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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ÄrzteG 1998 §111;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. R in W, vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 10, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Dr. Friedrich Spitzauer & Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 12. März 2002, Zl. B 13/02, betreffend Mitgliedschaft im Wohlfahrtsfonds, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Ein an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gerichtetes Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. November 2001 hat folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Wie bereits im März dieses Jahres telefonisch mitgeteilt, bitte ich Sie mich vom Wohlfahrtsfonds der ÄK Wien zu befreien, da ich seit März 2001 eine Anstellung im KH Wiener Neustadt habe und meinen monatlichen Fondsbeitrag bei der NÖ ÄK leiste. Weiters bitte ich Sie um Überstellung meines Fonds, sowie der zur Grund- und Ergänzungsleistung gemäß § 16 entrichteten Beiträge, ebenso der Beiträge vom 1.1.94-1.10.94 ÄK für Stmk. an die ÄK für NÖ zu überweisen."
Mit Schreiben vom 28. November 2001 teilte der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit, der Beschwerdeführer sei ab 15. März 2001 Pflichtmitglied mit Beitragsleistung beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich.
Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wies mit Bescheid vom 28. Jänner 2002 das "Ansuchen um Befreiung von der Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für die Zeit ab 30.05.2001" ab. Begründend wurde nach Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgeführt, der Beschwerdeführer sei laut eigenen Angaben sowie laut Rücksprache mit der Ärztekammer für Niederösterreich im Bereich der Ärztekammer für Niederösterreich nicht niedergelassen, sondern seit 15. März 2001 ausschließlich als rein angestellter Arzt tätig. Im Zeitraum vom 1. März bis 29. Mai 2001 habe keine Kammerzugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ärztekammer für Wien und damit auch keine Mitgliedschaft zum "hiesigen Wohlfahrtsfonds" bestanden. Durch die Eröffnung der Ordination im
16. Wiener Gemeindebezirk sei der Antragsteller daraufhin mit 30. Mai 2001 neuerlich Kammer- und Wohlfahrtsfondsmitglied in Wien geworden. Die Ordinationseröffnung sei der Ärztekammer für Wien vom Beschwerdeführer laut Eintragung in der "hiesigen Ärzteliste" am 28. Mai 2001 gemeldet worden. Gemäß § 8 Abs. 1 lit. g der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ende die Mitgliedschaft und damit die Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien über Antrag nur, wenn das Fondsmitglied ordentliches Mitglied des Wohlfahrtsfonds einer anderen Landesärztekammer sei. Eine "solche Befreiung" sei laut der im Zeitpunkt der Ordinationseröffnung geltenden Satzung in Verbindung mit § 109 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) jedoch ausgeschlossen, wenn die erste Niederlassung im Bereich der Ärztekammer für Wien erfolgt sei und diese Niederlassung noch bestehe. Wie den Angaben des Beschwerdeführers selbst zweifelsfrei zu entnehmen sei, sei er in Niederösterreich als rein angestellter Arzt tätig und habe keine Niederlassung im Bereich der "dortigen" Ärztekammer. Die erste Niederlassung des Beschwerdeführers sei im Bereich der Ärztekammer für Wien erfolgt und bestehe dort auch noch, weshalb eine Befreiung von der Mitgliedschaft gemäß § 8 Abs. 1 lit. g der Satzung ausgeschlossen sei.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er werde auf Grund seiner Tätigkeit ab 15. März 2001 im Krankenhaus Wiener Neustadt als Pflichtmitglied beim Niederösterreichischen Wohlfahrtsfonds geführt. Da er "ab diesem Zeitpunkt keine andere ärztliche Tätigkeit in Wien ausgeübt habe", seien, wie aus beiliegender Kopie zu entnehmen sei, die in Wien entrichteten Pensionsbeiträge angefordert worden. Auf Grund dieser Tatsache sei auch nach der Eröffnung einer Wahlarztpraxis in Wien die Pflichtmitgliedschaft in Niederösterreich aufrecht. Beigeschlossen war der Beschwerde ein Schreiben des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 20. August 2001 an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, demzufolge der Beschwerdeführer "derzeit" Mitglied des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich sei. Da der Beschwerdeführer vorher im Wiener Kammerbereich tätig gewesen sei, werde um Überweisung der Beiträge im Sinne des § 115 ÄrzteG 1998 ersucht.
