RS Vwgh 1987/10/19 86/10/0085

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Veröffentlicht am 19.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
BeglaubigungsV 1925 §4;

Rechtssatz

§ 4 Beglaubigungsverordnung verlangt die eigenhändige Unterfertigung des Beglaubigungsvermerkes. Auf die Leserlichkeit des Namens des Beglaubigenden kommt es nicht an (Hinweis auf E 26.6.1985, 85/11/0063).

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100085.X01

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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