RS Vwgh 2003/2/19 2000/08/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
AlVG 1977 §12 Abs6 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §39 Abs2 idF 1993/029;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0073 E 29. März 2000 RS 1 (hier ohne den ersten Satz; die Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bedeutet auch nach § 39 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung BGBl. Nr. 29/1993 noch nicht, dass ein solcher gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht arbeitslos ist.)

Stammrechtssatz

Das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs 2 ASVG kann nicht durch die Anmeldung der Sozialversicherung als gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß § 39 Abs 2 GewO 1994 allein nachgewiesen werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Arbeitslose während des gemeldeten Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden und daher iSd § 12 Abs 3 lit a iVm Abs 6 lit a AlVG Arbeitslosigkeit ausschließenden Entgeltanspruch hatte. Die Behörde ist von eigenen Ermittlungen nur dann enthoben, wenn das Bestehen eines die Vollversicherungspflicht und die Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses bescheidmäßig rechtskräftig festgestellt worden ist

(Hinweis E 30.6.1998, 98/08/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080054.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten