im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten,
"1. als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung
neu ist oder
2. solange sie in einer nach allgemeiner
Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht oder
3. solange die Sache nach dem Ende ihrer
bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird."
Nach § 2 Abs. 5 AWG hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festzulegen, welche Abfälle zum Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) als gefährlich gelten.
2.1. Zu den Autowracks:
Dem angefochtenen Bescheid ist - zumindest implizit - die Ansicht der belangten Behörde zu entnehmen, die vom Auftrag nach § 32 Abs. 1 AWG erfassten Autowracks stellten gefährlichen Abfall dar, dessen Lagerung eine Bewilligung nach § 29 AWG notwendig gemacht hätte. Dieser Qualifikation (als gefährlicher Abfall) tritt der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf fehlende Abfalleigenschaft und mangelnde Feststellungen über eine aktuelle Gefährdung der Umwelt entgegen.
Die auf Grund des oben wiedergegebenen § 2 Abs. 5 AWG ergangene Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 1997/227 in der Fassung BGBl. II Nr. 178/2000, bezeichnet im § 3 Abs. 1 als gefährliche Abfälle jene Abfälle der ÖNORM S 2100 "Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997, welche in dem Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Anlage 1 enthalten sind. Zu den danach als gefährliche Abfälle einzustufenden Abfällen gehören nach der Schlüsselnummer 35203 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl)".
Soweit der Auftrag nach § 32 Abs. 1 AWG näher aufgezählte Autowracks bzw. Wracks sonstiger Fahrzeuge betrifft, ist auch im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass bereits nach der Lebenserfahrung der Umstand, dass in diesen Autowracks umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltstoffen wie Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl, etc. enthalten sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit hat, dass der belangten Behörde kein Mangel in der Beweiswürdigung angelastet werden kann, wenn sie davon ausgegangen ist, dass in den zahlreichen gelagerten Autowracks solche Anteile und Inhaltstoffe enthalten und diese damit gefährlicher Abfall sind. Abgesehen davon, dass der Lokalaugenschein am 28. Juni 2001 genau dieses Ergebnis erbrachte, hätte es keiner detaillierten Untersuchung der Autowracks bedurft, um von einem derartigen Sachverhalt ausgehen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 99/07/0002).
Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen diese Annahme für den Beschwerdefall nicht zutrifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. April 2000, Zl. 99/07/0155). Der Hinweis des Beschwerdeführers in der Berufung, es handle sich um betriebsbereite bzw. um mit geringem Aufwand betriebsbereit zu machende Fahrzeuge, zeigt aber gerade die Schlüssigkeit der von der Behörde getroffenen Beweiswürdigung auf, setzt doch die ins Treffen geführte Betriebsbereitschaft der Fahrzeuge regelmäßig das Vorhandensein von Betriebsflüssigkeit und Starterbatterien voraus.
Der Qualifikation der Autowracks als gefährlicher Abfall begegnet daher keinen Bedenken.
Die Möglichkeit der Erteilung eines Auftrages nach § 32 Abs. 1 AWG kommt in drei Alternativtatbeständen dieser Bestimmung zum Ausdruck. Die belangte Behörde hatte offenbar im gegenständlichen Fall den zweiten Alternativtatbestand im Auge, der dann verwirklich ist, wenn "andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle entweder nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt werden."
Die belangte Behörde zitiert im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der gefährlichen Abfälle ausdrücklich § 29 AWG, und geht offenbar von der Verwirklichung einer der dort genannten Bewilligungstatbestände für besondere Abfallbehandlungsanlagen aus. Es kann aber dahin stehen, ob im gegenständlichen Fall überhaupt ein solcher Bewilligungstatbestand nach § 29 Abs. 1 AWG verwirklicht wurde; in Frage käme lediglich dessen Z 2 (wenn man die angeblich durch den Beschwerdeführer geplante "Restaurierung" der Autowracks als Behandlung der Abfälle durch den Beschwerdeführer werten würde). Im vorliegenden Fall widerspricht die Lagerung gefährlichen Abfalls nämlich - wie zu zeigen sein wird - der Bestimmung des § 17 Abs. 1 AWG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 AWG und verwirklicht somit, wenn auch aus einem anderen als von der belangten Behörde herangezogenen Grund, den zweiten Alternativtatbestand zur Erlassung eines Auftrags nach § 32 Abs. 1
AWG.
Nach § 17 Abs. 1 AWG sind gefährliche Abfälle und Altöle unbeschadet weiter gehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (zu verwerten, abzulagern oder sonst zu behandeln), dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden. Wie bereits oben dargelegt, sind in den Fahrzeugwracks umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltstoffen wie Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl, etc. enthalten, sodass die Gefahr einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Maß hinaus besteht.
