RS Vwgh 1987/11/3 87/11/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §63 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;

Rechtssatz

Eine in der Lenkerberechtigung nachträglich vorgenommene Eintragung der Befristung, die mangels Unterfertigung nach § 18 Abs 4 AVG rechtsunwirksam ist, kam nur durch einen Antrag auf Streichung dieser rechtsunwirksamen Eintragung, nicht aber durch eine Berufung beseitigt werden. (Hinweis auf E 5.6.1985, 84/11/0178, und 30.6.1987, 86/11/0167).

Schlagworte

Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Unterschrift Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110117.X04

Im RIS seit

31.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten