Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §18 Abs4;AVG §58 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/17/0246 Besprechung in:ÖJZ 10/1991;
Rechtssatz: Das Fehlen der ordnungsgemäßen Unterfertigung ist als wesentlicher Fehler anzusehen, der zur absoluten Nichtigkeit eines (erlassenen) "Bescheides" führt. Schlagworte Unterschri... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §18 Abs4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/17/0246 Besprechung in:ÖJZ 10/1991;
Rechtssatz: Der von einem nicht approbationsbefugten Bediensteten unterschriebene Bescheid wird der Behörde, der der Bedienstete dient, nicht zugerechnet; der Bescheid ist absolut nichtig. Besitzt hingegen ein Organwalter Appro... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §18 Abs4;KFG 1967 §103 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/02/0278 E 20. März 1986 RS 1 Stammrechtssatz Die Urschrift einer Aufforderung im Sinne des § 103 Abs 2 KFG muss mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen sein (Hinweis E 6.12.1985, 85/18/0029). Schlagworte Unterschrift des Genehmigende... mehr lesen...
Index: 37/03 Nationalbank40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §18 Abs4;NBG 1984 §32;NBG 1984 §35; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/17/0246 Besprechung in:ÖJZ 10/1991;
Rechtssatz: Soweit die Österreichische Nationalbank behördliche Aufgaben zu erfüllen hat, ist sie nach dem Ressort-System (Ministerialsystem) organisiert, wobei das einzelne Mitglied ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §18 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/11/0178 E 5. Juni 1985 RS 2 Stammrechtssatz Seit der Novelle 1982 (BGBl. Nr. 199/1982) ist gefordert, dass sich aus jeder Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Genehmigenden ergeben muss; sollte daher die Unterschrift unleserlich sein, muss in anderer leserlicher Form dessen Name der Erledigung entnehmbar sein. ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §18 Abs4;AVG §56;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Auch ein Einberufungsbefehl nach § 36 WehrG 1978 ist nicht als Bescheid anzusehen, wenn überhaupt keine Unterschrift des Genehmigenden vorliegt. Schlagworte Ausfertigung mittels EDV
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH M... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §18 Abs4;KFG 1967 §103 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/02/0127 E 12. November 1987 RS 2 Stammrechtssatz Bei einem schriftlichen Auskunftsverlangen nach § 103 Abs 2 KFG handelt es sich um eine behördliche Erledigung bei welcher auf die Bestimmung des § 18 Abs 4 AVG Bedacht zu nehmen ist. (Hinweis auf E vom 20.3.1986, 85/02/0278) ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §18 Abs4;KFG 1967 §103 Abs2;
Rechtssatz: Enthält das Auskunftsverlangen nach § 103 Abs 2 KFG zwar eine unleserliche Unterschrift, jedoch keine leserliche Beifügung des Namens des Unterfertigers, so ist es nicht rechtsverbindlich. (Hinweis auf E vom 12.11.1987, 87/02/0127) Schlagworte Unterschrift des Genehmigenden ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §18 Abs4;KFG 1967 §103 Abs2;
