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L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr VorarlbergNorm
AVG §38;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Lösung der auch im gegenständlichen Fall entscheidenden Frage abhängt von der Beantwortung der in der Frage des anfragenden Landesgerichtes angeführten "Stillhalteklausel". Die belBeh ging daher zu Recht davon aus, dass die Beantwortung der Frage des Landesgerichtes auch im gegenständlichen Fall eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG bildet, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von diesem Gericht zu entscheiden und dort schon Gegenstand eines anhängig gemachten Verfahrens ist. Es liegen daher die Voraussetzungen des § 38 AVG vor, weshalb die belBeh zu Recht mit einer Aussetzung des Berufungsverfahrens vorgehen durfte (Hinweis B 25. Jänner 2002, 2001/02/0247).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020158.X02Im RIS seit
06.05.2003