Der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wies die Beschwerde mit Bescheid vom 12. März 2002 ab und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid. In der Begründung führte der Beschwerdeausschuss aus, die Angabe des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel, dass er ab 15. März 2001 im Krankenhaus Wiener Neustadt angestellt wäre und ab diesem Zeitpunkt keine ärztliche Tätigkeit in Wien ausgeübt hätte, sei nur insofern zutreffend, als der Beschwerdeführer mit 30. Mai 2001 eine Ordination im Bereich der Ärztekammer für Wien eröffnet habe. Vorher sei er ab 1. Oktober 1994 im Bereich der Ärztekammer für Wien tätig gewesen. Die Frage der Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds bei Ausübung des ärztlichen Berufes im Bereich mehrerer Ärztekammern sei in § 109 Abs. 1 ÄrzteG 1998 geregelt. Diese Regelung sehe vor, dass die Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds bei jener Ärztekammer bestehen bleibe, in deren Bereich der Arzt seine Berufstätigkeit zuerst aufgenommen hat, so lange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht sei. Unterbrechungen dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate gelten diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Messe man den vorliegenden Sachverhalt am Maßstab dieser Bestimmung, so ergebe sich, dass seit 1. Oktober 1994 eine ununterbrochene Berufstätigkeit in Wien vorliege, weil die Unterbrechung vom 15. März bis zum 29. Mai 2001 weniger als sechs Monate ausmache und daher unbeachtlich sei. Dies bedeute, dass die Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gegeben sei. In diesem Zusammenhang sei auch darauf zu verweisen, dass der oben dargestellte Regelungsinhalt des § 109 Abs. 1 ÄrzteG 1998 durch die am 11. August 2001 in Kraft getretene 2. Novelle zum Ärztegesetz, BGBl. I Nr. 110/2001, erfolgt sei. Davor habe § 109 Abs. 1 leg. cit. die Frage der Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds bei gleichzeitiger Berufsausübung im Bereich mehrerer Ärztekammern dahingehend geregelt, dass der Ort der ersten Niederlassung maßgeblich gewesen sei. Selbst wenn man die Rechtsauffassung vertreten sollte, dass auf den vorliegenden Sachverhalt die Rechtslage vor der erwähnten Novelle anzuwenden wäre, würde dies zum selben Ergebnis führen, weil der Beschwerdeführer die erste Ordination im Bereich der Ärztekammer für Wien eröffnet habe.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Feststellung des Nichtvorliegens eines die Zwangsmitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auslösenden Beschäftigungsverhältnisses mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt".
1.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
2.1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 lauteten in der Fassung vor der 2. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 110/2001, (auszugsweise):
"Kammerangehörige
§ 68. (1) Einer Ärztekammer gehört als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der
1. in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß den §§ 4, 5, 18 oder 19 eingetragen worden ist und
2.
seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und
3.
keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht.
...
(3) Ärzte gemäß Abs. 1 und 2 haben sich zwecks Feststellung der Kammerzugehörigkeit innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung bei ihrer Ärztekammer zu melden.
(4) Die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt, wenn der Arzt
1. seinen Berufssitz (seine Berufssitze), seinen Dienstort (seine Dienstorte) oder, sofern es sich um einen Wohnsitzarzt handelt, seinen Wohnsitz (§ 47) in den Bereich einer anderen Ärztekammer verlegt hat oder
2. von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 59 aus der Ärzteliste gestrichen worden ist.
...
Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen
§ 69. (1) Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgelegten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten.
...
Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie den ärztlichen Beruf freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses (§§ 3 Abs. 2, 45 Abs. 2 und 3, 46) oder als wohnsitzärztliche Tätigkeit (§ 47) ausüben. Übt ein Arzt seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er sich zuerst niedergelassen hat. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig in Bereichen mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
...
Ermäßigung der Fondsbeiträge
§ 111. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfondsbeiträge vorsehen."
