TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/20 2001/06/0062

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Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der J GmbH in U, vertreten durch Dr. Marisa Schamesberger, Dr. Günther Millner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Hofgasse 6/III u. IV, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. April 2001, Zl. 03- 12.10 U 26 - 01/4, betreffend Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde U), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 20. Dezember 2000 wurde der beschwerdeführenden Partei als Eigentümerin der Grundstücke Nr. 71/2 und Nr. 71/8 der KG H der Auftrag erteilt, die auf diesen Grundstücken konsenslos errichtete Lagerhalle sowie das an diese angebaute, ebenfalls konsenslos errichtete zweigeschossige, mit einem Flachdach versehene Bürogebäude unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides zu entfernen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, in der sie lediglich geltend machte, sie habe ein Ansuchen um (offenbar nachträgliche) Baubewilligung gestellt, welches ihr zu Unrecht mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 19. Mai 2000 abgewiesen worden sei. Die letztendlich bestätigende Vorstellungsentscheidung der belangten Behörde sei beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 31. Januar 2001 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Vorstellung an die belangte Behörde, welche mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid diese Vorstellung als unbegründet abwies. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgebenden Rechtslage wies die belangte Behörde begründend darauf hin, dass das Bauansuchen der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 19. Mai 2000, bestätigt durch Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 5. Juli 2001( richtig wohl: 2000), abgewiesen und auch der dagegen erhobenen Vorstellung mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2000 keine Folge gegeben worden war. Daher liege im Zeitpunkt der Erteilung des gegenständlichen Beseitigungsauftrages keine rechtskräftige Baubewilligung für die bezeichneten Objekte vor. Damit erweise sich dieser aber als rechtmäßig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird lediglich Folgendes ausgeführt:

"1.  Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

Die Konsenslosigkeit des Bauwerkes ist aufgrund einer unrichtigen Zurückweisung des Ansuchens der Beschwerdeführerin durch die Bauinstanz gegeben.

Wenn aber nun die Behörde selbst der Verursacher der Konsenslosigkeit ist, ist die Anwendung des § 41 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes nicht zwingend.

Es hätte rechtsrichtig wegen Unrichtigkeit der Zurückweisung der Schluss gezogen werden müssen, dass die Konsenslosigkeit durch die falsche Rechtsansicht der Baubehörde herbeigeführt wurde und der Beseitigungsauftrag daher nicht zu erlassen ist.

2.  Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Die Bescheidstellung bezüglich Beseitigung hätte erst dann erfolgen dürfen, wenn über die Einwendungen bezüglich der Zurückweisung des Antrages rechtskräftig entschieden worden ist.

Dies deshalb, da es sich um eine präjudizielle Vorfrage handelt.

     Rechtsrichtig hätte daher Bescheid auf Unterbrechung des

Verfahrens erfolgen müssen."

     Mit diesen Ausführungen verkennt die beschwerdeführende

Partei die Rechtslage.

     Gemäß § 41 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes - Stmk.

BauG, LGBl. Nr. 59/1995, hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen (Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof). Dass die Errichtung der Lagerhalle und des zweigeschossigen Bürohauses entsprechend der Bestimmung des § 19 Z. 1 Stmk. BauG bewilligungspflichtig ist, wird auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Unstrittig ist auch, dass eine rechtskräftige Baubewilligung für diese Objekte nicht vorliegt.

Die beschwerdeführende Partei übersieht, dass es auf andere Umstände, etwa ein anhängiges Baubewilligungsverfahren, nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht ankommt. Im Übrigen wird auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2002, Zl. 2000/06/0204, verwiesen, mit welchem die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen die Bestätigung der von den Gemeindeinstanzen ausgesprochenen Abweisung des Ansuchens um Baubewilligung für die auch in diesem Verfahren gegenständlichen Objekte abgewiesen worden war.

Auch räumt § 38 AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein. Die Frage der Konsensfähigkeit des Baus stellt keine Vorfrage dar, weil es im Falle einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage gemäß der hg. Judikatur zum Begriff der "vorschriftswidrigen baulichen Anlage" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2001, Zl. 98/06/0177) allein auf die Existenz einer Baubewilligung ankommt. In Hinblick auf den Wortlaut des § 41 Abs. 3 zweiter Satz Stmk. BauG erweist sich aber die von der beschwerdeführenden Partei relevierte Frage einer allenfalls nach Erlassung des Beseitigungsauftrages erwirkten Baubewilligung als nicht relevant.

Die Beschwerde war somit nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 20. Februar 2003

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060062.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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