Auch der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Autowracks nicht auf unbefestigtem Boden, sondern auf asphaltiertem Boden abgelagert wurden, führt zu keiner anderen Beurteilung der Gefahrensituation, weil nach den Feststellungen der Amtssachverständigen bereits anlässlich eines Lokalaugenscheins am 18. Mai 2000 (in Anwesenheit des Beschwerdeführers) festgestellt worden war, dass die Asphaltoberfläche im Freigelände "teilweise rissig und nicht flüssigkeitsdicht" sei, an einzelnen Stellen sei die Asphaltdecke "unterschwemmt und eingebrochen." Anlässlich des Lokalaugenscheins am 28. Juni 2001 wurden diese Feststellungen ausdrücklich bestätigt. Eine mit Rissen durchzogene, teilweise unterschwemmte und eingebrochene Asphaltdecke unterscheidet sich aber hinsichtlich der Gefahr des Eintritts einer Gewässerverunreinigung nicht wesentlich von einer unbefestigten Oberfläche.
Im Übrigen ist für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs. 3 Z. 3 AWG) der tatsächliche Austritt der oben genannten gefährlichen Anteile oder Inhaltsstoffe aus den Autowracks nicht erforderlich, vielmehr genügt die Möglichkeit eines Austritts (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079, und das bereits zitierte Erkenntnis vom 13. April 2000). Hiebei sind bereits sehr kleine Verluste an Öl geeignet, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079, und vom 21. November 2002, Zlen. 2002/07/0046, 0146 ).
Ferner stellt die Lagerung von Fahrzeugwracks mit Betriebsmitteln auf dem Betriebsgelände des Beschwerdeführers - und zwar auf durchlässigem Boden -, wodurch die Gefahr einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus herbeigeführt wird, auch keine zulässige Verwendung oder Verwertung im Sinn des § 2 Abs. 2 Z. 3 AWG dar (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2001, Zl. 2000/07/0217).
Die Auffassung der belangten Behörde, dass in Ansehung der Fahrzeugwracks gemäß § 32 Abs. 1 leg. cit. vorzugehen war, begegnet daher im Ergebnis keinen Bedenken.
Insoweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Fahrzeugwracks auf die Nichterfüllung des subjektiven Abfallbegriffs verweist, weil der Wille der ursprünglichen Eigentümer "auf Grund von Lichtbildern" nicht nachvollziehbar sei, sich die Gegenstände nun auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers befänden und sich dieser der Gegenstände ja gar nicht entledigen wolle, erübrigte sich ein Eingehen darauf schon deshalb, weil - wie gezeigt wurde - bereits der objektive Abfallbegriff verwirklich wurde. Der Beschwerdeführer wird aber zu diesem auf den subjektiven Abfallbegriff bezogenen Vorbringen auf die insoweit zutreffende Ansicht der belangten Behörde verwiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Sache auch schon dann Abfall wird, wenn bei irgendeinem Eigentümer oder Vorinhaber Entledigungsabsicht bestand; diese Eigenschaft ginge erst wieder durch eine zulässige Verwertung verloren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. März 1995, Zl. 93/04/0241 und vom 15. November 2001, Zl. 2000/07/0087). Dass bei den Voreigentümern Entledigungsabsicht geherrscht habe, wird vom Beschwerdeführer aber auch in der Beschwerde nicht bestritten; eine zulässige Verwertung durch den Beschwerdeführer liegt - wie dargestellt - nicht vor.
Soweit sich der Auftrag nach § 32 Abs. 1 AWG auf die Autowracks bezieht, steht er aus den dargelegten Gründen in Übereinstimmung mit der Rechtslage.
2.2. Zu den übrigen, vom Auftrag nach § 32 AWG erfassten Gegenständen:
Wie bereits dargestellt, ging die belangte Behörde implizit davon aus, auch bei den übrigen, unter Punkt I B des Bescheides der BH aufgezählten Gegenständen (ein GFK-Tank 4000 l, zwei gasbetriebene Teerkocher, hydraulischer Schneepflug und eine mobile Dieseltankstelle sowie zwei Heizöl-Haushaltstanks) handle es sich um gefährliche Abfälle. Für diese Annahme fehlt aber jegliche nähere Begründung.
Nach § 3 Abs. 3 der Festsetzungsverordnung gelten als gefährliche Abfälle zwar auch jene Abfälle, die mit gefährlichen Abfällen gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß kontaminiert oder vermischt sind, dass mit einer einfachen Beurteilung, wie einer Bewertung des maximalen Masseanteils giftiger Stoffe (H6) nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft.
Als gefährliche Abfälle gelten weiters unter SN 54104 "Kraftstoffe mit Flammpunkt unter 55 Grad C (Benzin)", unter SN 54108 "Heizöle", unter SN 54913 "Teerrückstände".
Es wäre daher zwar möglich, dass im Falle einer im Sinne des § 3 Abs. 3 Festsetzungsverordnung erfolgten Kontamination z.B. mit den Stoffen der genannten SN zumindest einige dieser Gegenstände auch als "gefährliche" Abfälle angesehen werden könnten. Dazu bedürfte es aber entsprechender sachverständig untermauerter Feststellungen der belangten Behörde. Solche Feststellungen sind dem angefochtenen Bescheid aber nicht zu entnehmen.