Rechtssatz: Die in einer Erledigung neben der - unleserlichen - Paraphe aufscheinende Funktionsbezeichnung "Stadthauptmann" vermag die in § 18 Abs 4 AVG obligatorisch vorgesehene leserliche Beifügung des Namens des die Erledigung Genehmigenden nicht zu ersetzen. Es kann daher nicht entscheidend sein, dass für den Beschuld... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §18 Abs4;AVG §56;AVG §58 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/18/0029 E 6. Dezember 1985 RS 1 Stammrechtssatz Die Unterschrift des Genehmigenden ist auf der Urschrift des Bescheides oder doch auf einem Referatsbogen erforderlich. Daran ändert auch nichts die Bestimmung über die vereinfachte Form der Ausfertigung nach § 18 Abs 4 letzter Satz AVG 1950 idF der Nov BGBl... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung ÜbergangsrechtRechtsbereinigung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §1;AVG §18 Abs4;AVG §56;B-VG Art102 Abs1;ÜG 1920 §4 Abs2;ÜG 1920 §6 Abs1;VwGG §42 Abs2 Z2;VwRallg;
Rechtssatz: Das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateurwetten und Buchmacherwetten, sowie Maßnah... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/01 Hochschulorganisation72/16 Sonstiges Hochschulrecht
Norm: Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2 Abs1;AVG §18 Abs4;AVG §56;KHSchOrgG §12;KHSchOrgG §9;
Rechtssatz: Ausführungen über die Bescheidvoraussetzungen nach § 18 Abs 4 AVG (hier: Lehrauftrag und Ausspruch über Remuneration). Schlagworte Unterschrift des Genehmigenden ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §18 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/11/0178 E 5. Juni 1985 RS 2 Stammrechtssatz Seit der Novelle 1982 (BGBl. Nr. 199/1982) ist gefordert, dass sich aus jeder Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Genehmigenden ergeben muss; sollte daher die Unterschrift unleserlich sein, muss in anderer leserlicher Form dessen Name der Erledigung entnehmbar sein. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §18 Abs4;KFG 1967 §103 Abs2;
Rechtssatz: Enthält das Auskunftsverlangen zwar eine unleserliche Unterschrift, jedoch keine leserliche Beifügung des Namens des Unterfertigers, so ist es nicht rechtsverbindlich. Die ersten drei Buchstaben des Familiennamens sowie die unleserliche Unterschrift sind kein Anhaltspunkt, wer die Erledigung genehmigt hat. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §18 Abs4;KFG 1967 §103 Abs2;
Rechtssatz: Bei einem schriftlichen Auskunftsverlangen nach § 103 Abs 2 KFG handelt es sich um eine behördliche Erledigung bei welcher auf die Bestimmung des § 18 Abs 4 AVG Bedacht zu nehmen ist. (Hinweis auf E vom 20.3.1986, 85/02/0278) Schlagworte Unterschrift des Genehmigenden Eu... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §18 Abs4;KFG 1967 §103 Abs2;
Rechtssatz: Die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Aufforderung gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 bedarf nach § 18 Abs 4 letzter Satz AVG 1950 keiner Unterschrift des Genehmigenden, wenn die im Verwaltungsakt verbliebene "Aktkopie", die demnach als Urschrift zu werten ist, eine solche Unterschrift aufwe... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 29. Juli 1986 wurde der Beschwerdeführer unter anderem schuldig erkannt, er habe am 15. September 1985 um ca. 13.30 Uhr auf der Oed in Bergen, Bezirksstraße, von Haibach/D. kommend, in Rich-tung Hartkirchen, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw bei Straßenkilometer 5,6 in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei er der um 14.00 Uhr bei dem genannten Straßenkilometer an ihn ergangenen Aufford... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §18 Abs4;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage, ob das Straferkenntnis dem § 18 Abs 4 Satz 1 AVG entspricht (hier: der auf dem Straferkenntnis vorhandene maschinschriftliche Vermerk "Sachbearbeiter X" bezog sich auf die interne Behördenorganisation (Referent und genehmigendes Organ). Schlagworte Unterschrift Genehmigungsbefugnis Euro... mehr lesen...
