RS Vwgh 2003/1/31 2002/02/0158

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Veröffentlicht am 31.01.2003
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Index

L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
GVG Vlbg 2000 §29;
GVG Vlbg 2000 §7;
GVG Vlbg 2000 §8 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Lösung der auch im gegenständlichen Fall entscheidenden Frage abhängt von der Beantwortung der in der Frage des anfragenden Landesgerichtes angeführten "Stillhalteklausel". Die belBeh ging daher zu Recht davon aus, dass die Beantwortung der Frage des Landesgerichtes auch im gegenständlichen Fall eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG bildet, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von diesem Gericht zu entscheiden und dort schon Gegenstand eines anhängig gemachten Verfahrens ist. Es liegen daher die Voraussetzungen des § 38 AVG vor, weshalb die belBeh zu Recht mit einer Aussetzung des Berufungsverfahrens vorgehen durfte (Hinweis B 25. Jänner 2002, 2001/02/0247).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020158.X02

Im RIS seit

06.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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