Durch die 2. Ärztegesetz-Novelle wurden § 109 (sowie im hier nicht maßgeblichen Umfang § 111) ÄrzteG 1998 geändert. § 109 Abs. 1 lautet in der Fassung dieser Novelle:
"§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen Beruf aufgenommen haben, so lange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, so lange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet."
2.2. Nach dem insoweit klaren Wortlaut des Spruchs des erstbehördlichen Bescheides wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers "um Befreiung von der Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für die Zeit ab 30.05.2001" abgewiesen. Dieser abweisende Abspruch über den als Ansuchen auf Befreiung von der Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gedeuteten Antrag des Beschwerdeführers - dieser Deutung tritt der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht entgegen - bildete die "Sache" des Berufungsverfahrens. Durch die Abweisung des an die belangte Behörde gerichteten Rechtsmittels als unbegründet und die vollinhaltliche Bestätigung des erstbehördlichen Bescheides gibt die belangte Behörde zu erkennen, dass auch sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien abgewiesen hat.
Wer Kammerangehöriger einer Ärztekammer ist, ergibt sich aus § 68 Abs. 1 und 2 ÄrzteG 1998. Aus § 68 Abs. 4 ÄrzteG ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt. Ob ein Arzt Mitglied einer Ärztekammer bzw. des Wohlfahrtsfonds einer solchen ist, ist als Vorfrage nicht nur dann zu beantworten, wenn ein Arzt Rechte in Anspruch nimmt, die nur Kammerangehörigen zustehen (z.B. Wahlrechte), sondern auch dann, wenn ihm Verpflichtungen auferlegt werden, die nur für Kammerangehörige bestehen, so z.B. bei der Vorschreibung von Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträgen. Werden einem Arzt Wohlfahrtsfondsbeiträge vorgeschrieben, obwohl er nicht Mitglied der entsprechenden Ärztekammer ist, hat er die Möglichkeit, die Vorschreibung dieser Beiträge - letztlich durch Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zu bekämpfen und dabei eine unzutreffende Beantwortung der Vorfrage seiner Mitgliedschaft zur Ärztekammer bzw. seiner Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen an einen Wohlfahrtsfonds zu rügen.
Das ÄrzteG 1998 (sowohl in der Fassung vor der 2. Ärztegesetz-Novelle als auch in der Fassung dieser Novelle) sieht hingegen - ebenso wie die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien - keine Befreiung von der Mitgliedschaft zur Kammer oder zum Wohlfahrtsfonds durch Bescheid, mithin durch konstitutiven Akt, vor. Weder die in § 111 ÄrzteG 1998 vorgesehene Ermäßigung der Fondsbeiträge noch die in § 112 ÄrzteG vorgesehene Befreiung von der Beitragspflicht ermöglichen eine Befreiung von der Mitgliedschaft zur Kammer bzw. zum Wohlfahrtsfonds, sie setzen eine solche vielmehr notwendigerweise voraus.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung vom Wohlfahrtsfonds in demjenigen Verständnis, das ihm die belangte Behörde beigemessen hat (und dem der Beschwerdeführer auch nicht entgegentritt), erweist sich vor diesem rechtlichen Hintergrund als unzulässiger Antrag. Die belangte Behörde hätte ebenso wie die Erstbehörde diesen Antrag als unzulässig zurückweisen müssen. Indem sie den Antrag - ohne dass hiefür eine gesetzliche Grundlage bestünde - meritorisch behandelte und in der Sache abwies, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Nach seiner ständigen Rechtsprechung hat freilich der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid nur im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu prüfen (vgl. die bei Mayer, B-VG3 (2002) § 28 VwGG V. angegebene hg. Rechtsprechung). In dem vom Beschwerdeführer ausschließlich und unmissverständlich geltend gemachten, oben (Pkt. 1.2.) wiedergegebenen Recht ist er nach dem bisher Gesagten durch den rechtswidrigen inhaltlichen Abspruch über seinen Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien jedoch nicht verletzt worden.
Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass auf die Frage eingegangen zu werden brauchte, ob das Ärztegesetz 1998 ein subjektives Recht auf Feststellung des Nichtvorliegens eines die Zwangsmitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer auslösenden Beschäftigungsverhältnisses überhaupt einräumt.
3. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.
Wien, am 18. März 2003
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110095.X00Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009