Index: L10104 Stadtrecht Oberösterreich10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §18 Abs4;AVG §56;B-VG Art119 Abs2;GO Magistrat Linz 1980 §113 Abs4 litb;Statut Linz 1980 §42 Abs2;Statut Linz 1980 §47 Abs1;Statut Linz 1980 §48 Abs1;Statut Linz 1980 §48 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/04/0059 E 5. März 1985 VwSlg 11692 A/1985 RS 3 Stammrechtssatz Ein Bescheid, welcher die Fe... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §18 Abs4;AVG §63 Abs1;KFG 1967 §73 Abs1;
Rechtssatz: Eine in der Lenkerberechtigung nachträglich vorgenommene Eintragung der Befristung, die mangels Unterfertigung nach § 18 Abs 4 AVG rechtsunwirksam ist, kam nur durch einen Antrag auf Streichung dieser rechtsunwirksamen Eintragung, nicht aber durch eine Berufung beseitigt werden. (Hinweis auf E 5.6.... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §18 Abs4;KFG 1967 §73 Abs1;
Rechtssatz: Die Eintragung im Führerschein (ohne gesonderte Bescheiderlassung), die Gültigkeit der Lenkerberechtigung wurde zeitlich beschränkt, bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit jedenfalls der Unterschrift. (Dahingestellt blieb die Frage der Bescheidqualität für den Fall des Vorhandenseins einer Unterschrift.) ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Hofrat des Amtes der Burgenländischen Landesregierung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Bis zu seiner Suspendierung verrichtete er Dienst als Leiter der Abteilung VII (Schul- und Kultusangelegenheiten). Mit Schreiben vom 20. November 1984 erstattete der Beschwerdeführer Selbstanzeige, der eine Disziplinaranzeige vom 29. November 1984, ergänzt und erweitert mit Schreiben vom 25. Jänner 1985, folgte. Am 12... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §18 Abs4; Beachte Siehe:
85/09/0153 E 25. August 1987 VwSlg 12515 A/1987
Siehe:
88/09/0126 E 29. Juni 1989 VwSlg 12962 A/1989
Rechtssatz: Bei vervielfältigten Ausfertigungen von Bescheiden genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden und ist eine Beglaubigung durch die Kanzlei nicht erforderlich (Hinweis E 20.12.1985, 85/18/0004). ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §18 Abs4;
Rechtssatz: Schriftstücke, die unter Zuhilfenahme eines Textverarbeitungssystems hergestellt wurden, sind ab mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt anzusehen. Schlagworte Ausfertigung mittels EDV European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1987010256.X01 Im RIS se... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §18 Abs4;BeglaubigungsV 1925 §4;
Rechtssatz: § 4 Beglaubigungsverordnung verlangt die eigenhändige Unterfertigung des Beglaubigungsvermerkes. Auf die Leserlichkeit des Namens des Beglaubigenden kommt es nicht an (Hinweis auf E 26.6.1985, 85/11/0063). Schlagworte Beglaubigung der Kanzlei European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...
Index: L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §18 Abs4;AVG §56;GdO Slbg 1976 §36 Abs2;GdO Slbg 1976 §37;GdO Slbg 1976 §38;VwGG §42 Abs2 litc Z3;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Wird die Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme fälschlicherweise vom Bürgermeister unterfertigt und nicht von der Gemeindevertretung - so... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §18 Abs4;AVG §56;AVG §58 Abs3;VwGG §34 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖffD 1988/1, S 22; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/01/0072 B 10. Dezember 1986 RS 1 Stammrechtssatz Wie der VwGH in seinen Erkenntnissen vom 5.6.1985, 84/11/0178, und 12.3.1986, 85/03/0144 ausgesprochen hat, wurde die grundsätzliche Forderung des Gesetzgeb... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §18 Abs4;VwGG §34 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/10/0027 B 7. Juli 1986 RS 1 Stammrechtssatz Ungeachtet der Form der Bescheidausfertigung iSd § 18 Abs 4 AVG 1950 muss die Urschrift des Bescheides (Konzept, Entwurf, Referatsbogen etc) mit der Unterschrift desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat, versehen sein. An diesem Grundsat... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §18 Abs4;AVG §56;AVG §58 Abs1;AVG §58 Abs3;VwGG §34 Abs1;VwGG §42 Abs2 lita;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Die in einer Erledigung (hier: ein vom Bürgermeister unterfertigtes Schreiben, mit dem ein Beschluss des Gemeinderates ausgefertigt wurde, das aber nicht als Bescheid bezeichnet worden ist) verwendete Formulierung; "wird mitgeteilt", lässt... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §18 Abs4;
Rechtssatz: Bei Verwendung des Briefkopfes "Amt der OÖ Landesregierung" kann kein Zweifel sein, von welcher Landesregierung die Erledigung (Bescheid) stammt. Schlagworte Behördenbezeichnung European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1987100104.X01 Im RIS seit 19.05.2005 mehr lesen...