Handelte es sich bei den in Punkt I B des Bescheides der BH genannten einzelnen Gegenständen hingegen um nicht gefährliche Abfälle - was nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann -, dann wäre § 32 AWG auf sie nicht anzuwenden gewesen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 96/07/0049, und vom 27. Juni 2002, Zl. 99/07/0022). Dass nämlich einer der wenigen Fälle, in dem § 32 Abs. 1 AWG auch auf nicht gefährliche Abfälle Anwendung findet (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2001, Zl. 99/07/0209, und vom 25. April 2002, Zl. 98/07/0097) im Gegenstand verwirklicht worden wäre, ist mangels entsprechender Feststellungen der Behörde ebenfalls nicht erkennbar.
Der aufgezeigte Begründungsmangel führt daher zur Rechtswidrigkeit dieses Teiles des dem Landeshauptmann von Tirol zuzurechnenden angefochtenen Bescheides.
Insoweit mit dem angefochtenen Bescheid durch Abweisung der Berufung hinsichtlich der in Spruchpunkt I B des Bescheides der BH genannten Gegenstände auch ein Auftrag gemäß § 32 Abs. 1 AWG erteilt wurde, liegt somit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. In diesem Umfang war der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 litlit. b und c VwGG aufzuheben.
3. Zum Auftrag nach TAWG (belangte Behörde: Tiroler Landesregierung)
§ 27 Abs. 1 lit. f und Abs. 6 TAWG lautet:
"(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
...
f) unbefugt Abfälle ablagert oder wegwirft, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer anderen Verwaltungsübertretung erfüllt,
...
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person, die eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begangen hat, unabhängig von ihrer Bestrafung oder ihrer allfälligen Schadensersatzpflicht aufzutragen, den durch die strafbare Handlung herbeigeführten Zustand so weit wie möglich zu beseitigen."
Das Beschwerdevorbringen zu diesem Auftrag bezieht sich darauf, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers zuvor ein Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs. 1 lit. f TAWG durchgeführt und rechtskräftig abgeschlossen hätte werden müssen. Erst nach Rechtskraft der dort ergehenden Entscheidung hätte ein allfälliger Auftrag nach § 27 Abs. 6 TAWG ergehen dürfen.
Damit verkennt der Beschwerdeführer aber die Rechtslage. Es trifft zwar zu, dass die Abfallbehörde nur einer Person, die eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begangen hat, einen Auftrag nach § 27 Abs. 6 TAWG erteilen darf. Die Frage, ob eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begangen wurde, stellt im Auftragsverfahren somit eine - von der Verwaltungsstrafbehörde als Hauptfrage zu entscheidende - Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar.
Nach § 38 AVG ist die Behörde - sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen - aber berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Im vorliegenden Fall hat sich die Abfallbehörde (die Tiroler Landesregierung) dazu entschlossen, die Vorfrage selbst zu entscheiden; sie hat diesbezüglich festgestellt, dass ihrer Ansicht nach der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs. 1 lit. f TAWG begangen habe, weil er über keine Befugnis auf Grund des § 16 TAWG verfüge.
Nach § 27 Abs. 1 lit. f TAWG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unbefugt Abfälle ablagert oder wegwirft. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, keine Befugnis auf Grund des § 16 TAWG zur Ablagerung nicht gefährlicher Abfälle in seinem Betrieb zu haben, sohin "unbefugt" abgelagert zu haben.
Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen zeigt daher keine Rechtswidrigkeit dieses Teils des angefochtenen Bescheides auf.
In der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Auftrag nach TAWG die Abfalleigenschaft der davon erfassten Gegenstände nicht explizit. Sollten sich aber die zum Auftrag nach AWG erstatteten Beschwerdeausführungen zum Nichtvorliegen der subjektiven Abfalleigenschaft auch auf den Auftrag nach TAWG beziehen, genügt auch hier der Hinweis darauf, dass die Derelinquierungsabsicht auch nur eines Voreigentümers ausreicht, um den subjektiven Abfallbegriff zu erfüllen. Eine zulässige, die Abfalleigenschaft wieder beendende Verwertung der Abfälle kann in ihrer Ablagerung aber - wie bereits oben dargestellt - nicht erblickt werden.
Der Beschwerde ist es daher nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des von der Tiroler Landesregierung verfügten Auftrages nach TAWG aufzuzeigen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Hiebei waren dem Beschwerdeführer die Kosten für Einbringungsgebühr und den Ersatz des Aufwandes, der für ihn als (teil)obsiegende Partei mit der Einbringung der Beschwerde verbunden war, zuzuerkennen. Das auf Zuerkennung von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil diese bereits im pauschalierten Kostenersatz enthalten ist.
Dem Land Tirol war der Schriftsatzaufwand sowie die Hälfte des Vorlageaufwandes zuzuerkennen, das Kostenmehrbegehren war abzuweisen (vgl. die zu § 48 Abs. 2 Z 1 VwGG in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 689, zitierte Judikatur).
Wien, am 20. Februar 2003
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterBeweismittel AugenscheinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070133.X00Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010