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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Eine in der Lenkerberechtigung nachträglich vorgenommene Eintragung der Befristung, die mangels Unterfertigung nach § 18 Abs 4 AVG rechtsunwirksam ist, kam nur durch einen Antrag auf Streichung dieser rechtsunwirksamen Eintragung, nicht aber durch eine Berufung beseitigt werden. (Hinweis auf E 5.6.1985, 84/11/0178, und 30.6.1987, 86/11/0167).
Schlagworte
Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Unterschrift Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110117.X04Im RIS seit
31.05.2006